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Umweltverschmutzung - Was kann man tun?

 
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Arwenfan
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.02.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 21:48    Titel: Umweltverschmutzung - Was kann man tun? Antworten mit Zitat

Hallo ihr alle!
In meiner Nähe gibt es ziemlich abgelegen von der Stadt und sehr geschützt gelegen ein Unternehmen, welches Natursteine usw. verkauft. Die Hinterhöfe sind (fast) nicht ersichtlich. (Und nicht von der Straße) Neulich kam ich mit einem Bekannten zufällig dort vorbei, und da wir über ein paar Schleichwege kamen, entdeckten wir, das auf den Hinterhöfen (gut nicht Höfen, Wiese mit ein paar Hügeln) jede Menge Müll gelagert wird.
Nun meine Frage: Wenn diese Leute angezeigt würden, was würde ihnen schlimmstenfalls drohen? Lohnt es sich, Anzeige zu erstatten? Was würde passieren?
Sollte man nicht eher versuchen an die Öffentlichkeit zu gehen?
Was würdet ihr machen?
MfG
NeLe
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Stephanvg
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.11.2004
Beiträge: 15
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 08:43    Titel: U.u. Straftatbestand Antworten mit Zitat

hallo,

es könnte sein, daß der Straftatbestand des § 326 StGB, unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, erfüllt ist. Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden!

Gruß,

S . v. Gizycki
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leuchtekinn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Des weiteren stehen diesen Verletzungen Bundesimessionsrechtliche Vorschriften entgegen. Die zuständige Behörde, im Regelfall das Landesverwaltungsamt, kann je nach Umfang des Betriebes Anordnungen gem. § 17 BimschG(Genehmigungsbedürftige Vorhaben und gem. §§ 24, 25 BimSchG(nicht Genehmigungsbedürftige Vorhaben) die zur Beseitigung des Zustandes beitragen treffen.

Ebenso liegt hier ein Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die das Einschreiten der Polizei ermöglichen.
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Schickse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Ob es sich um eine unerlaubte Abfallbeseitigung oder ggf. um eine zulässige Lagerung zum Zwecke der Bereitstellung handelt, ermittelt auf Anzeige die Polizei, das Ordnungsamt bzw. die untere Abfallentsorgungsbehörde (meist Kreis).
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ungerecht
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2006
Beiträge: 41
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Echte Umweltgefährdungen müssen natürlich verfolgt werden. Es herrscht aber zuzeit eine Schnüffelstaat-Mentalität in Deutschland, die auch dadurch entstanden ist, dass der Umgang mit dem neu gestalteten Umweltrecht insbesondere bei überforderten Mitarbeitern des mittleren/gehobenen Dienstes der Ordnungsämter noch nicht sehr rechtssicher ist.
Vor jedem Vorwurf muss stets eine tragfähige Begriffsdefinition und Gefahrenanalyse erfolgen: was ist Abfall?, besteht eine unmittelbare Gefahr zur Anwendung des Sofortvollzuges?, worin genau besteht die Gefährdung/Schädigung? etc. Lediglich ein unschöner Anblick (zumal hier nicht öffentlich einsehbar) ist in "Mischgebieten" kein ausreichender Grund. Ansonsten würde das dazu führen, dass hier ein rostiges Fahrrad, altes Moped, verwittertes Segelboot, Oldtimer-Karosse u.a. der behördlichen Willkür ausgesetzt wären. Das Eigentumsrecht ist in einem freien Land eines der höchsten Güter, das es zu schützen gilt. Der Wille des Besitzers ist überwiegend maßgeblich für die Einstufung als Abfall. Das würde sonst darin gipfeln, dass eine "Reichs-Kellerpolizei" in Kellern nach alten PC 's, Matratzen, Stereoanlagen usw. Ausschau halten könnte und quasi Enteignungen vornehmen könnte.
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Stephanvg
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.11.2004
Beiträge: 15
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.05.06, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das Eigentumsrecht ist in einem freien Land eines der höchsten Güter, das es zu schützen gilt.


Auch die Würde des Menschen ist eines der höchsten Güter, das es zu schützen gilt...
_________________
So long,

S. v. Gizycki
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ungerecht
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2006
Beiträge: 41
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.05.06, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Dass der Wille des Besitzers in ERSTER Linie für die Definition "Abfall" maßgeblich ist, kann unter §3 Abs. 3 Satz 2 AbfG nachgelesen werden.
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Stephanvg
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.11.2004
Beiträge: 15
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.05.06, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Daß die Würde des Menschen unantastbar ist, ist in Art. 1 I GG nachzulesen...
_________________
So long,

S. v. Gizycki
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