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Artikel 52 SDÜ ist laut Beitrittsakte Artikel 3, Anhang 1 in der Republik Polen anwendbar. Was ist beim Strafverfahren mit der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten? Ist es im Falle eines polnischen Bürgers noch nötig, oder geht der Schriftverkehr direkt nach Polen?
Uwe _________________ Ich würde antworten, wenn man mich fragt.
Für Amtshandlungen gilt schon lange das vereinfachte Zustellungsverfahern d.h. der Brief wird als normaler Brief versendet. Als Zustellnachweis reicht der Versandvermerk der Versandbevollmächtigten jew. Amtes.
In Zivilsachen gibt es weiterhin drei Wege :
1.) der sichere : man hat eine Zustellbevollmächtigten in Deutschland
2.) der unsichere : man läßt am Melde-/Wohnort per Einschrieben/Rückschein zustellen (der poln. Postbote imformiert den Empfänger über den Absander, dieser hat die Wahl die Annahme zu unterlassen oder zu verweigern, dann kommt der Brief als nicht zugestellt zurück)
3.) der kostenintensive : man benutzt das Konsulat und ggf. beantragt die Zustellung per Sonderbeauftragten (reichlich kostspielig und auch nicht immer erfolgreich)
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