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Verfasst am: 06.02.06, 13:40 Titel: Rückgaberecht bzw. Widerrufsrecht bei Brautkleid-Kauf??
Hallo,
wenn man in einem Brautmodengeschäft ein im Laden vorhandenes Brautkleid kauft, dieses aber noch nicht irgendwie verändert oder angepasst wurde, hat man dann eine Woche nach dem Kauf das Recht, den Kauf rückgängig zu machen?
Ist ein solches Widerrufsrecht der Kunden gesetzlich verankert, oder ist die allgemein übliche Frist von 2 Wochen zum Umtausch/ Rückgabe von Waren im Einzelhandel nur freundliches Entgegenkommen der Händler?
Die 2-Wochen-Frist, die Sie ansprechen, ist nur "guter Ton" / Kulanz des Händlers. Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht nicht. Sowas vertraglich zu vereinbaren, geht natürlich auch (macht aber kein Händler ohne weiteres).
Ein gesetzliches Widerrufs- bzw. Rückgaberecht (für Verbraucher) gibt es nur in bestimmten Fällen, z. B.:
- Verbraucher kauft beim Unternehmer etwas übers Internet ("Fernabsatzverträge", § 312d BGB)
- "Haustürgeschäfte" (§ 312 BGB)
BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355
zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die
Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
...
BGB § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine
entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer
Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im
Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im
Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß
§ 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach §
356 eingeräumt werden, ...
BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift
eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung
der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
...
BGB § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz
zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag
durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.
...
Verfasst am: 06.02.06, 15:59 Titel: und wenn die Rechnung falsch ausgestellt wurde?
Hallo jurico,
vielen Dank für die Antwort!
Angenommen, auf der Kaufrechnung würde ein Artikel mit draufstehen, den der Käufer überhaupt nicht haben wollte, und dies durch einen Zeugen belegen kann.
(Wenn zum Beispiel zu dem Brautkleid noch ein Reifrock für einige hundert Euro berechnet worden wäre, obwohl die Kundin diesen Reifrock gar nicht haben wollte.)
Wäre unter diesen Umständen der gesamte Kaufvertrag nichtig?
Ich meine, hier liegen zwei Kaufverträge vor, auch wenn Sie zusammen abgewickelt wurden.
1. Kaufvertrag über das Brautkleid: (ohne weitere Umstände) wirksam,
2. Kaufvertrag über den Reifrock: unwirksam, hier fehlt ja - wie Sie dargelegt haben - eine Einigung über den Kaufgegenstand überhaupt; also insoweit kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung
Ich meine, hier liegen zwei Kaufverträge vor, auch wenn Sie zusammen abgewickelt wurden.
1. Kaufvertrag über das Brautkleid: (ohne weitere Umstände) wirksam,
2. Kaufvertrag über den Reifrock: unwirksam, hier fehlt ja - wie Sie dargelegt haben - eine Einigung über den Kaufgegenstand überhaupt; also insoweit kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung
Hallo jurico,
auf dem Kauf-Beleg steht auf der Rückseite explizit, dass es kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gibt. Pech für die Kundin.
Was Punkt zwei angeht: wenn nun die Verkäuferin behauptet, sie sei mit der Kundin die Aufstellung Punkt für Punkt durchgegangen...? Die Kundin sagt aber, dass das nicht stimmt, und dass die Verkäuferin ihr den Beleg vorher nicht gezeigt, sondern gleich die EC-Karte genommen und das Geld abgebucht hat und sogar, nachdem die Kundin das zuhause bemerkt und beim nächsten Besuch angesprochen hat, zugesagt hat, diesen Betrag dann mit weiteren Leistungen zu verrechnen, die noch ausstehen, dies nun aber leugnet?
auf dem Kauf-Beleg steht auf der Rückseite explizit, dass es kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gibt. Pech für die Kundin.
Was auf der Rückseite eines Kaufbelegs steht, darum muß sich die Kundin nicht kümmern. Es sei denn,
- die Kundin wurde bei Vertragsschluß ausdrücklich auf die Geltung der Klauseln auf der Rückseite hingewiesen,
- sie hatte die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise und
- die Kundin war mit der Geltung dieser Klauseln einverstanden.
Man nennt das Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Und die müssen ausdrücklich in den Vertrag "einbezogen" werden. Wenn die genannten Voraussetzungen fehlen, gelten die AGB nicht.
Aber auch so hat die Kundin kein Rücktrittsrecht (wenn es - wie hier - nicht ausdrücklich vereinbart wurde).
elwood151 hat folgendes geschrieben::
Was ... wenn ...
Dann wird es etwas schwierig. Die Kundin könnte daran denken, die Abbuchung in Höhe des Betrages für den Reifrock bei ihrer Bank rückgängig zu machen und es auf einen Rechtsstreit mit dem Brautmodengeschäft ankommen zu lassen. Die Kundin sprach ja davon, daß sie einen Zeugen habe. Dann werden auf die Kundin aber möglicherweise Mahnung, Mahnbescheid, Klage ... zukommen.
Die Kundin sollte dies aber mit einem Anwalt besprechen, da es um einige hundert Euro geht. Der Anwalt kann am besten einschätzen, welche Erfolgsaussichten eine Klage des Brautmodengeschäfts gegen die Kundin hätte und ob der Zeuge ein "taugliches" Beweismittel für die Sache der Kundin ist.
Allgemein kann gesagt werden, daß das Brautmodengeschäft nachweisen muß, daß es mit der Kundin einen Kaufvertrag über den Reifrock geschlossen hat. Inwieweit dem Geschäft das gelingt, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.
vielen Dank für die ausführliche(n) Antwort(en) - ich hatte mich geirrt, denn ein solcher Reifrock kostet nicht mehrere hundert, sondern lediglich ca. 90 EUR, so dass es sich nicht lohnen würde, deswegen einen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen.
Ich vermute, dass die Kundin dies unter "schmerzliche Erfahrungen" verbuchen muss und für die Zukunft daraus lernen wird.
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