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Verfasst am: 07.02.06, 18:00 Titel: Wie lange kann man Folgeschaden der versicherung melden.
Situation:
Wasserschaden 1993 in zur Wohnung ausgebauten Keller. Dieser wird austrockeen lassen und, wegen Schimmelbildung, neu tapeziert.
Gebäudeversicherung übernimmt problemlos die Kosten der ersichtlichen Schadenselemente.
Boden hat schwimmenden Estrich mit Fliesen, unter Estrich (zwischen Rohboden und Estrich) befinden sich Styrodurplatten.
Da an der durchfeuchtetene Wand Heraklitplatten sind, war es von Anfang an möglich, dass sich das Wasser an/in diesen Platten auf den Rohboden gelangen konnte.
Dies wurde, mangels sichtbarem Schaden/Hinweis, in 1993 nicht geprüft.
Seit einigen Wochen, also rund 13 Jahre späten, haben sich die Fliesen in Teilbereichen vom Estrich abgelöst. Man hört deutlich ein Knacken wenn man darüberläuft.
Wir vermuten, dass das Wasser über Jahren von unten an den Estrich/Fliesen gedrückt hat und/oder durch permanente Estrichdurchfeuchtung die Haftung des Fliesenklebers zerstört hat.
Da die gelockerten Fliesen noch eine einheitlich Fläche bilden, wurden diese noch nicht entfernt. Zum Zustand des Estrichs kann also derzeit nichts gesagt werden.
Zusammengefasst:
1. Der ursprüngliche Wasserschaden wurde 1993 durch die Gebäudeversicherung (die heute noch läuft) abgedeckt.
2. Auch wenn dies noch final noch zu prüfen ist (Gutachter), vermuten wir die Ursache des aktuellen Schadens im Wassereintritt 1993.
Hieraus sich ergebende Fragestellungen:
1. Sind mit der Schadenregulierung aus 1993 alle Ansprüche abgegolten oder kann hier noch eine Nachforderung für die Beseitigung des verdeckten Schadens gestellt werden ?
2. Falls Punkt 1. nicht greift: Kann der erst jetzt festgestellte Schaden, der wesentlich höher ist, als der ursprüngliche Schaden, als neuer Schaden (erst jetzt festgestellt) gemeldet werden ?
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