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Vertretung BGB-Gesellschaft

 
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Tobi3334
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.02.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 10.02.06, 20:26    Titel: Vertretung BGB-Gesellschaft Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

habe einen kleinen Fall konstruiert der mir etwas Kopfzerbrechen bereitet:

A, B und C gründen eine BGB-Gesellschaft. Sie vereinbaren im Gesellschaftsvertrag, daß nur A die Gesellschaft im Außenverhältnis vertreten darf.
Kurz danach kauft aber C im Namen der BGB-Gesellschaft Büromöbel für 4000,- EUR und lässt diese am nächsten Tag anliefern.
(Der Bürohändler kennt die Vertretungsregelung nicht, geht aber davon aus, daß der Kauf durch C "schon ok" sei)
A und B sind entsetzt, da Ihnen die Möbel nicht gefallen und C zum Kauf ja gar nicht berechtigt war. Sie lehnen die Bezahlung ab und fordern den Händler auf, die Möbel wieder abzuholen.


Wie ist hier die Rechtslage?

Eigentlich interpretiere ich das Gesetz so, daß der Händler den Kaufantrag (für die GbR) nur hätte annehmen dürfen wenn A vor ihm steht oder C eine Vollmacht des A mitführt.

Verkauft der Händler trotzdem an C, so kann er später nur von "Ihm" Leistung bzw. Schadenersatz nach § 179 BGB fordern, da Vertretung ohen Vertretungsmacht.

Ich tue mich hierbei nur schwer mit dem Schutz des Rechtsverkehrs. Woher soll ein Händler wissen ob es nicht doch noch irgendwo einen vertretungsberechtigten Gesellschafter (bei gemeinschftlicher Vertretung) gibt, der gegen das Geschäft ist?
Schriftlicher Ges.Vertrag ist ja keine Pflicht und im HR steht sowiso nichts.

Vielen Dank schon mal im voraus.
Gruß
Tobias

Winken
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 10.02.06, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Die Lösung über § 179 BGB ist zutreffend. Eine analoge Anwendung von § 126 Abs. 2 HGB auf die GbR wird abgelehnt. Eventuell ist das streitig. Ihre "Bauchschmerzen" (Verkehrsschutz) teile ich aber.

Möglicherweise greifen im Einzelfall die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht.

Ein ganz ähnliches Beispiel mit guter Erläuterung finden Sie bei Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, § 6 Rn. 79f.

Zitat:
HGB § 126
...
(2) Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber
unwirksam ...
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schmunzelhase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 11.02.06, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

Tobi3334 hat folgendes geschrieben::
Ich tue mich hierbei nur schwer mit dem Schutz des Rechtsverkehrs. Woher soll ein Händler wissen ob es nicht doch noch irgendwo einen vertretungsberechtigten Gesellschafter (bei gemeinschftlicher Vertretung) gibt, der gegen das Geschäft ist?


Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Dem Händler kann nicht zugemutet werden, bei Vertragsschluß die Gesellschafter einer GbR zu bestimmen, noch weniger kann ihm zugemutet werden, die vertretungsberechtigten Gesellschafter dieser GbR zu bestimmen. Darüber hinaus wird es ihm im Regelfall nicht gelingen, zu bestimmen, ob es sich bei Vertragsschluß tatsächlich noch um eine GbR oder schon um eine OHG handelt, mit der er kontrahiert. Die Übergänge sind fließend, trotzdem unterscheiden sich die Vertretungsverhältnisse der GbR auf der einen und der OHG auf der anderen Seite voneinander. Daß dieser Zustand für erhebliche Probleme sorgen kann, liegt auf der Hand.

Ich habe mir folgenden Fall ausgedacht:
A, B und C sind Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB (kurz: GbR). Im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, daß jeder Gesellschafter alleinvertretungsbefugt ist. Bei Geschäften ab einem Wert von 5.000 Euro sind die Gesellschafter jedoch nur gemeinsam zur Vertretung befugt, denn schließlich sehen sechs Augen mehr als zwei, was insbesondere bei geplanten Investitionen mit großem Wert von existenzieller Bedeutung für die GbR sein kann. Nun schließt A im Namen der GbR mit einem Maschinenhersteller einen Kaufvertrag über eine Maschine zum Preis von 7.500 Euro ab. Als die Maschine geliefert wird, stehen B und C verdutzt da. Sie wußten bis zu diesem Zeitpunkt nichts von dem Vertragsabschluß und stellen A zur Rede. A begründet den Abschluß damit, daß mit Hilfe der Maschine der Produktionsprozeß des von der GbR hergestellten Produkts vollständig automatisiert würde und der GbR dadurch ein Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz entsteht. B und C sehen dies aber ganz und gar nicht so, da die Maschine erst kürzlich ganz neu entwickelt worden ist und es daher keine Erfahrungswerte gibt, ob sie auch tatsächlich diese Leistung erbringen kann. A habe sich -so meinen B und C- von den vollmundigen Versprechungen zum Vertragsabschluß mit dem Maschinenhersteller, der zugegebenermaßen auch über hervorragende Verkäuferqualitäten verfügt, verleiten lassen und verweigern ihre Genehmigung. A ist mittellos. Während B erst durch eine Erbschaft steinreich geworden ist, hatte C in seinem Leben noch nie Geldsorgen.


Nach § 714 BGB ist die Vertretungsbefugnis an die Geschäftsführungsbefugnis geknüpft. Damit wirkt sich die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel auch auf das Außenverhältnis aus. Nach der verweigerten Genehmigung von B und C steht der A als Vertreter ohne Vertretungsmacht da. Mit der GbR ist jedenfalls kein Kaufvertrag zustande gekommen. Dem Maschinenhersteller verbleibt nur noch die Möglichkeit, sich an A als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu halten. Aber A ist mittellos.

Würde man die Vertretungsregelungen für offene Handelsgesellschaften hier analog anwenden, so wäre die GbR wirksam vertreten worden. Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht sind gemäß § 126 Abs.2 HGB gegenüber dem Maschinenhersteller unwirksam. Dies eröffnet ihm über § 128 S.1 HGB unmittelbar den Zugriff auf die vermögenden Gesellschafter B und C.

Ob der Maschinenhersteller sich also an B und C halten kann oder nicht, hängt nur noch davon ab, ob es sich bei der Gesellschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich noch um eine GbR handelt oder schon um eine OHG. Dies wird der Maschinenhersteller aus seiner Position aber im Regelfall gar nicht beurteilen können, obgleich man davon ausgehen kann, daß er mit der Gesellschaft nur deshalb kontrahiert hat, weil er auf deren Leistungsfähigkeit vertraut hat. Denn sonst hätte er sich gar nicht erst auf das Geschäft eingelassen.

Deshalb finde ich es hier gerechtfertigt, die Vertretungsregelungen der OHG auf die GbR analog anzuwenden. Diejenigen, die eine Analogie verneinen, werden aber sicherlich auch ihre Gründe für ihre Sichtweise haben.
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