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kann es sein, daß wenn ich gegen einen kostenbescheid in höhe von 500 euro einen widerspruch einlege die gebühren nur für den widerspruch 750 euro betragen.
weil die ich zitiere "gebühr, die für die angefochtene entscheidung anzusetzen war" zugrunde gelegt wird und davon das 1 1/2 fache genommen wird.
ich meine ist die gebühr die für die entscheidung anzusetzen war, denn gleich dem streitwert zu setzen?
Anmeldungsdatum: 03.11.2004 Beiträge: 13 Wohnort: 65812 Bad Soden Ts
Verfasst am: 03.11.04, 18:52 Titel: VwVfG
BGB hat folgendes geschrieben::
Vor allen dingen muß aus dem Gebührenbescheid hervorgehen auf welche Vorschrift sich die 1 1/2 fache Gebühr stützt.
Dort können sie es dann nachlesen, ggf Rechtsmittel einlegen.
Entweder die Behörde stützt sich auf eine fixe Norm, dann muß sie diese nennen (auch, wo sie zu finden ist). Dabei kann es beim Widerspruch um eine andere Gebührennorm gehen, als beim angegriffenen Kostenbescheid.
Übt die Behörde ein Ermessen (z.B. Gebührenerhöhung wegen besonders hohem Arbeitsaufwand), muß sie ihre Entscheidung, d.h. die Ausnutzung bzw. teilweise Ausnutzung ihres Ermessensrahmens, inhaltlich nachvollziehbar (!!) begründen, vgl. §39 Verwaltungsverfahrensgesetz (§Nr in den Ländergesetzen idR gleich). _________________ TK
Im Kostengesetz ist geregelt:
Die Widerspruchsgebühr beträgt das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr (das ist die Ausgangsgebühr im angefochtenen Bescheid).
Um welchen Bescheid handelt es sich überhaupt?
Wie hoch wurde die Ausgangsgebühr im Erstbescheid angesetzt?
Die Betonung liegt hier auf Ausgangsgebühr, weil sich die Kosten des Bescheides aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen können.
Im Kostengesetz ist geregelt:
Die Widerspruchsgebühr beträgt das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr (das ist die Ausgangsgebühr im angefochtenen Bescheid).
Das gilt für Bayern (Baubereich, auch allgemein?). Oder irre ich da?
Wenn der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist, so hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Widerspruchsgebühr beträgt das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr (das ist die Ausgangsgebühr im angefochtenen Bescheid). Ist für die Amtshandlung eine (Erst-) Gebühr nicht angefallen oder hat ein Dritter Widerspruch eingelegt (z.B. Nachbar gegen eine Baugenehmigung) beträgt die Gebühr zwischen 25,- € und 5.000,- € und richtet sich nach dem Einzelfall; insoweit fallen durchschnittlich Gebühren zwischen 100,- € und 700,- € an.
Ist der Widerspruch erfolgreich, werden keine Kosten erhoben. _________________ TK
Zugegeben, ich kenne mich nur im Bayer. Kostengesetz aus. Die von mir zitierte Bestimmung gilt jedoch für alle Bereiche.
Dem Beitrag von "missy450" habe ich entnommen, daß sie offenbar im Widerspruchsverfahren unterlegen ist und sie deshalb die Kosten zu tragen hat. Für die Berechnung der Widerspruchsgebühr ist deshalb die Amtshandlungsgebühr von Bedeutung. Die Widerspruchsgebühr beträgt in der Regel das Eineinhalbfache der Amtshandlungsgebühr.
angefochten war jedoch nur Bescheid 2 (Selbstständige Anfechtung der Kostenentscheidung), für einen Kostenbescheid werden jedoch nicht noch einmal Kosten erhoben. Folglich richtet sich die Gebühr nach der Anfechtung einer gebührenfreien Amtshandlung. Das dürfte nicht so teuer sein.
Ist auch logisch. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides ist nicht schwierig.
Gegen des WS-Bescheid sollte Klage erhoben werden.
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