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Geldabzocke des Anwalts bei Abmahnung

 
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tom10
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.01.2006
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 12:49    Titel: Geldabzocke des Anwalts bei Abmahnung Antworten mit Zitat

Geldabzocke des Anwalts bei Abmahnung

Ein Anwalt mahnt einen Bürger in eigener Sache (wegen einer Anzeige bei der Anwaltskanner) durch einen Kollegen der gleichen Kanzlei mit einer Unterlassungserklärung ab. Dafür stellt dieser Kollege mehrere Hundert Euro in Rechnung. Diese 10 Zeilen Text hätte der Anwalt mit wenig Aufwand und geringen Kosten selbst formulieren können.

1) Ist das so zulässig?

2) Riecht das nicht nach Selbstjustiz, und gibt es nicht eine übergreifende Regelung, die so etwas unterbindet?

Danke!
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist das zulässig, wo soll da die Abzocke sein?
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Blauer Himmel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 25
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 13:10    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Abmahnung berechtigt war, sehe ich auch keine Probleme mit der Beauftragung eines Kollegen, hätte man sich halt früher überlegen sollen, ob eine Anzeige bei der Kammer macht. Mit den Augen rollen

Zuletzt bearbeitet von Blauer Himmel am 08.02.06, 13:21, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Wintermute*
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::
Wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist das zulässig, wo soll da die Abzocke sein?



Das sieht der BGH aber nicht ganz so.

Nach einem Urteil des BGH von 2004 besteht für Rechtsanwälte dann kein Erstattungsanspruch, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht nötig gewesen wäre. Und das ist der Fall, wenn der betreffende Anwalt selbst die erforderliche Sachkunde für die Abmahnung gehabt hätte.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Kann es sein, daß Sie das Urteil falsch interpretieren?
Wenn ein Anwalt in eigener Sache tätig wird, hat er genau so Anspruch auf Erstattung von Anwaltsgebühren als wenn er als Laie einen Anwalt in Anspruch genommen hätte.
Voraussetzung ist nur, daß die Einschaltung eines Fachmanns generell angemessen war.
Genau dazu gibt es auch BGH-Rechtsprechung (hab leider grade keinen Link da).

Folgte man Ihrer Auslegung, dürfte ein Anwalt, der jemanden verklagt, niemals Anwaltskosten in Rechnung stellen.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Wintermute*
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Kann es sein, daß Sie das Urteil falsch interpretieren?
Wenn ein Anwalt in eigener Sache tätig wird, hat er genau so Anspruch auf Erstattung von Anwaltsgebühren als wenn er als Laie einen Anwalt in Anspruch genommen hätte.
Voraussetzung ist nur, daß die Einschaltung eines Fachmanns generell angemessen war.


Ja, das ist aber gerade bei Abmahnungen eben häufig nicht der Fall.


Zitat:

Genau dazu gibt es auch BGH-Rechtsprechung (hab leider grade keinen Link da).

Folgte man Ihrer Auslegung, dürfte ein Anwalt, der jemanden verklagt, niemals Anwaltskosten in Rechnung stellen.


Nee, Abmahnungen sind da schon ein recht spezieller Fall.

Ich zitier am besten mal direkt aus dem Urteil:

Zitat:

BGH, Urteil vom 06.05.2004, AZ: I ZR 2/03

(...)Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch der Gebühren aus der Selbstbeauftragung der Kläger bestehe nicht, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die von den Klägern vorgenommene Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Zwar werde bei einem Wettbewerbsverstoß die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts und damit die Erstattungsfähigkeit der dadurch veranlaßten Kosten regelmäßig bejaht. Dies gelte aber nicht, wenn der Abmahnende aufgrund eigener Erfahrung zu einer derartigen Abmahnung selbst imstande sei. Eine solche hinreichende eigene Kenntnis könne bei einem Rechtsanwalt bezüglich eines Wettbewerbsverstoßes durch werbende Angaben entgegen der eigenen Berufsordnung angenommen werden. Daran scheitere ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag als auch aus Schadensminderungsgesichtspunkten ein möglicher Schadensersatzanspruch.

II. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung in eigener Sache wegen eines Verstoßes gegen die anwaltliche Berufsordnung zu Recht verneint.

1. a) Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Verletzer nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (BGHZ 52, 393, 399 f. - Fotowettbewerb). Auszugehen ist dabei von dem mutmaßlichen Willen (§ 683 BGB) des Abgemahnten, die Aufwendungen für eine Abmahnung möglichst niedrig zu halten (BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb; BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung).

b) Entsprechende Erwägungen sind für die Entscheidung der Frage maßgeblich, ob die Gebühren des abmahnenden Rechtsanwalts als eigener Schaden (§§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG) zu erstatten sind. Die Feststellung, daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung des Rechtsverstoßes nicht als notwendig anzusehen ist und deshalb auch nicht dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn i.S. des § 683 BGB, hier des abgemahnten Verletzers, entspricht, steht zwar nicht von vornherein der Beurteilung entgegen, ob die entstandenen Kosten ein aus der Verletzungshandlung herrührender adäquater Schaden sind (OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 552; a.A. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 82 m.w.N.). Aber auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist danach zu fragen, ob die eingesetzte Maßnahme - hier die Selbstbeauftragung - aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war (BGHZ 127, 348, 352). Auch wenn es sich um ein - hier zu unterstellendes - die Kläger schädigendes schuldhaftes wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten handelte, muß doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein. Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung kann nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen (BGHZ 127, 348, 352). Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGHZ 127, 348, 352).

2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes. gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt.

Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an. Die Erstattung der für eine Abmahnung gegebenenfalls aufgewendeten Anwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden (st. Rspr., BGH GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung, m. Anm. Jacobs; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.). Erst recht muß ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung.

Daran gemessen hat das Berufungsgericht den Klägern zu Recht einen Erstattungsanspruch versagt. Der Anwendungsbereich der Berufsordnung für Rechtsanwälte gehört typischerweise zur Sachkunde des abmahnenden Rechtsanwalts und wirft entgegen der Meinung der Revision keine schwierigen Rechtsfragen auf, auch soweit in diesem Zusammenhang Verfassungsrecht erwogen wird.

3. Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozeßgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren auf die außergerichtliche Abmahnung keine Anwendung finden (BGH, Beschl. v. 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00, JurBüro 2003, 207 für den Fall der Selbstvertretung im berufsrechtlichen Verfahren; ebenso: BFHE 108, 574, 575 f. = NJW 1973, 1720 und BFHE 104, 306, 307 ff. für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren).
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Wintermute* hat folgendes geschrieben::
questionable content hat folgendes geschrieben::
Wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist das zulässig, wo soll da die Abzocke sein?



Das sieht der BGH aber nicht ganz so.

Nach einem Urteil des BGH von 2004 besteht für Rechtsanwälte dann kein Erstattungsanspruch, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht nötig gewesen wäre. Und das ist der Fall, wenn der betreffende Anwalt selbst die erforderliche Sachkunde für die Abmahnung gehabt hätte.


Meine Bedenken gegen die verallgemeinernde Anwendung dieses Urteils (entspechen denjenigen von M.A.S. Der Fall bezog sich auf wettbewerbsrechtliche "typische"/"einfache" Abmahungen unter RAen auf Basis des Berufsrechts. Hieraus zu schließen, dass ein RA generell keine - sogar tatsächlich angefallene - Anwaltskosten geltend machen darf, wenn es terminologisch um "Abmahnungen" geht (das is immerhin ein weites Feld und hier scheint es ja nicht um wettbewerbsrechtliche Fragen zu gehen, sondern um einen sonstigen Unterlassungsanspruch) halte ich für schwer vertretbar.
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Wintermute*
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::


Meine Bedenken gegen die verallgemeinernde Anwendung dieses Urteils (entspechen denjenigen von M.A.S. Der Fall bezog sich auf wettbewerbsrechtliche "typische"/"einfache" Abmahungen unter RAen auf Basis des Berufsrechts. Hieraus zu schließen, dass ein RA generell keine - sogar tatsächlich angefallene - Anwaltskosten geltend machen darf, wenn es terminologisch um "Abmahnungen" geht (das is immerhin ein weites Feld und hier scheint es ja nicht um wettbewerbsrechtliche Fragen zu gehen, sondern um einen sonstigen Unterlassungsanspruch) halte ich für schwer vertretbar.


Ich würde dieses Urteil auch keineswegs verallgemeinernd anwenden wollen. Die Einschränkungen ergeben sich ja bereits aus dem Urteil selbst.

Ich habe nur zu bedenken gegeben, dass man eben auch nicht verallgemeinernd sagen darf, dass man bei einer berechtigten Abmahnung in jedem Fall einen Anwalt beauftragen darf. Ich habe also nur die - zu allgemeine - Aussage "Wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist das zulässig" eingeschränkt. Winken
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 10.02.06, 02:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zustimmung.
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tom10
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Anmeldungsdatum: 26.01.2006
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 10.02.06, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

In Wettbewerbsfällen hat das oberste deusche Gericht (BGH GRUR 2004, 789 (790)diese Vorgehensweise bereits untersagt. Warum soll das hier dann möglich sein?
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