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Wenn ein Anwalt eine Deckungsanfrage an die Rechtschutzversicherung stellt, wird dies oft als Serviceleistung nicht abgerechnet.
Sollte jedoch das Mandat wegen mangelnder Deckungszusage nicht weiter bearbeitet werden, kann der Anwalt dennoch diese Tätigkeit abrechnen.
Wie beziffert sich der Gebührenstreitwert für die Deckungsanfrage?
Anwaltshonorar? Honorar plus Gerichtskosten? Zusätzlich gegnerische Anwaltskosten? Wert der Hauptsache?
Gibt es hier Vorbehalte, dem Anwalt 1,3 Gebühren zuzusprechen oder muss er sich ein einfaches Schreiben (0,3) vorhalten lassen, obwohl er ja einen Lebenssachverhalt "versicherungsgerecht" formulieren musste?
Gegenstandswert sind die Kosten, von denen der Mandant befreit werden will: auf jeden Fall also die eigenen Kosten, u. U. - je nach Sachlage - auch die Kosten des Gegners sowie mögliche Gerichtskosten. Der Wert der Hauptsache wird naturgemäß nicht berücksichtigt.
Zum einfachen Schreiben:
Es kommt hier auf den dem Anwalt erteilten Auftrag an, nicht auf die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit. Ich würde jedenfalls den Auftrag "Holen Sie die Deckungszusage meiner RSV ein." nicht als Auftrag für ein einfaches Schreiben i. S. v. Nr. 3404 VV RVG interpretieren sondern immer eine Geschäftsgebühr in Rechnung stellen. Sollte die Sache tatsächlich mit einem Schreiben erledigt sein (ha, ha ), kann ich bei der Höhe der Geschäftsgebühr immer noch ein entsprechendes Ermessen ausüben und weniger als 1,3 Gebühren berechnen. _________________ Karma statt Punkte!
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