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Brauche Hilfe habe angeblich Imitat bei Internetauktionshaus [Name geändert] verkauft.

 
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dirtymagin
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Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 08:41    Titel: Brauche Hilfe habe angeblich Imitat bei Internetauktionshaus [Name geändert] verkauft. Antworten mit Zitat

Meine Sachlage .Ich habe von einem freund 2 Parfums geschenkt bekommen eins war zuviel für mich ,deswegen hab ich es bei Internetauktionshaus [Name geändert] zum verkauf reingesetzt .Das Parfum wurde gekauft und alles war in bester ordnung dann nach 3 Wochen kam ein brief von einer Anwatskanzlei mit der beschuldigung ich verkaufe Imate eines Geschützten Parfums und soll deswegen über 1500€ Anwaltskosten zahlen und noch ein schadens ersatz.
Was kann ich tun um da wieder raus zu kommen?
Ich würde mich wirklich freuen wenn sie mir helfen könnten bei der Sache den ich wusste nicht das es nicht erlaubt ist sowas zu verkaufen und das es ein imitat war.

Danke im voraus.
Mfg Magin
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Was für "Freunde" schenken Ihnen denn Fälschungen? Mit den Augen rollen

Sorry, dieses ganze "ich wußte nicht, daß das eine Fälschung war" kommt mir ein wenig zu oft. Der Normalmensch kauft sein Parfum im Laden und da bekommt er auch keine Plagiate angedreht. Wo also kommen all die Fälschungen her, die so fleißig verschenkt und auf Internetauktionshaus [Name geändert] vertickt werden?

Zur Sache: wenn so schnell ein Anwaltsschreiben kommt, handelt es sich offenbar um einen Testkauf des Rechteinhabers, folglich konnte man wohl schon anhand der Auktionsbeschreibung (Foto?) sehen, daß es sich um eine Fälschung handelt.
Oder wurde hier ein No-Name-Produkt als "wie Chanel" verkauft?
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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dirtymagin
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Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich find das schade das ich hier abgestempelt werde mein kumpel hat mir im nachhinein erzählt das er es im ausland gekauft hat woher sollte ich wissen das es eine fälschung war .ich wolltre nur ein rat und keine anschuldigungen hören.mfg magin.
Danke
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dirtymagin
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Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

es ging darum das der käufer des parfums es da hin geschickt hat zur Origalfima.er hat es getan weil er ja so oft betrogen wurde .ich habe ihn angeboten das geld zurück zu geben aber er war schon von den anderen sachen so sauer das er das parfum zur firma gschickt hat.Ich hatte also Pech .Einmal in mein leben verkauft .
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Rena Hermann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 23:57    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Sorry, dieses ganze "ich wußte nicht, daß das eine Fälschung war" kommt mir ein wenig zu oft

Mag sein - aber generell würde mich der Fall auch interessieren - und würde das auch
nicht so unterstellen. Winken

Ist mir zwar noch nicht passiert aber könnte durchaus jedem mal passieren ...
Der Keller ist voll mit Kram und vielleicht ist das eine oder andere T-Shirt dabei, dass
einem jemand mal geschenkt hat (evtl. auch in gutem Glauben, dass es echt ist, denn
natürlich würden Freunde nie...). Dennoch nicht getragen (ja, sorry an den Freund -
oder hat er es selbst geschenkt bekommen? Winken) und deshalb eigentlich perfekt für ein
Auktionshaus des persönlichen Vertrauens.

Selbiges gilt für Flohmarktkäufe oder den Kaufrausch in Second-Hand-Shops.
Klar _kann_ man evtl. mit Fälschungen rechnen aber _muss_ "Normalbürger" das auch?
Gerade wenn es eben nicht 2 Euro für ein Top-Marken-Shirt sind, sondern ein durchaus
angemessener Preis für Second-Hand-Ware dieser Kategorie.

Ja nun?
Klar ist der Verkauf nicht rechtens und T-Shirt weg und auch kein Geld bzw. dieses
zurücküberweisen kann man ja alles verstehen.
Eben wie wenn man eine Falschgeldnote untergejubelt bekommt. Und natürlich
Kooperation bei der Aufdeckung der ursprünglichen Quelle und den ganzen Stress etc. ...

Aber eben für den Fall einer direkten Anzeige, Kostennote oder was auch immer,
wenn man eben keine Möglichkeit hatte, das nachzuprüfen und auch beim Erwerb/Erhalt
keine offensichtlichen Verdachtsmomente bestehen und man deshalb nicht mal auf den
Gedanken kommt. Wie geht man dann in so einem Fall mit um?

Kostet einen (wirklich!) gutgläubiger Verkauf wirklich so viel mehr als gutgläubiger
Erwerb?

Kann doch eigentlich nicht sein ...
Mir ist klar, dass sich damit dann so mancher professioneller Plagiatevertreiber
rausreden würde. Aber ist dieses zu unterbinden nicht der Job unseres allseits
geliebten Rechtssystems?
Anstatt dessen jedes gutgläubige Menschlein, das das geschenkte T-Shirt, weil zu
groß, zu klein, zu häßlich, weiterverkaufen will vorsorglich mit jenen in einen Topf zu
werfen ist doch eigentlich das Kind mit dem Bade ausgeschüttet - wirbt doch ein uns
allen bekanntes Auktionshaus gerade damit, nicht passende Geschenke über eben
jenes zu verkaufen.

Gruß
Rena

PS: Wenn ich mein mittlerweile hier zusammengelesenes Wissen duchforste, läuft
es ggf. auf Strafrecht vs. Zivilrecht hinaus - eben in Vorahnung auf die Antwort "Ist
aber so." Winken
Sprich das von gutgläubigem Menschlein unwissend Verursachte ist strafrechtlich
eher unbedeutend (Einstellung/Klageabweisung) oder? Zivilrechtlich aber ggf. ziemlich
teuer.
Wie kann das sein? Wieso wird das überhaupt getrennt? Und wie kann ich mich _nicht_
strafbar machen aber muss dennoch kräftig zahlen? Oder lieg ich da ganz falsch?
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 09.02.06, 19:56    Titel: Re: Brauche Hilfe habe angeblich Imitat bei Internetauktionshaus [Name geändert] verkauft. Antworten mit Zitat

dirtymagin hat folgendes geschrieben::
habe von einem freund 2 Parfums geschenkt bekommen eins war zuviel für mich ,deswegen hab ich es bei Internetauktionshaus [Name geändert] zum verkauf reingesetzt .... nach 3 Wochen kam ein brief von einer Anwatskanzlei mit der beschuldigung ich verkaufe Imate eines Geschützten Parfums


1. Parfums sind weder patentrechtlich, noch (jedenfalls in Deutschland nicht) urheberrechtlich geschützt. Deshalb dürfen "Imitate" verkauft werden, ohne daß dies der Zustimmung von Patentinhabern oder "Urhebern" bedürfte.

2. Es können höchstens (für die Parfums benutzte) Markenzeichen geschützt sein - es können als Markenzeichen Worte, Bilder, Logos geschützt sein ( wobei das Gesetz als Markenzeichen sogar auch Klänge, dreidimensionale Formen, sogar "Düfte" als Marke zuläßt - allerdings unter bestimmten Voraussetzungen, die jedenfalls bei Duftmarken noch kein Anmelder erfüllen konnte.)

3. Markenrechtliche Bestimmungen finden allerdings nur/erst gegenüber Markenzeichenbenutzungen "im geschäftlichen Verkehr" statt.

OLG Frankfurt:
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bereits im November / Dezember 2002 durch seine über die Handelsplattform Internetauktionshaus [Name geändert] entfaltete Verkaufstätigkeit im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Dies ergibt sich aus der großen Anzahl von Verkäufen bzw. Versteigerungen, die sich allein für November und Dezember 2002 auf 86 und in dem Zeitraum 10.11.-10.12.2002 auf über 50 belief.

....

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bereits im April 2003 durch ihre über die Handelsplattform Internetauktionshaus [Name geändert] entfaltete Verkaufstätigkeit im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Dies ergibt sich aus der großen Anzahl von Verkäufen bzw. Versteigerungen, die sich allein für April 2003 auf mindestens 27 Verkäufe und in dem Zeitraum seit Januar 2003 auf mindestens 168 Verkäufe belief.

....

Für die Frage, ob ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen Verkaufsangebote auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, ist stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei deren Bewertung sich jeder schematisierenden Betrachtungsweise entzieht. Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, den Anlaß des Verkaufs und die Präsentation des Angebots (vgl. näher hierzu Kaestner/Tews WRP 391, 392). Stellt sich unter Berücksichtigung dieser Faktoren die über eine bestimmte Verkaufsadresse („account“) abgewickelte Angebots- und Verkaufstätigkeit insgesamt als geschäftliches Handeln dar, ist grundsätzliche jedes im Rahmen dieser Tätigkeit vorgenommene Angebot als im geschäftlichen Verkehr erfolgt anzusehen. Denn allein dadurch, daß der Verkäufer das Angebot in seinen geschäftlichen account eingestellt hat, hat er die geschäftliche Zielrichtung seines Handelns erkennbar nach außen treten lassen (vgl. hierzu BGH GRUR 02, 622, 624 – shell.de). Dies gilt unabhängig davon, ob die Geschäftsmäßigkeit des Handelns im konkreten Produktangebot selbst zum Ausdruck kommt oder sogar geleugnet wird. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Verkäufer die auf diese Weise angebotene Ware zuvor privat genutzt haben mag.

Die Beklagte hat nach ihrer Darstellung über ihren account „...“ zwischen April 2003 und Dezember 2003 wenigstens 68 Verkäufe vorgenommen. Dauer und Umfang dieser Verkaufstätigkeit bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem je nach den weiteren Begleitumständen sowohl (noch) eine private als auch (schon) eine geschäftliche Betätigung denkbar sind. Die von der Beklagten gegebene Erläuterung für die Verkäufe, nämlich der Versuch, nach Bildung eines gemeinsamen Hausstandes mit ihrem Lebensgefährten nicht mehr benötigte Gegenstände aus dem häuslichen und persönlichen Bereich – auch ihrer Kinder – nach und nach zu veräußern, erscheint zur Darlegung eines noch als privat einzuordnenden Verkaufstätigkeit im Ansatz plausibel. Eine Vielzahl der verkauften Waren, die das Landgericht zutreffend als Sammelsurium unterschiedlichster Gegenstände bezeichnet hat, ist auch geeignet, den von der Beklagten behaupteten privaten Verkaufsanlaß zu untermauern.

Diese Einschätzung gilt allerdings nicht für alle angebotenen Waren, unter denen sich neben weiteren, privat benutzten Uhren insbesondere auch sieben gleichartige Armbanduhren, vier Akku-Rasierer und zwei als „Marken-Paket“ bezeichnete Sammlungen gebrauchter Markenbekleidung befanden. Art und Anzahl dieser angebotenen Waren lassen sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf im allgemeinen nicht erklären. Sie begründen daher jedenfalls eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist. Eine solche tatsächliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn der Verkäufer Tatsachen vorträgt und erforderlichenfalls beweist, die geeignet sind, den genannten Erfahrungssatz zu erschüttern.

4. Wer als Unternehmer erlaubterweise Markenprodukten nachgebildete Nachahmungen verkauft, der darf bei der Werbung nicht den Hersteller bzw. die Marke der Produkte erkennbar machen, denen seine Imitate nachemfpunden sind.

Zitat:
und soll deswegen über 1500€ Anwaltskosten zahlen


Entweder liegt schon gar keine "Markenzeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr" vor - dann wäre auch kein aus einer eingetragenen Marke stammender Unterlassungsanspruch begründet, den der Markeninhaber außergerichtlich geltend machen (lassen) könnte, und bei dessen außergerichtlicher Geltendmachung ihm durch die Beauftragung seines Anwalts entstandene Anwaltsgebühren ( ="Abmahnkosten") er dann (über seinen Anwalt) zurückfordern (lassen) könnte.

Wenn auch keine Unternehmenstätigkeit gegeben wäre, dann würde auch kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung unlauterer vergleichender Werbung begründet sein (und keine Abmahn-Anwaltsgebührenforderung).

Selbst wenn ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch begründet wäre, so wäre weiter zu fragen, ob der Unterlassungsanspruchs-Inhaber ( = Markeninhaber) berechtigt wäre, auch eine Zahlung in Höhe ihm -angeblich- entstandener Anwaltsgebühren in Höhe von ca. 1500 Euro einfordern zu dürfen.

Zitat:
und noch ein schadens ersatz.


Damit diese Anwaltsgebühren (sowie eventuelle weitere Einbußen) als Schaden ersetzt verlangt werden könnten, müßten dem Markeninhaber ein Schadensersatzanspruch zustehen. D.h. es müßte ein - durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführendes Verschulden vorliegen, und dieser Umstand müßte außerdem noch für das Entstehen des Schadens ursächlich gewesen sein.

mbG
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