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Stornokosten bei Luftbeförderungsverträgen
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Brueni
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Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

mosaik hat folgendes geschrieben::
Stornogebühr ist der allgemeine Begriff für die Kosten, die bei einer Auflösung eines Beförderungs-, Beherbergungs- oder Reisevertrages entstehen. Das heißt, üblicherweise fallen auch Flugtickets an, die nicht stornierbar = 100 % Stornogebühr, sind.
r


Eine solche "Stornogebühr" müßte ja mit dem Reiseveranstalter/Flugunternehmen vereinbart sein. In der Regel wird dies durch die Einbeziehung von AGB geschehen.

Bestehen da nicht erhebliche Bedenken der Wirksamkeit solche Klauseln über "100 % Stornogebühren" im Hinblick auf §§ 309 Nr 5,6 BGB?

Insbesondere, wenn gleichzeitig ein Austausch des Reisenden als nicht möglich vereinbart wird und/oder die Zeit bis zur (Reise-) Leistung hinreichend lang erscheint.


Christoph
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, es bestehen hier keine Bedenken hinsichtlich §§ 309 Nr 5,6 BGB.

Wir müssen hier unterscheiden:
die Frage, übernimmt eine RRV diese "Gebühren" --> durch die Interpretation als Stornogebühren --> ja
die Frage, war eine solche Vereinbarung zulässig?

Zur zweiten Frage:
Ja, wenn es dem Kunden vor Abschluss bekannt war. Das heißt, er wird vor Buchung davon informiert, dass der Leistungserbringer = Fluglinie, nur bereit ist, diesen speziellen (günstigen) Tarif mit der Bedingung zu verkaufen, dass man bei Nichtinanspruchnahme keinen Ersatz bekommt und auch keinen anderen Fluggast namhaft machen kann.

Da diese Praxis nun eigentlich schon seit eh und je herrscht, sich auch wahrscheinlich schon mehrmals Gerichte mit der Zulässigkeit von diesen Vereinbarungen auseinander gesetzt hatten und es keine negative Entscheidungen gibt, kann man solche Klauseln als gültig betrachten.

Gruß
Peter
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Brueni
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Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

mosaik hat folgendes geschrieben::

Zur zweiten Frage:
Ja, wenn es dem Kunden vor Abschluss bekannt war. Das heißt, er wird vor Buchung davon informiert, dass der Leistungserbringer = Fluglinie, nur bereit ist, diesen speziellen (günstigen) Tarif mit der Bedingung zu verkaufen, dass man bei Nichtinanspruchnahme keinen Ersatz bekommt und auch keinen anderen Fluggast namhaft machen kann.

Da diese Praxis nun eigentlich schon seit eh und je herrscht, sich auch wahrscheinlich schon mehrmals Gerichte mit der Zulässigkeit von diesen Vereinbarungen auseinander gesetzt hatten und es keine negative Entscheidungen gibt, kann man solche Klauseln als gültig betrachten.


Nun, beides kann kein Argument sein, denn

- AGB sind dem Kunden immer vorher bekannt bzw. er muss Gelegenheit zur Kenntnisnahme gehabt haben, sonst werden sie schon gar nicht einbezogen; die AGB-Kontrolle kann nur Klauseln erfassen, die auch wirksam einbezogen worden sind;
die AGB-Kontrolle soll ja nicht Klauseln auf Bekanntheit beim Kunden kontrollieren, sondern nach anderen Kriterien unwirksame Klauseln ausscheiden

- dass die Praxis schon seit eh und je herrscht und auch vielleicht schon Gegenstand gerichtlicher Verfahren war, die die Klauseln vielleicht nicht kassiert haben, spielt keine Rolle für die Rechtmäßigkeit, sondern ist eine wacklige Wahrscheinlichkeitsprognose

Sorry, mir gings nur um die Wirksamkeit von "Storno-" und ähnlichen Klauseln mit pauschalierten Summen als "Gebühr".

Es verdichten sich meine Zweifel an der (generellen) Wirksamkeit solcher "Stornoklauslen".


Christoph
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Christoph,

deine Zweifel sind verständlich, aber du darfst dir sicher sein, dass Konsumenten-, Verbraucherschutzorganisationen und Rechtsanwälte gerade diese Klauseln schon zig Mal abgeklopft haben: aber es ist rechtskräftig.

Detaillierte Informationen dazu findest du u. a. im Buch "Reiserecht" Ausgabe 2005 von Prof. Dr. Führich aus Kempten, der zu den führenden Reiserechltern in Deutschland zäht. Weiters ein absoluter Fachmann auf dem Gebiet Flug ist Dr. Roland Schmid, der auch keine Bedenken hier hegt.

Im Speziellen zu einem nicht refundierbaren Flugticket:
Es kann keinem Unternehmer vorgeschrieben werden, zu welchen Bedingungen er seine Leistungen anbietet, solange die Bedingungen deutlich und klar vor Kaufabschluss dem Konsumenten zur Kenntnis gebracht werden:

- Hotelkonvention mit Stornogebühren
- Reisebedingungen mit Stornogebühren
- Beförderungsbestimmungen mit Stornogebühren

usw.

Stornogebühren stellen keine "überraschenden" oder unwirksamen Klauseln dar - das ist hundert Mal schon überprüft worden.

Es ist schon recht, wenn man immer wieder alle Punkte auf Plausibilität abklopft, man sollte aber nicht allzuviel Energie in Dinge stecken, die von Berufeneren als ich es bin für zulässig gesehen werden.

Schöne Grüße
Peter
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Brueni
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Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Peter,

Dein Vertrauen in bestimmte Personen in allen Ehren, ich bin selber Rechtsanwalt, wenn auch wahrlich kein Spezialist für Reiserecht. Nichts für ungut.Smilie

Ich bezweifele nicht die Zulässigkeit der Vereinbarung einer "Storno-/Bearbeitungsgebühr" sowie ggf. einen Anspruch auf entgangenen Gewinn. Dagegen scheint mir eine Gebühr, die PAUSCHALl auf die VOLLE Vergütung, also 100% des Preises, festgelegt wird, als bedenklich.
Und SELBSTVERSTÄNDLICH können einem Unternehmer bestimmte Bedingungen gesetzlich untersagt werden, darauf basieren alle Verbraucherschutzvorschriften wie auch die §§ 305ff. BGB.

Auch behauptet niemand, diese Klauseln seien überraschend. Sie stehen für mich eher im Verdacht, den Flugreisenden unangemessen zu benachteiligen. Das mag man an §§ 309 Nr. 5,6 BGB oder an der Generalklausel des § 307 BGB fest machen.

Sorry, aber es hilft mir nichts, wenn Du auf für mich nicht zugängliche Quellen verweist.
Ich bin hier im Wege der Diskussion auf der Suche nach rechtlich verwertbaren Argumenten, ob für oder gegen eine Rechtswidrigkeit solcher Klauseln ist mir herzlich egal.

Christoph
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Brueni hat folgendes geschrieben::
Ich bezweifele nicht die Zulässigkeit der Vereinbarung einer "Storno-/Bearbeitungsgebühr" sowie ggf. einen Anspruch auf entgangenen Gewinn.


... die ja z. B. in Deutschland auch bestritten werden kann, beispielsweise, wenn der Kunde einen geringeren Schaden dem Reiseveranstalter nachweisen kann (was halt in der Praxis so gut wie unmöglich sein wird).

Brueni hat folgendes geschrieben::
Dagegen scheint mir eine Gebühr, die PAUSCHALl auf die VOLLE Vergütung, also 100% des Preises, festgelegt wird, als bedenklich.


Hier ist, glaube ich, das Wort "pauschal" nicht das richtige: eine Fluggesellschaft bietet eine Struktur von Tarife zu unterschiedlichen Bedingungen an:
volle Tarif: jederzeit umbuchbar, jederzeit refundierbar, keine Gebühren
1/2 Tarif (vereinfacht): muss x Tage im voraus gebucht werden, kann nur gegen Gebühr umgebucht werden
1/4 Tarif: muss bis zum .. Tag vor Abreise gekauft werden - oder - ist bei Buchung sofort zahlbar (unabhängig vom Buchungsdatum), kann nicht - auch nicht gegen Gebühr umgebucht werden

So werden die Bedingungen in der Regel lauten. Wo hier eine unangemessene Benachteiligung sein soll, frage ich mich. Denn diese Bedingungen sind weder überraschend, noch unüblich, noch geheim, noch "nicht vereinbart", noch mit einem Grundnahrungsmittel in Verbindung (also Ausnutzung einer Marktstellung), noch verstossen sie wider den guten Sitten noch sind sie - eben unangemessen.

Ausserdem wird hier keine Pauschale vereinbart, Reugeld schon eher (das ja beispielsweise auch im Bereich von Hotels verwendet werden darf). Der Anbieter überlässt es dem Käufer vielmehr, die "Ware Flug" zu verwenden oder nicht - eine Tafel Schokolade gekauft kann ja auch nicht zurück gegeben werden, sofer sie nicht verdorben ist --> das Reugeld des Nichtessens beträgt 100 %... (blöder Vergleich, aber was besseres fällt mir im Moment nicht ein).


Brueni hat folgendes geschrieben::

Und SELBSTVERSTÄNDLICH können einem Unternehmer bestimmte Bedingungen gesetzlich untersagt werden, darauf basieren alle Verbraucherschutzvorschriften wie auch die §§ 305ff. BGB.


...natürlich dürfen diese Bestimmungen nicht gegen UWG, Preisauszeichnung u.ä. verstossen. Gemeint mit meiner Aussage war, dass ein - beispielsweise - Flugunternehmen - durchaus sagen kann: ich verkaufe diesen Flug nur zu dieser Bedingung. Willst du keine oder nicht so rigide Bestimmungen haben, musst du eben mehr bezahlen.

... im letzten Punkt vermute ich auch deine Überlegungsansätze: weshalb wird der, der wenig(er) bezahlt "unangemessen" benachteilgt? Aber ich denke, dass man von keiner Benachteiligung sprechen kann, wenn - wie überall im Geschäftsleben - gestaffelte "Preise" erhältlich sind. "Aktionsware ist vom Umtausch ausgeschlossen" --> die Gewährleistung bleibt ja bestehen --> wo wäre dann da die Unangemessenheit?

Ich werde heute Abend zu Hause in den dir nicht zugänglichen Quellen nachschauen, ob ich explizid zu dieser Frage bei Dr. Führich einen Hinweis auf Urteile oder ähnliches finden kann.

Es ist auch interessant, mit dir hier derartige Diskussionen zu führen. Meine Einwände gelten aber vor allem in die Richtung des unbedarften Konsumenten. Dieser könnte leicht den Eindruck erhalten, eine - ich sag es einmal neutral - vereinbarte Gebühr im Reisebüro ist anfechtbar. Und hier, so meine überzeugte Meinung (Grundmerkmal, um einen Prozess zu gewinnen...), gibt es eben keine Anfechtmöglichkeit.

Zugegeben §§ 309 Nr. 5 BGB ist natürlich verlockend hier eine unzulässige Klausel zu sehen. Bei §§ 309 Nr. 6 BGB allerdings sehe ich schon kein Problem mehr, das bei dem Nichtantritt eines Fluges es sich nicht um eine Nichtabnahme handelt. Die Abnahme war ja bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tickets und ist nicht daran gebunden "den Flug im Flugzeug abzunehmen". Vielmehr umgekehrt wäre es ja: der Beförderer ist an die Erbringung der "Abnahme" gebunden.

Schöne Grüße von einem Nicht-Juristen, aber leidenschaftlichen Reiserechtsexperte aus Österreich

Peter
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

noch etwas ist mir eingefallen:

Ein Flug ist ebenso wie eine Hotelnacht eine zeitlich begrenzt verfügbare "Ware". Das heißt, eine Rücknahme - vor allem sehr kurzfristig, bedeutet ein - unzumutbares? - wirtschaftliches Risiko für den Unternehmer. Aus dieser Überlegung heraus hat wohl der Gesetzgeber auch einer zulässigen Vereinbarung einer "Nichtrücknahme" der "Ware" zugestimmt.

Meint
Peter


Zuletzt bearbeitet von mosaik am 08.02.06, 14:22, insgesamt 1-mal bearbeitet
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lulu66
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
ich bin selber Rechtsanwalt, wenn auch wahrlich kein Spezialist für Reiserecht.
...und genau da liegt der Hase im Pfeffer...... Reiserecht unterliegt relativ häufig ganz spezieller Gesetzgebung und unterscheidet sich dann auch noch durch die Art der angebotenen Reise. Vielleicht tröstet es Sie zu wissen, dass selbst ein RA für Reiserecht im Sinne der Pauschalreise zum Beispiel, beim Linienflugrecht gelegentlich schon passen muss.

Ganz herzliche Grüsse !

Lulu
_________________
Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe den Ausgangsthread mal geteilt, insofern es ja schon lange nicht mehr um die Frage nach der Reiserücktrittskostenversicherung geht.

lulu66 hat folgendes geschrieben::
dass selbst ein RA für Reiserecht im Sinne der Pauschalreise zum Beispiel, beim Linienflugrecht gelegentlich schon passen muss


Darum schreibt der Professor Führich ja auch so dicke Bücher Winken Ich schlage mal für Euch nach:

Führich, Reiserecht, Randnr. 998 hat folgendes geschrieben::
Allerdings müssen sich Stornokosten im Rahmen des § 309 Nr. 5 BGB halten und dem Durchschnittsausfallschaden der Fluggesellschaft entsprechen.


Auch der schon angesprochene Gegenbeweis steht dem Fluggast offen, er kann also nach § 305 Nr. 5b BGB nachweisen, dass der Schaden nicht entstanden oder geringer als die Pauschale ist - wenn er kann ...

Und auch noch interessant: Auf diese Möglichkeit ist in der Stornoklausel der verwendeten ABB hinzuweisen - sonst ist die ganze Klausel unwirksam.

Nach Urteilen schau ich auch nochmal.
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report
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
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BeitragVerfasst am: 08.02.06, 22:29    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt gebe ich auch noch meinen Senf dazu:

Die Stornogebühren beziehen sich grundsätzlich auf den Flugpreis, nicht jedoch auf die Luftsicherheitsgebühren, die zusätzlich erhoben werden.

So wirbt der Kranich-Carrier ja z.Zt. mit Flugpreisen ab 99 Euro - die setzen sich zusammen aus 24 Euro Flugpreis und 75 (!) Euro Luftsicherheitsgebühren.
Bei Langstreckenflügen nach USA und Australien kommen je nach Gesellschaft und Strecke locker mal 250 - 280 Euro dieser Gebühren zusammen - und genau diese sind voll erstattungsfähig, zumindest bei den der IATA angehörigen Airlines.

Gruss

report
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
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BeitragVerfasst am: 09.02.06, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

@report

und da schmier ich jetzt meinen oben drauf:

... und diese grundsätzlich erstattungsfähigen Steuern und Abgaben behalten sich einige Low-Cost-Carrier ein, als zusätzliches Körberlgeld (nachzulesen in deren AGB's)...
Gruß
Peter
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report
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
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BeitragVerfasst am: 09.02.06, 17:34    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt !
Der größte irische Billigcarrier z.B. erwirtschaftete mit den kassierten Taxes der sog. "No Shows" in 2004 einen zweistelligen Millionenerlös.

Da bekommt der Song "Money for Nothing" eine ganz neue Bedeutung Geschockt

Gruss

Frank
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talla
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BeitragVerfasst am: 11.02.06, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

nehmen wir doch mal an, meine beiden bekannten hätten im moment dieses problem:

die beiden haben sich hin- und rückflug (nur flug) nach mallorca gebucht, bei so einem internetanbieter, nennen wir in z.b. apada.de...ein sogenanntes e-ticket. man gibt abflughafen und reiseziel und datum ein und erhält eine liste von möglichen flügen, die man dann direkt über apada.de buchen kann. ob das nun besondere tickets sind, für die besondere bedingungen gelten, sieht man so nicht. die beiden buchen also über diesen internetanbieter letztendlich zwei hin- und rückflugtickets bei einer deutschen, großen fluglinie, nennen wir die doch mal..hm... AirBonn.

nun kommt den beiden was dazwischen (etwas, was eine reiserücktritt auch nicht übernehmen würde...) und sie können den flug nicht antreten. apada.de meint dazu: stornieren? kein problem, nur gibts nichts zurück. umbuchen? ne, tut uns leid.. und wenn zwei andere personen fliegen? nein, auch das geht nicht...

und der flug geht erst in 6 monaten

bei einer buchung direkt über AirBonn hätte der flug inetwa das gleiche gekostet, bei einer stornierung hätte es aber maximal 25% stornoabzug gegeben. die beiden hätten also über 75% zurückbekommen. bei genau dem gleichen flug, gleichen leistungen, und auch praktisch gleichem preis...AirBonn bietet auf dieser strecke auch gar keine anderen preise/flüge/leistungen/bedingungen an.
_________________
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report
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 11.02.06, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, irgend wo her muss apada.de ja das Geld für die werbung nehmen. Geschockt

Ich würde apada einen Brief mit Fristsetzung zur Herausgabe der Tarifbestimmungen für diesen Flug zu geben, da man die Stornogebühren anzweifelt. Eine Durchschrift davon an AirBonn, da diese die ausführende Gesellschaft ist und man hier ebenfalls ein Anrecht auf die Einsicht in die Tarifbedingungen hat.

Es ist denkbar, dass apada.de eigene Tarife mit AirBonn ausgehandelt hat, die restriktiver als die regulären sind. Dies kann man nicht immer unbedingt am Preis erkennen. Der Veranstalerpreis liegt i.d.R. günstiger; die Differenz zum veröffentlichten Tarif streicht apada.de dann als Gewinn ein.

Viel Erfolg

report
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Einen Konsumenten muss nachweislich vor Buchung Kenntnis von den AGB's erlangen können. Dort müssen diese Gebühren vermerkt sein bzw. darauf hingewiesen werden.

Hat der Konsument bei Buchung keinerlei AGB's zur Kenntnis nehmen müssen, gelten die entsprechenden allgemeinen Reise- oder Beförderungsbedingungen (der entsprechenden Fluggesellschaft beispielsweise).

Gruß
Peter
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