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Haftung des Tierhalters gegen den Tierhüter

 
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snappys
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Anmeldungsdatum: 12.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 09:41    Titel: Haftung des Tierhalters gegen den Tierhüter Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Haftet der Tierhalter gegenüber dem Tierhüter bzw. dessen Krankenversicherung, wenn das dem Tierhüter anvertraute Tier den Tierhüter schädigt?

Eine Schadensübernahme durch die Tierhalterhaftpflicht entfältt, da der Tierhüter selbst als Versicherungsnehmer gilt und aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Schäden geltend machen kann, da Eigenschaden.

Muss der Tierhalter für den Schaden aufkommen?

Viele Grüße,
Andrea
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 10:28    Titel: § 833 BGB Antworten mit Zitat

Die Haftung des Tierhalters ergibt sich aus § 833 BGB und gilt gegenüber dem Geschädigten.

Wieso ein (fremder) Tierhüter keine Ansprüche haben soll, verstehe ich nicht. Versicherungsnehmer ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Person.
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snappys
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Anmeldungsdatum: 12.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Das steht so (meines Wissens in fast allen) Tierhalterhaftpflichtpolicen drin. Außerdem hat ein rechtsanwalt in diesem Forum eine längere Abhandlung über Haftung das Tierhalters veröffentlicht. Hier ein kleiner Auszug:

Zitat:
Wesentlich komplizierter ist die Rechtslage, wenn der Pferdebesitzer einer dritten Person gestattet, das Pferd unentgeltlich zu reiten, dafür aber eine Gegenleistung erwartet und erhält. Diese muss nicht zwingend nur darin bestehen, dass sich diese Person an den laufenden Kosten des Pferdes beteiligt. Es kann im Einzelfall bereits ausreichen, dass sich der Dritte verpflichtet, das Pferd zu pflegen, zu füttern oder zu misten. In diesem Fall kann – bezogen auf den Einzelfall – bereits eine Reitbeteili¬gung und damit eine Mit-Haltereigenschaft im haftungs- und versicherungsrechtlichen Sinne vorliegen.

Zur Absicherung der sich daraus ergebenden komplizierten Rechtslage empfiehlt es sich, die Reitbeteiligung kostenlos in den bestehenden Versicherungsvertrag aufzuneh¬men. Daraus ergibt sich dann die rechtliche Konsequenz: Die Reitbeteiligung genießt den gleichen Versicherungsschutz wie der versicherte Pferdebesitzer selbst, da sie zu den mitversicherten Personen zählt. Mitversicherte Personen können aus dem Vertrag allerdings keine eigenen Schäden geltend machen. Das hat gleichzeitig zur Konsequenz, dass Schäden der jeweiligen Reitbeteiligung als Eigenschäden zu bewerten sind, die die Reitbeteiligung selbst zu tragen hat.


Die Mithaltereigenschaft ist in meinem Fall gegeben, deshalb die Bezeichnung "Tierhüter".
Durch die Mithaltereigenschaft wird der Tierhüter auch zum Versicherungsnehmer.
Schädigt das Pferd einen Dritten, solange es in der Obhut des Tierhüters ist, springt die Haftpflicht ein, jedoch nicht, wenn der Tierhüter selbst geschädigt wird.
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lissy
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Der Tierhüter ist normalerweise in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert, die in solch einem Fall auch für den Schaden eintritt (landwirtschaftlicher Unfall).
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snappys
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Anmeldungsdatum: 12.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat mit diesem Fall nichts zu tun, da Kleinstbetriebe (sprich 2 Pferde "hinterm Haus", zu wenig Grund und Boden für eine Pflichtmitgliedschaft) nicht unfallversichert sind (bzw. nur auf freiwilliger Basis, hier nicht der Fall)
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snappys
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Anmeldungsdatum: 12.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.02.06, 00:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe noch etwas gegoogelt und muss noch ein paar Details im besprochenen Fall erklären:

Der Tierhüter lässt vom Hufschmied das Pferd beschlagen und hält dabei Hufe auf (der Tierhüter tut das nicht, weil der Tierhalter ihn dazu aufgefordert hat, sondern aus eigenem Interesse, der Tierhüter lässt das Pferd schon seit Jahren beschlagen) und wird dabei verletzt, weil das Pferd vom Bock (Metallgestell, auf das der Huf zum Bearbeiten gestellt wird) herunterspringt und den Tierhüter am Fuß trifft => Bänderriss

Das OLG Köln 26 U 54/92:

Zitat:
Übernimmt jemand aus Gefälligkeit die Aufgabe, während der Urlaubsabwesenheit eines Pferdehalters dessen Reitpferd durch Führen am Führstrick zu bewegen, und wird er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach § 833 BGB zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Entscheidend ist, ob der Geschädigte die unfallverursachende Tätigkeit vorwiegend im eigenen Interesse ausübt oder um dem Tierhalter gefällig zu sein. Im letzteren Fall ist für einen Ausschluß der Haftung nach § 833 S. 1 BGB kein Raum.

Fundstelle(n)
VersR 1994, 1076
r+s 1994, 255



Habe ich das nun richtig verstanden, dass für den Tierhalter nach §833 keine Haftung besteht, weil der Geschadigte (=Tierhüter) die unfallverursachende Tätigkeit aus eigenem Interesse ausgeübt hat?
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