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recht.de :: Thema anzeigen - Fahrzeugschaden auf Mietparkplatz (vor MFH) durch Sturm
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Fahrzeugschaden auf Mietparkplatz (vor MFH) durch Sturm

 
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Junggeselle
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.02.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 11:34    Titel: Fahrzeugschaden auf Mietparkplatz (vor MFH) durch Sturm Antworten mit Zitat

Hallo erstmal,

habe ein Problem mit meinem Vermieter. Am 19. Dezember vorogen Jahres war ein schwerer Sturm. Das Fahrzeug meines Vaters parkte auf dem Parplatz meines Vermieters, der für uns Mieter zugänglich ist und auch genutzt werden kann. Ein Gerätehaus, welches nicht ordentlich gesichert war, hat sich bei dem Sturm vom Grundstück gelöst und ist auf dem Grundstück herumgeflogen und hat dabei das Fahrzeug meines Vaters beschädigt. Ich habe schon 2 Schreiben (auch als Schadenanzeige deklariert) an meinen Vermieter aufgegeben, aber es erfolgte bis heute keine Reaktion, außer dass der Passus in der Hausordnung geändert wurde: Das abstellen der Fahrzeuge auf dem Parkplatz geschieht auf eigene Gefahr)
Ich dachte aber, das hier die Grundstückshaftpflicht (falls vorhanden) greifen müsste!
Sonst geht doch nur eine Zivilklage, oder liege ich da falsch?
Für ein paar Informationen wäre ich sehr dankbar.

Junggeselle
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

ich würde hier zunächst mal die Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Vorausgesetzt, der Sturm hatte mindestens Windstärke 8 (63 km/h), wäre der Fahrzeugschaden dort versichert.

Ansonsten könnte hier der Grundstückseigentümer für den Schaden haften, wenn das Gartenhaus tatsächlich bauliche Mangel aufwies und der Schaden aufgrudn dieser Mängel eingetreten ist. Die Haus-und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (sofern vorhanden) wird sich um den Schaden kümmern; wenn keine besteht, muss der Grundstückseigentümer selber dafür geradestehen. .

Wenn sich keiner rührt, hilft tatsächlich nur die Zivilklage (und zwar in jedem Fall gegen den Gebäudeeigentümer; Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung gibt es hier nicht).
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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