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Hinsichtlich der Vertretung gelten die gesetzlichen Vorschriften (gemeinsame Vertretung).
Der A&B GbR gehört ein Kraftfahrzeug (Gesamthandseigentum), welches veräußert werden soll unter der Bedingung, dass der Veräußerungserlös dem Bankkonto der Gesellschaft gutgeschrieben werden soll.
Die Gesellschafter geben das Fahrzeug zu einem Händler, der es im Kundenauftrag veräußern soll.
A findet unterdessen selbst einen Käufer für das Fahrzeug und schließt mit diesem einen "Kaufvertrag" ab. Er und der Käufer unterschreiben den Kaufvertrag, der Käufer zahlt den Kaufpreis und erhält dafür den Fahrzeugbrief. A behält den Kaufpreis und zahlt ihn auf sein privates Bankkonto ein.
B erfährt davon und nimmt das Fahrzueg, welches sich zu diesem Zeitpunkt noch bei dem Händler befand, in sein Gewahrsam.
Der Kaufvertrag enthält als Verkäufer den Namen und die Privatanschrift des A. Der Fahrzeugbrief, welcher dem Käufer bei Vertragsunterzeichnung übergeben worden ist, enthält den Namen und die Aschrift der A&B GbR.
Der Käufer (selbst Geschäftsmann), verlangt Herausgabe des Fahrzeuges von B, mit der Begründung, er habe gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erworben.
Kann B die Herausgabe verweigern?
Hat B ggf. (im Innenverhältnis) Ansprüche gegen den A? (Gemeint sind hier Ansprüche, welche über den anteiligen Kaufpreis hinausgehen, z.B. Schadensersatzansprüche)
Hat A in strafrechtlicher Hinsicht Nachteile zu erwarten?
Abwandlung: Wie ist die Rechtslage, wenn der Käufer bei der Vertragsunterzeichnung den A auf die unterschiedlichen Namen im Kaufvertrag und im Fahrzeugbrief ansgesprochen hat und A schlicht erklärt hat, die GbR sei Eigentümer des Fahrzeugs, er sei aber bevollmächtigt, das Fahrzeug alleine zu veräußern?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.02.06, 08:29 Titel:
Zitat:
Der Käufer (selbst Geschäftsmann), verlangt Herausgabe des Fahrzeuges von B, mit der Begründung, er habe gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erworben.
Also, als ich studiert habe, gab's noch das Abstraktionsprinzip (sollte sich, da die Römer es schon kannten, auch nicht verändert haben ). Danach erwirbt man Eigentum an beweglichen Sachen durch Einigung (Kaufvertrag) und Übergabe. An letzterer fehlt es. Wo soll da der gutgläubige Erwerb sein? Nix Erwerb, kein Herausgabeanspruch. Ggf. Schadenersatzanspruch nach §§ 280ff. BGB, würde aber einen Schaden des Käufers voraussetzen, den ich nach dem geschilderten Sachverhalt nicht sehe.
Zitat:
Kann B die Herausgabe verweigern?
Klar, der Käufer ist ja nicht Eigentümer geworden. Mit dem Kaufvertrag hat sich A nur verpflichtet, dem Käufer das Eigentum am Fahrzeug zu verschaffen. Kann er aber nicht, da § 719 BGB entgegensteht.
Zitat:
Hat B ggf. (im Innenverhältnis) Ansprüche gegen den A? (Gemeint sind hier Ansprüche, welche über den anteiligen Kaufpreis hinausgehen, z.B. Schadensersatzansprüche)
Nein, warum denn? Auto ist dank des heldenhaften Einsatzes des B noch da, etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen A sind dessen Problem. Verdient hat er's.
Zitat:
Hat A in strafrechtlicher Hinsicht Nachteile zu erwarten?
Da fällt mir spontan Eingehungsbetrug ein, da A ja wußte, daß er das Kfz nicht ohne Zustimmung des B verkaufen durfte. Bin allerdings kein Strafrechtler...
Zitat:
Wie ist die Rechtslage, wenn der Käufer bei der Vertragsunterzeichnung den A auf die unterschiedlichen Namen im Kaufvertrag und im Fahrzeugbrief ansgesprochen hat und A schlicht erklärt hat, die GbR sei Eigentümer des Fahrzeugs, er sei aber bevollmächtigt, das Fahrzeug alleine zu veräußern?
Genau so, wie oben geschildert, da das Eigentum an dem Kfz mangels Übergabe nicht auf den Käufer übergegangen ist.
Äh, abschließende Bemerkung : die A & B GbR sollte von dem Käufer schleunigst den Fahrzeugbrief herausverlangen, ehe der richtig sauer ist. Sonst müßte die A & B GbR nämlich den Käufer auf Herausgabe verklagen...
Danach erwirbt man Eigentum an beweglichen Sachen durch Einigung (Kaufvertrag) und Übergabe. An letzterer fehlt es. Wo soll da der gutgläubige Erwerb sein? Nix Erwerb, kein Herausgabeanspruch.
OK, kann ich soweit nachvollziehen.
Zu dem Sachverhalt müsste ich noch folgende Ergänzung machen: Bei Abschluss des Kaufvertrages hat A dem Käufer das Fahrzeug (förmlich) übergeben, d.h. der Käufer wurde dadurch zum unmittelbaren Besitzer. Er hat lediglich dann das Fahrzeug noch beim Autohändler stehen lassen, um es später abzuholen. Könnte nicht der Käufer durch diese (förmliche) Übergabe gem. § 932 BGB gutgläubig erworben haben? Einigung und Übergabe sind doch erfolgt. Nur der unmittelbare Besitz wurde danach wieder aufgegeben, indem der Käufer das Fahrzeug noch beim Händler stehen ließ.
Zitat:
Ggf. Schadenersatzanspruch nach §§ 280ff. BGB, würde aber einen Schaden des Käufers voraussetzen, den ich nach dem geschilderten Sachverhalt nicht sehe.
Damit meine ich die zu erwartende Kostennote des Anwaltes des Käufers.
Zitat:
Zitat:
Wie ist die Rechtslage, wenn der Käufer bei der Vertragsunterzeichnung den A auf die unterschiedlichen Namen im Kaufvertrag und im Fahrzeugbrief ansgesprochen hat und A schlicht erklärt hat, die GbR sei Eigentümer des Fahrzeugs, er sei aber bevollmächtigt, das Fahrzeug alleine zu veräußern?
Zitat:
Genau so, wie oben geschildert, da das Eigentum an dem Kfz mangels Übergabe nicht auf den Käufer übergegangen ist.
Wäre denn (ggf.) dann noch gutgläubiger Erwerb möglich? Ich meine, wie weit muss der Käufer gehen, um seine Zweifel auszuräumen?
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