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Vor Gericht wird eine Strafanzeige gegen Person A wegen Körperverletzung verhandelt. Es wird ein Vergleich geschlossen, in dem Person A sich verpflichtet, an Person B ein Schmerzensgeld in Höhe von € 4.500,00 zu zahlen. Person A trägt zusätzlich Anwalts- und Gerichtskosten. Vom gegnerischen Anwalt werden folgende Gebühren laut RVG in Rechnung gestellt:
Sind die berechneten Gebühren in Ordnung oder wurde vielleicht eine Doppelberechnung ( 4106 und 4108 ) vorgenommen? Wo kann man diese Rechnungen neutral überprüfen lassen?
Danke für eure Hilfe. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
Sind die berechneten Gebühren in Ordnung oder wurde vielleicht eine Doppelberechnung ( 4106 und 4108 ) vorgenommen? Wo kann man diese Rechnungen neutral überprüfen lassen?
Danke für eure Hilfe.
Es sind ja 2 Anwälte, also kann jeder seine Gebühren in Rechnung stellen. 4100,4106 und 4108 sind die Standardgebühren für Verteidiger und Nebenklägeranwalt. Wenn der Nebenklägeranwalt (Geschädigtenanwalt) von auswärts kommt und am Wohnort des Mandanten oder in entsprechender Entfernung seinen Sitz hat, sind Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten auch ok.
Die Vergleichsgebühr passt auch. Die 4146er Gebühr beträgt im Mittelrahmen 85 Euro und ist für die Einigung über die Kosten zu zahlen. Für die Einigung über das Schmerzensgeld kommt noch mal eine 1000er Gebühr aus dem Wert des Schmerzensgeldes hinzu. Hierbei würde ich von einer 1,5er Gebühr ausgehen, da ja der Schmerzensgeldanspruch an sich noch nicht gerichtsanhängig war. Somit kommen hier noch die 450 € hinzu. Grob genommen hat der Gegenanwalt 85 € verschenkt.
Der eigene Anwalt war offensichtlich der Meinung, dass seine Tätigkeit so minimal war, dass er nur die "notwendigsten" Gebühren abgerechnet hat. Streng genommen hätte dieser nämlich auch die entsprechenden Gebühren wie der Gegenanwalt nehmen können....
Rechnungen überprüfen kann jeder andere Anwalt, wobei dies natürlich kostet... ob die Anwaltskammer da einen kostenlosen Service anbietet, wäre einen Anruf Wert.
Zunächst vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Die Doppelberechnung bezog sich auf die Punkte 4106 und 4108 der jeweiligen Einzelrechnung. Hört sich für einen Laien so an, dass die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr ein und dasselbe sind. Da du ja schreibst, dass beide Standardgebühren sind hat sich diese Frage damit erledigt.
Zitat:
Der eigene Anwalt war offensichtlich der Meinung, dass seine Tätigkeit so minimal war, dass er nur die "notwendigsten" Gebühren abgerechnet hat.
Der Meinung bin ich allerdings auch. So wie mir der Fall geschildert wurde, befand sich der Anwalt wegen eines vorher behandelten Falls im Gerichtssaal. Da Person A keinen Anwalt hatte, machte die Richterin den Vorschlag das dieser Anwalt Person A verteidigen solle. Er saß quasi auf der Ersatzbank oder anders ausgedrückt in Lauerstellung. Für einen kurzen Einsatz ( ca. 20 min. ) zwischen zwei Verhandlungen ein stolzes Honorar wie ich finde. Vielleicht macht er das jeden Tag so. Dann hat er wenigstens die Bürokosten gespart.
Die Rechnungen müssen vermutlich nicht mehr überprüft werden, davon gehe ich jetzt mal aus und gebe dies entsprechend weiter. Für die Zukunft würde mich das ganze trotzdem interessieren. Wo kann ich diese neutral überprüfen lassen? Einem Anwalt würde ich dies nicht überlassen, da ja bekanntlich eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Und die Anwaltskammer hat, so zumindest meine Informationen, keine Verpflichtung Rechnungen zu überprüfen. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Zunächst vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Die Doppelberechnung bezog sich auf die Punkte 4106 und 4108 der jeweiligen Einzelrechnung. Hört sich für einen Laien so an, dass die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr ein und dasselbe sind. Da du ja schreibst, dass beide Standardgebühren sind hat sich diese Frage damit erledigt.
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Ich sags trotzdem, schliesslich will man ja hier was lernen.
Die Grundgebühr ist für die einmalige Einarbeitung in den Fall (Problem anhören, Akte anlegen, etc.).
Die Verfahrensgebühr gibt es vorgerichtlich und dann noch mal gerichtlich, kann also auch zwei Mal anfallen, wenn der Anwalt im Ermittlungsverfahren tätig war und dann noch mal nach Anklageerhebung. Hier muss er aber irgendwie tätig geworden sein, z.B. die Akte gelesen und dem Mandanten die Sachlage erklärt haben, die Verfahrensgebühr deckt grundsätzlich mal die Tätigkeit außerhalb der Verhandlung ab... die Terminsgebühr gibts extra für das Erscheinen vor Gericht (und in einigen Ausnahmefällen auch für einige Verfahrensarten, bei denen die Gerichtsverhandlung vermieden wurde, um den Anwalt zu motivieren, nicht aus Gebührengründen unbedingt vor Gericht zu drängen). In Strafverfahren gibts die Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag, Begleitung zur Vernehmung usw.
Eifeler hat folgendes geschrieben::
Der Meinung bin ich allerdings auch. So wie mir der Fall geschildert wurde, befand sich der Anwalt wegen eines vorher behandelten Falls im Gerichtssaal. Da Person A keinen Anwalt hatte, machte die Richterin den Vorschlag das dieser Anwalt Person A verteidigen solle. Er saß quasi auf der Ersatzbank oder anders ausgedrückt in Lauerstellung. Für einen kurzen Einsatz ( ca. 20 min. ) zwischen zwei Verhandlungen ein stolzes Honorar wie ich finde. Vielleicht macht er das jeden Tag so. Dann hat er wenigstens die Bürokosten gespart. .
In der Konstellation müsste ich mir die Verfahrensgebühr reiflich überlegen. Aber eine Monierung würde u.U. wohl nichts bringen, da ansonsten die Verfahrensgebühr - wenn nicht rechtmäßig gefordert - halt durch die Einigungsgebühr ersetzt wird, die höher ist. Hier hat der Anwalt wie gesagt den Standard mit 3 Mausklicks in die Rechnung gehackt.
Eifeler hat folgendes geschrieben::
Die Rechnungen müssen vermutlich nicht mehr überprüft werden, davon gehe ich jetzt mal aus und gebe dies entsprechend weiter. Für die Zukunft würde mich das ganze trotzdem interessieren. Wo kann ich diese neutral überprüfen lassen? Einem Anwalt würde ich dies nicht überlassen, da ja bekanntlich eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Und die Anwaltskammer hat, so zumindest meine Informationen, keine Verpflichtung Rechnungen zu überprüfen.
Das mit den Krähen würde ich so nicht stehen lassen... Schliesslich endet die Kollegialität beim Neid. Wenn der eine Anwalt für eine Tätigkeit zuviel fordert, wird ein anderer Anwalt das gerne überprüfen. Schliesslich ärgert der sich, wenn er in vergleichbaren Fällen weniger verdient, nur weil er korrekt abrechnet. Im Übrigen muss auch beachtet werden, dass die Überprüfung ein Mandat ist, das Haftungsansprüche auslösen könnte, wenn eine falsche Gebühr stehen bleibt. Dieses Risiko geht kein Anwalt für einen Kollegen ein. Darüber hinaus ist Gebührenüberhebung auch noch ein Straftatbestand. Die allgemeine Anwaltschaft ist durchaus um ihren Ruf bemüht.
Der Verbraucherschutzverein könnte noch eine mögliche Instanz für Überprüfungen sein...
Verfasst am: 15.02.06, 19:57 Titel: Überprüfung durch Festsetzung
Soweit es sich um gerichtliche Anwaltsgebühren handelt, können diese, soweit Berechnungsgrundlage das RVG ist gerichtlich festgesetzt werden. (vgl § 11 RVG)
Der Rechtspfleger hat in diesem Fall auch die Rechnung auf ihre sachliche (& rechnerische) Richtigkeit zu überprüfen. {Allerdings werden sie dann auch tituliert und dem Anwalt zugestellt, nicht zu empfehlen wenn man nochmal mit ihm arbeiten will}
Verfasst am: 15.02.06, 20:19 Titel: Re: Überprüfung durch Festsetzung
bandmitglied hat folgendes geschrieben::
Soweit es sich um gerichtliche Anwaltsgebühren handelt, können diese, soweit Berechnungsgrundlage das RVG ist gerichtlich festgesetzt werden. (vgl § 11 RVG)
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