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§11 BerlHG

 
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Machiavelli
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 27
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.02.06, 19:57    Titel: §11 BerlHG Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

In dem Paragrafen §11 BerlHG wird eigentlich die vorläufige Zulassung zum Studium behandelt, wenn der Student ohne (Fach-)Abi studiert (unter anderen Voraussetzungen).
Allerdings beziehen sich die Hochschulen scheinbar auch darauf, wenn man zwar das Abi hat, aber nur zugelassen wurde, weil man die Klage/Anordnung zurückgezogen hat (die man stellte, weil man wegen Kapazitäten nicht zugelassen wurde).

Es heisst, dass nach 2 Semestern der Prüfungsausschuss darüber entscheidet anhand der bisher erbrachten Leistungen, ob der Student weiterhin studieren darf, oder rausgeschmissen wird. Mit Begründung etc. kann man wohl noch einen Antrag darauf stellen, die Probezeit auf 4 Semester zu verlängern.

Meine Fragen nun: Stellt man diesen Antrag, wenn der Bescheid kommt, dass man exmatrikuliert wird aufgrund nicht so toller Leistungen oder davor?
Nach welchem Maßstab richtet man sich, damit die einen regulär immatrikulieren?
Und zu guter Letzt: Kann man dann gegen solch einen "Rausschmiss" etwas tun rechtlich?

Danke schonmal!
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