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Verfasst am: 12.02.06, 15:01 Titel: Untätigkeit des Prozeßbevollmächtigten
In einem Familienrechtsverfahren wurde durch Person A gegen Person B Klage erhoben. Der Anwalt von B hat einen Schriftsatz zur Klageerwiderung an das Gericht übersandt, der nachweisbar nur Unwahrheiten enthält. Person A hat daraufhin zu sämtlichen Unwahrheiten schriftliches Material zum Gegenbeweisl zusammengestellt, damit der eigene Anwalt zum Zwecke der Erwiderung dem Gericht einen Gegenvortrag übersenden sollte. Seit nunmehr fünf Wochen liegen die Unterlagen diesem Anwalt vor. In zwei Tagen ist der Anhörungstermin. Der Anwalt hat bisher keinen Schriftsatz erstellt, obwohl er zuvor sogar mündlich zugesagt hatte, dieses tun zu wollen.
Was kann Person A tun, um den Termin verschieben zu lassen, da ohne den schriftlichen Gegenbeweis die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird?
Kann der eigene Anwalt, der hier vorsätzlich untätig geblieben ist, für den Mißerfolg der Klage in Regreß genommen werden?
Kann der Kläger auch ohne den Anwalt vor Gericht erscheinen, oder muß der untätige Anwalt anwesend sein?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.02.06, 16:32 Titel: Re: Untätigkeit des Prozeßbevollmächtigten
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Was kann Person A tun, um den Termin verschieben zu lassen, da ohne den schriftlichen Gegenbeweis die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird?
§621d ZPO? Um was für ein Verfahren handelt es sich denn genau?
Die Frage ist ja auch, ob ein "Gegenbeweis" überhaupt erbracht werden muß oder ob nicht ein bloßes Bestreiten des Vorbringens ausreicht (wenn es überhaupt erforderlich ist und die Gegenseite nicht bloß das Klagevorbringen schlicht bestritten hat).
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Kann der eigene Anwalt, der hier vorsätzlich untätig geblieben ist, für den Mißerfolg der Klage in Regreß genommen werden?
Wenn die Untätigkeit ursächlich für den Mißerfolg ist, ja. Wäre die Klage auch so verloren gegangen, nein. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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es handelt sich um eine Unterhaltsklage. Die Gegenseite trägt beweisbar falsche Angaben vor, verschleiert Vermögen und gibt Einkünfte nicht an, die nachweislich vorhanden sind. Daher wurden die Beweisunterlagen zusammengestellt. Der Prozeßbevollmächtigte scheint vom Papierumfang überfordert zu sein. Allerdings ist dieser Umfang zum Beweisvortrag erforderlich. Der Anwalt bräuchte diese Anlagen nur dem Gericht zuzureichen; aber er tut es nicht!!! Und das ist das Problem!
Ohne Beweisvorbringen wird die Klage scheitern! Was kann ich noch tun?
es handelt sich um eine Unterhaltsklage. Die Gegenseite trägt beweisbar falsche Angaben vor, verschleiert Vermögen und gibt Einkünfte nicht an, die nachweislich vorhanden sind. Daher wurden die Beweisunterlagen zusammengestellt. Der Prozeßbevollmächtigte scheint vom Papierumfang überfordert zu sein. Allerdings ist dieser Umfang zum Beweisvortrag erforderlich. Der Anwalt bräuchte diese Anlagen nur dem Gericht zuzureichen; aber er tut es nicht!!! Und das ist das Problem!
Ohne Beweisvorbringen wird die Klage scheitern! Was kann ich noch tun?
Gruß
zW
In zwei Tagen ist der Anhörungstermin. Ob der Anwalt die Sachen morgen noch einreicht, oder nicht, ist da möglicherweise jetzt auch egal. Lesen wird und will das eh' keiner mehr, wenn der Umfang so groß ist. Und eine Begründung für einen Terminverlegungsantrag stellt das auch nicht dar.
Vielleicht hat dein Anwalt ja einen taktischen oder strategischen Grund für sein Verhalten; vielleicht ist aber nur die Durchschrift seines Schriftsatzes noch nicht bei dir angekommen. Frag ihn doch mal.
Nimm die Unterlagen halt zum Termin mit, falls sie auch nach Meinung des Gerichts wesentlich sein könnten, kannst du sie ja dann dort zur Gerichtsakte überreichen.
Ansonsten ist es doch gerade die Kunst der Anwälte, genau zu wissen, was man vortragen muß; und wann man es vortragen muß. Und es ist nicht ihre primäre Aufgabe, alles, von dem nun der Mandant glaubt, was vorgetragen werden muß, auch wirklich vorzutragen. Manchmal reicht es prozessual, etwas pauschal zu bestreiten.
kdM _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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