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Vermittlung von Belegen strafbar ?

 
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HugoHiasl
Gast





BeitragVerfasst am: 08.11.04, 11:52    Titel: Vermittlung von Belegen strafbar ? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe derzeit eine Diskussion mit einem Bekannten, bei der es um die strafrechtliche Handhabe bei der Vermittlung von Originalbelegen geht.

Man stelle sich vor es gäbe eine Alibi-Agentur (gibt es im netz ja auch schon), welche mir dabei hilft, meinen 1 wöchigen Urlaub mit der Freundin vor der Ehefrau zu verbergen.

Hierfür überlässt mir die Agentur Original Rechnungsbelege (z.B. Tank und Essensbelege, die eine andere Person der Agentur zu einem Bruchteil des Nennwertes überlässt).

Diese kann ich natürlich meiner Frau als Nachweis vorlegen. Soweit auch kein Problem.

Was passiert jedoch, wenn der Seitenspringer diese Belege beim Finanzamt absetzen will ? Das ist für ihn doch auf jeden Fall strafbar.oder ?

Der Aspekt, der uns nicht ganz klar ist, ist es auch für den, der die Belege vermittelt hat und dafür ja auch eine Provision eingestrichen hat, strafbar?

Ist es ausreichend, wenn der Vermittler in seinen AGBs diesen Verwendungszweck ausschließt? Oder läuft er Gefahr gesiebte Luft zu atmen?

Für Eure Gedankengänge wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüsse
Oliver
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critical
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 08.11.04, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

ich denke das z.b. im falle einer gerichtsverhandlung die tatsächliche anwendung dieser belege eine grosse rolle spielt. sprich, habe ich diese belege leuten angeboten, um dem kunden seine büroliebe zu verheimlichen, oder habe ich das als tarnung benutzt um meinen kunden steuervorteile zu gewähren. wie immer leigt die beweispflicht beim kläger.

mfg.critical
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.11.04, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Das Vermitteln oder Verkaufen von Belegen ist natürlich nicht strafbar.
Aber das betrügerische Verwenden von gekauften Belegen zur Verkürzung der Steuerschuld hingegen schon!
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HugoHiasl
Gast





BeitragVerfasst am: 10.11.04, 21:03    Titel: Antworten mit Zitat

Da sind wir uns eben uneinig.

Wäre es denn dann prinzipiell denkbar eine Vermitllung von Belegen im Internet anzubieten, wenn man in den AGBs festlegt, daß die erworbenen Belege genau zu diesem Zweck nicht verwendet werden dürfen?

Wenn sie die Käufer es dann doch tun wäre es ja ihre Angelegenheit und im Prinzip ein Bruch der AGBs. Oder sitzt der Vermittler dann wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei oder was es da für Ausdrücke für gibt, mit im Boot ?

Ich vermute der Markt wäre riesig. Und wenn die Server und die Verwaltung im Ausland sitzt wäre auch kaum eine Handhabe für die Behörden gegeben.

Wenn dann noch gesichert wäre, daß keine Käuferadressen länger als bis zum Versand nötig zwischengespeichert werden, dann wäre das ja nicht mehr nachvollziehbar.
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showbee
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.04, 12:39    Titel: ich wuerde mal folgende lektuere empfehlen Antworten mit Zitat

http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/hnr/materialien/strafBT/44%20-%20Urkundenfaelschung.doc


der gesetzestext dazu waere auch angebracht! hier liegt ein herstellen unechter urkunden vor, wenn also fake-rechnungen erstellt werden. ggf. wird mit ausweis von vorsteuerbetraegen auf der rechnung auch noch ein steuerstraftatbestand erfuellt, wenn vorsteuer abgezogen wird bzw. steuer faellt an obwohl keine leistung erbracht wurde.
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.11.04, 16:21    Titel: Steuergefährdung Antworten mit Zitat

Ein Blick in´s Gesetz eröffnet ungeahnte Möglichkeiten: § 379 AO.
Soll heißen: Mit einem Bußgeld ist der Aussteller in jedem Fall dabei, selbst wenn er den genauen Verwendungszweck nicht kennt ("... dadurch _ermöglicht_, Steuern zu verkürzen..."). Eine Klausel in den AGB würde ihm dann auch nicht helfen.

Schon interessant, über was hier alles so nachgedacht wird Geschockt
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HugoHiasl
Gast





BeitragVerfasst am: 12.11.04, 11:14    Titel: Antworten mit Zitat

Es wird dabei ja keine unechte Urkunde erstellt.

Es wird eine echte Urkunde (Rechnung) von dem, der sie vom Aussteller bekommen hat, gegen Provision, an einen anderen weitervermittelt. Der darf diese echte Urkunde laut AGBs auch nicht bei seiner Steuererklärung verwenden. Tut er es doch, würde er ja gegen die AGBs verstoßen.

Also Urkundenfälschung würde ich mal ausschließen.
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showbee
Gast





BeitragVerfasst am: 12.11.04, 13:39    Titel: falsa demonstratio non nocet Antworten mit Zitat

... oder so. mein latein ist nicht so gut, aber fakt ist: der gesellschaftszweck bestuende darin rechnungen (urkunden) zu verkaufen. die kaeufer kaufen diese zu 100% nur, weil sie damit steuern hinterziehen wollen. in dem fall hilft auch eine klausel in AGB nicht, da sie voellig HIRNRISSIG ist. oder wofuer sonst sollte ich spritbelege von XYZ kaufen? lass es nur... gut gemeinter rat: versuch es mit ehrlicher arbeit!
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GungS
Gast





BeitragVerfasst am: 20.11.04, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Angesprochen sind die Fälle alltäglichen Verhaltens:

Ein Baumarkt verkauft eine Axt, der Käufer enthauptet seine Ehefrau.
Beihilfe des Baumarktes (Verkäufers)?

Wer es sanfter mag: Es wird ein Schal verkauft und damit die Ehefrau erdrosselt...

Bei dem Belegverkauf, der ja (so oder so) immer nur dem (fragwürdigen) Zweck einer Täuschung dient, mag man bereits bezweifeln, ob ein alltägliches Verhalten vorliegt (das ist nicht bereits dshalb der Fall, weil es sich büergerlich-rechtlich um ein Kaufgeschäft handelt).

Äxte werden aber durchaus 'normal' veräußert und zwar mit dem originären Einsatzzweck einen Baum zu fällen u.s.w.

Der BGH (St) stellt darauf ab, ob der 'Beihelfer' weiß, zu welchem Zweck der 'Täter' die Belege einsetzt (Solidarisierungsgedanke).

Hält er die rechtswidrige Verwendung bloß für möglich, reicht das normalerweise nicht aus (auch der Axtverkäufer kann sich nach einer Nacht mit Horrorfilmen durchaus vorstellen, daß man eine Axt auch zum Köpfen einsetzen kann oder Schalkäufer nach dem er Das Indische Tuch gesehen hat...).

Man kann sich aber nicht schlicht blind stellen (das bekannt Bild der drei Affen). Der BGH ist der Auffassung, ist das Risiko strafbaren Verhaltens hoch (hier der Belegeinsatz) und der 'Täter' tatgeneigt, nimmt man an dessen Tat teil.

Ich denke, die Agentur kann erhebliche Probleme bekommen. Letztlich wird man von Einzel- zu Einzelfall streiten können. Also Tatfrage, die das Gericht beurteilen muß.

Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um...

GungS
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HugoHiasl
Gast





BeitragVerfasst am: 30.11.04, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Der Markt wäre jedoch groß.

Auf den Gedanken bin ich gekommen, als ich meine Steuererklärung für 2003 gemacht habe und einige meiner (Tank)belege nicht lesbar waren, weil sie auf diesem heute üblichen Thermpo-Papier gedruckt sind.

Wäre es denn illegal sich hier andere Belege in gleicher Höhe zu besorgen?

Der andere Gedanke mit der Vermittlung absetzbarer Belege (ausdrücklich Originalbelege) entweder zur Täuschung der/s Ehefrau/mann oder zur Steuerhinterziehung ist natürlich schon problematisch. Und der Ärger mit der Finanzbehörde vorprogrammiert.

Wie sähe die Lage jedoch aus, wenn die Gesellschaft, die diese Vermittlung betreibt in einem Ausland sitzt, in dem es keine Buchführungspflichten gibt? (oder kein Rechtshilfeabkommen)
Ein Rechtshilfeersuchen um an die Daten auf dem Server zu kommen wird dann scheitern, weil diese ja nur dann Erfolg haben, wenn die Tat auch im anderen Land strafbar sein müsste. Die Daten der Käufer und Verkäufer wären nicht abgreifbar.

Wäre es für eine Privatperson, die hier nur die Abwicklung vornimmt und von diesem ausländischen Unternehmen bezahlt wird auch schon strafbar? Der hiesige Mitarbeiter würde ja nur Post mit Belegen entgegen nehmen, katalogisieren und nach Auftrag zusammenpacken und versenden.

Mit dem Betrieb des Unternehmens und am Gewinn wäre er nicht beteiligt. (Außer durch ein Gehalt)

Viele Grüsse
Oliver
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GungS
Gast





BeitragVerfasst am: 30.11.04, 19:14    Titel: Antworten mit Zitat

Man muß unterscheiden:

Steuerhinterziehung begeht man dadurch wEohl nicht - gleichwohl würde man vermutlich verurteilt, denn was wirklich war und von dir nicht mehr bewiesen werden kann, vermag das Strafgericht nicht zu erkennen.

Z.B. Dein alter Erbonkel liegt im Sterben. Das willst du beschleunigen, ,denn du brauchst Geld. Also stichst du mit dem Messer auf ihn ein.
Was du nicht wußtest: Zu dem Zeitpunkt war er bereits tot.
Es liegt dann ein untauglicher Mordversuch vor.
Läßt sich der vorige Eintritt des Todes nicht feststellen, wirst du dennoch wegen Mordes verurteilt.
Klar geworden?

Evtl. begehst du aber trotzdem Steuerhinterziehung, wenn du ausdrücklich auf die Belege, die ja nicht 'deine' sind, abstellst; wegen § 370 IV 3 AO (kann ich hier nicht näher ausführen).

Von dem Einsatz solcher Mittel sollte man tunlichst die Finger lassen.

Was soll der Quatsch mit dem Ausland? Die Tat(en) und Teilnahme(n) würde im Inland verübt (s. auch § 3 und § 9 StGB)! Oder glaubst du, ein Mörder wird in Deutschland nicht bestraft, nur weil er z.B. Engländer ist? Eine andere Frage ist, ob man den Verantwortlichen habhaft werden kann. Insbesondere innerhalb der EU ist das mehr und mehr möglich.

GungS
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.11.04, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

HugoHiasl hat folgendes geschrieben::

Auf den Gedanken bin ich gekommen, als ich meine Steuererklärung für 2003 gemacht habe und einige meiner (Tank)belege nicht lesbar waren, weil sie auf diesem heute üblichen Thermpo-Papier gedruckt sind.


Zitat:
Wäre es denn illegal sich hier andere Belege in gleicher Höhe zu besorgen?


Beweisbarkeit unterstellt, wäre dies dann eine Urkundenfäschung, sofern die neuen Belege nicht zur Dokumentation des Originalvorganges von der Tankstelle - dem damaligen Vertragspartner ausgestellt würden.

Beweisbarkeit unterstellt wäre es keine Steuerhinterziehung - sie hatten die Ausgaben ja wirklich, also keine Steuerverkürzung.

Zitat:

Wie sähe die Lage jedoch aus, wenn die Gesellschaft, die diese Vermittlung betreibt in einem Ausland sitzt, in dem es keine Buchführungspflichten gibt?

Das ist eine reine Frage der Würdigung des Beihilfevorsatzes.
Zitat:

Wäre es für eine Privatperson, die hier nur die Abwicklung vornimmt und von diesem ausländischen Unternehmen bezahlt wird auch schon strafbar? Der hiesige Mitarbeiter würde ja nur Post mit Belegen entgegen nehmen, katalogisieren und nach Auftrag zusammenpacken und versenden.

Vorsatzfrage. Objektiv reicht jedes Unterstützen.
Zitat:

Mit dem Betrieb des Unternehmens und am Gewinn wäre er nicht beteiligt. (Außer durch ein Gehalt)

Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung gehört das auch nicht. Also irrelevant insoweit.
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Thodt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.07.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 31.07.05, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Das zur Verfügung stellen von entsprechenden Rechnungen stellt in meinen Augen den Tatbestand der Steuergefährdung für den Bereitsteller dar.

Beim Rechnungsverwender liegt in jedem Fall eine Steuerhinterziehung vor, wenn die entsprechenden Rechnungen gegenüber dem Finanzamt steuermindernd geltend gemacht wurden.
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