Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 18.09.04, 13:27 Titel: zwei Jahre auf Bewährung für Trienekens
Hallo zusammen,
der Kölner Müllunternehmer hat für die Hinterziehung von ca. 5,3 Mio € eine Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und 10,3 Mio Geldbuße erhalten.
Mit den hinterzogenen Geldern hat er nach eigener Aussage in der Schweiz "nützliche Aufwendungen", also wohl Bestechungen, getätigt, will aber nicht sagen an wen und wofür.
Wie ist dieses Strafmaß Euerer Meinung nach einzuschätzen?
Verfasst am: 22.09.04, 13:49 Titel: Re: zwei Jahre auf Bewährung für Trienekens
der Kölner Müllunternehmer hat für die Hinterziehung von ca. 5,3 Mio € eine Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und 10,3 Mio Geldbuße erhalten.
Hallo,
ich kenne das Urteil nicht, gehe aber von Verurteilung nach 370 I AO aus. Also stinknormale Steuerhinterziehung. Strafandrohung 5 Jahre im max. Ein besonders schweren Fall nehme ich mal nicht an.
Zur Bewaehrung: Strafen bis 2 Jahren sind nur nach Par. 56 II StGB: "Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen." moeglich.
Zur Geldstrafe: kann nur vehaengt werden, wenn nach Par. 41 : "Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist." ein Versuch der Bereicherung vorliegt.
Nach meinen Ermittlungen (Spiegel) hat er den Steuerschaden aber bereits bezahlt, weshalb die Kombination problemlos ist. Insoweit ist zu beachten, dass hier mit 2 Jahren die logisch hoechste Strafe angesetzt wurde im Urteil, welche aber noch zur Bewaehrung aussetzbar ist. Es ist also eines der vielen "Denkzettel"-Urteile. Wie man das auch immer finden mag und welche Strafzwecke man bevorzugt (Generalpraevention, Spzialp., Genugtuung etc.) ist jedem selber ueberlassen.
Aber es bleibt zu bedenken: Kein Schaden im Endeffekt, viel Geld fuer die Marode Staatskasse und Haftstrafe haette nur extra gekostet.
Verfasst am: 23.09.04, 08:29 Titel: Re: zwei Jahre auf Bewährung für Trienekens
Anonymous hat folgendes geschrieben::
stinknormale steuerhinterziehung ? bei solchen summen ist man regelmäßig schon bei der gewerbsmäßigen steuerhinterziehung ! schadenswiedergutmachung ? hat herr t. die steuern etwa freiwillig nachgezahlt ?
Rehi,
Gewerbsmaessige Steuerhinterziehung wird m.E. nicht in Betracht kommen, da die Taten wohl vor Einführung des Par. 370a AO beendet waren.
Nach Art. 103 II Grundgesetz kann "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."
Also bleibt es m.E. bei der "Stinknormalen" Steuerhinterziehung.
Inwieweit hier ein Bemühen des Verurteilten vorliegt, wonach er den verursachten Schaden wieder gut macht, kann ich nicht sagen. Dies wird in der Regel schon aber zu bejahen sein, wenn eine verunglueckte Selbstanzeige vorliegt (also SA kurz nach Entdeckung der Tat).
Insoweit kenn ich das Urteil leider nicht. Aber irgendeine Freiwilligkeit wird schon vorliegen. Insoweit bewahrheitet sich immer wieder: Bei einem Steuerhinterziehungsprozess ist anwaltliche Vertretung in doppelter Hinsicht geboten. Der Steuerberater alleine bzw. der RA in Strafrecht alleine sind nutzlos.
Achso: Ich habe nicht gesagt, dass ich die Tat billige, aber es ist zu bedenken, welche Form der Steuerhinterziehung vorlag. Hier wurden Schmiergeldzahlungen vorgenommen und als Betriebsausgabe deklariert obwohl diese steuerlich nicht abzugsfaehig waren. Dies ist meines Erachtens ein Level geringer als bspw. Betriebsausgaben zu erfinden, immerhin fand hier ein tatsaechlicher Mittelabfluss statt.
Inwieweit die Bestechung oder Schmiergeldzahlung strafrechtlich zu beurteilen ist, steht m.E. auf einem anderen Blatt. Auch die moralische Verwerflichkeit dieser Zahlungen darf m.E. nicht in das Strafmass des "deklarierens als Betriebsausgabe" einbezogen werden.
Verfasst am: 07.10.04, 18:24 Titel: Re: zwei Jahre auf Bewährung für Trienekens
Kann mich showbee uneingeschränkt anschließen.
Neben der (ausgesetzten) Freiheitsstrafe sollte man die fette Geldstrafe (keine Geldbuße) nicht vergessen.
Dazu kommt (natürlich) die (verzinste) Steuernachzahlung und die Kosten des Strafprozesses (oder soll das alles in dem genannten Betrag enthalten sein?).
Denke auch: Denkzettel-Urteil.
Bedenklich stimmt mich allerdings:
1) Für welche Summe wird denn (endlich) mal die Höchstgrafe verhängt (ist noch NIE der Fall gewesen). Der Normalbürger wird in seinem GESAMTEN Arbeitsleben nicht so viel verdienen wie hier (oder in noch krasseren Fällen) an Steuern hinterzogen wurde.
2) Für einen Selbständigen bedeutet eine ausgesetzte Freiheitsstrafe einen 'Freischuß'. Für einen normalen Arbeitnehmer dürfte eine Vorstrafe häufig bis immer (z.B. RÄ, Stber, Beamte...) den direkten Kopfsprung in die Kündigung und Sozialhilfe bedeuten.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.