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biggi33
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 1388

BeitragVerfasst am: 14.02.06, 04:00    Titel: Kosten Antworten mit Zitat

Die Klage wird verloren, das Urteil steht noch aus. Während des Verfahrens hat sich herausgestellt, das der Wert des eingeklagten Gegenstandes nicht so hoch ist, wie eingeklagt. Wer wird die Kosten überprüfen? Müssen die Kosten zuerst an beide Anwälte gezahlt werden, bevor man nun evtl. in Berufung geht und wie ist das mit Kosten, die zu hoch angesetzt worden sind?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 14.02.06, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

biggi33 hat folgendes geschrieben::
Währen des Verfahrens hat sich herausgestellt, das der Wert des eingeklagten Gegenstandes nicht so hoch ist, wie eingeklagt. Wer wird die Kosten überprüfen?


Die Aussage "der Wert des eingeklagen Gegenstandes ist nicht so hoch, wie eingeklagt" ist nicht so ganz eindeutig. Was meinen Sie genau?

Grundsätzlich ist das Gericht an eine bezifferte Wertangabe (=Klageforderung) der Parteien gebunden, d. h. der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach der Forderung, die der Kläger mit der Klage verfolgt. Aus diesem Wert berechnen sich die Gerichtskosten, und sie sind außerdem der Berechnung der Anwaltsgebühren zugrundezulegen. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, daß dem Kläger lediglich 1.000,- € der geltend gemachen 3.000,- € zustehen, ist dies für die Wertberechnung unerheblich, sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten werden aus 3.000,- € berechnet. Eine "Überprüfung der Kosten" erfolgt insoweit nicht, das Gericht stellt lediglich fest, in welcher Höhe die Forderung des Klägers berechtigt ist - dies hat mit dem Gegenstandswert aber nichts zu tun.

Anderes Beispiel: Das Gericht hält die Forderung des Klägers für gänzlich unberechtigt. Wert des Verfahrens = 0,00 €? Natürlich nicht.

Zitat:
Müssen die Kosten zuerst an beide Anwälte gezahlt werden, bevor man nun evtl. in Berufung geht...


Den eigenen Anwalt sollte man schon bezahlen... Winken Es kommt halt darauf an, wie er das handhabt, da kann man keine generelle Aussage treffen. Auf jeden Fall sind die Fristen für das Einlegen der Berufung zu beachten, die Bezahlung der Anwälte ist davon erst einmal unabhängig (wobei natürlich der eigene Anwalt die Weiterführung des Mandates von der Bezahlung der erstinstanzlichen Rechnung abhängig machen kann).
Der gegnerische Anwalt wird in der Regel das Kostenfestsetzungsverfahren nach Abschluß der zweiten Instanz (so er denn auch hier gewinnen sollte) abwarten, um Forderungen an den Kläger zu stellen. Es kann aber auch sein, daß der Beklagte aufgrund der erstinstanzlichen Kostenentscheidung seine Anwaltskosten vom Kläger erstattet verlangt. Allerdings dürfte er (aus "technischen" Gründen) bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens keinen Kostenfestsetzungsbeschluß gegen den Kläger erwirken können.

Zitat:
und wie ist das mit Kosten, die zu hoch angesetzt worden sind?


Wie gesagt, das spielt für das erstinstanzliche Verfahren keine Rolle. Im Berufungsverfahren sind - um beim o. g. Beispiel zu bleiben - nur noch 2.000,- € einzuklagen, womit sich auch der Gegenstandswert für das Verfahren verringert
_________________
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biggi33
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 1388

BeitragVerfasst am: 14.02.06, 09:56    Titel: Vielen Dank an Kobayashi Maru Antworten mit Zitat

für die Ausführungen, genau das wollte ich wissen.

Ich wünsche noch eine erfolgreiche Woche. biggi33
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