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hallo,
ich bin gerade dabei ein skifahren zu organisieren, bei dem auch jugendliche mitfahren dürfen. die grenze habe ich bei 16 jahren gelegt. d.h. wer jünger als 16 ist darf nicht mitfahren.
wenn ich richtig informiert bin, habe ich die komplette aufsichtspflicht über die jügendlichen. d.h ich muss auch darauf aufpassen dass sie keinen harten alkohol trinken und muss sie eindringlich darauf hinweisen in gruppen (min 3 leute) zu fahren und die fis-skiregeln zu beachten etc..........
also für alle unter 18. die über 18 sind weitestgehend für sich selbst verantwortlich. in einem schadensfall müsste ich nicht haften.
ist das soweit richtig?
ein problem: es haben sich bei mir allerdings auch jugendliche gemeldet die jünger sind als 16. da ich nicht bereit bin die aufsichtspflich zu übernehmen, würde ich gerne wissen ob es möglich wäre, diese auf andere teilnehmer des skifahrens zu übertragen (sofern sie volljährig sind).
also zB der onkel eines 15 jährigen fährt mit, erklärt sich bereit die aufsichtspflicht zu übernehmen und ich bin nciht für den 15jährigen verantwortlich.
ist das möglich?
Das ist völlig egal, ob es der leibliche Onkel ist (der hat auch nicht mehr "Rechte" als jeder andere). Jeder Person ab 18 kann die Erziehungsbeauftragung übertragen werden. § 1, Abs. 1 Nr. 4 JSchG
was soll dir das bringen? das entlässt dich nicht aus der verantwortung bei einer jugendfreizeit! dabei sind sehr viele dinge zu beachten, bei uns berät zum beispiel das jugendamt, was für den veranstalter wichtig ist.
@ "Gast Nr 3": es ist keine jugendfreizeit. es ist mehr ein vereinsskifahren bei dem alle mitdürfen. wenn ganze familien mit ihren kleinen kindern mitfahren bin ich ja auch nicht aufsichtspflichtig für die kleinen........
und wenn ich das richtig verstanden habe (§ 1, Abs. 1 Nr. 4 JSchG) dann kann man die aufsichtspflicht ja übertragen und ich habe kein problem wenn der typ zB alkohol trinkt oder so.......
Anmeldungsdatum: 20.10.2004 Beiträge: 117 Wohnort: Bad Wildungen
Verfasst am: 15.11.04, 01:03 Titel:
Man kann infolge einer Garantenstellung auch ohne Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden.
Eine Garantenstellung ist z. B. gegeben, wenn einer der Skifahrer, v. a., wenn er andere mit einlädt, der Erfahrenste ist, und es versäumt, deutliche Sicherheitsempfehlungen zu geben.
Falls sich ein Teilnehmer dagegen widersetzt, ist er trotzdem der Garantenpflicht nachgekommen.
Falls sich ein Jugendlicher den Anweisungen eines Aufsichtspflichtigen widersetzt, ohne dass der Aufsichtspflichtige davon ausgehen konnte, ist der Aufsichtspflichtige ebenfalls seiner Aufsichtspflicht nachgekommen. Logisch, dass bei Kleinkindern oder verhaltensauffälligen Jugendlichen die Kontrollen ob der Einhaltung der durch den Aufsichtspflichtigen erstellten Regeln in kürzeren Abständen und intensiver erfolgen muss. Juristische Regeln hierzu gibt es meines Wissens nach nicht, nur Leitsätze für Versicherungen (ob der Haftbarkeit für unter-7-Jährige).
Eine Übertragung der Aufsichtspflicht kann meines Wissens nach (mit Ausnahme einer akuten und vorrübergehenden Notsituation) nur mit Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erfolgen. Falls Du also die Aufsichtspflicht erhältst, muss Dir das (egal, ob 12, 13 oder 16 Jahre alter Jugendlicher) ein Erziehungsberechtigter am Besten schriftlich bestätigen. Falls Du das Recht haben möchtest, die Aufsichtspflicht einer Dir vertrauenswürdigen Person weiter zu übertragen, brauchst Du dazu ebenfalls die Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Vorsicht: Falls diese Person dann Mist baut, stellt sich die Frage, ob die Übertragung verantwortungsvoll geschehen war - und damit ggf. eine Rückhaftungsfrage.
Ich frage mich in diesem Zusammenhang allerdings, ob die alleinige Zustimmung eines Erziehungsberechtigten, das Kind bei irgendjemand mitfahren zu lassen, ohne weitere Instruktionen zu erteilen, damit die Aufsichtspflicht (also nicht nur die unmittelbare Personenfürsorge) automatisch auf die betreffende Person übergeht - oder nicht bei den Eltern (die diese damit möglicherweise verletzen) - verbleibt ??
Z. B. dürfen Jugendliche in Begleitung des Erziehungsberechtigen oder einer Person an deren Statt gewisse Dinge tun - wie z. B. auf gewissen Verantstaltungen länger bleiben.
Wenn aber nicht die Aufsichtspflicht allgemein auf eine den Eltern einverständlich bekannte Begleitperson übertragen wurde, hätten sie selbst mit dieser Begleitperson diese Rechte nicht.
Ebenfalls dürfte sich diese Frage stellen, wenn der Jugendliche, von dem man bisher kein problematisches Verhalten kannte, plötzlich irgendwo sternhagelvoll aufgefunden wurde...
_________________ Ich bin nicht befugt, verbindliche Rechtsauskünfte zu erteilen. Alle meine Postings geben nur meine allgemeine persönliche Meinung zum Thema wieder. Wenn Sie Rechtsrat benötigen, wenden Sie sich bitte an eine dafür berechtigte Person.
- auaox -
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