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Hallo ich mache zur Zeit ein Fernstudium und habe eine Frage an Euch.
Folgender Fall:
Der Arzt erzählt seiner Frau nahezu jeden Abend beim Essen, wer ihn tagsüber in der Sprechstunde besucht hat und warum. Die Ehefrau schreib hierüber ein Buch das sich glänzend verkauft.
1. Hat sich der Arzt strafbar gemacht durch die Weitergabe der Info´s?
2. Wie wäre der Fall zu beurteilen wenn die Gattin als Helferin in der Praxis tätig wäre?
3. Angenommen ein Patient deren Geschichte im Buch veröffentlicht wurde wäre bereits verstorben, würde sich daran was ändern?
4. Stünder der Arzthelferin ein Zeugnisverweigerungsrecht zu im Falle des ger. Vorgehens gg. den Arzt.
Da ich nur wenig mit rechtlichen Fragen bisher zu tun hatte, hoffe ich auf eure Hilfe. Vielen Dank und liebe Grüße
1. Hat sich der Arzt strafbar gemacht durch die Weitergabe der Info´s?
Ja, § 203 Abs. 1 Nr. 1 ist eindeutig. Hätte er nur gesagt, wer ihn besucht hat, aber nicht warum, dann wäre dies komplizierter.
Zitat:
2. Wie wäre der Fall zu beurteilen wenn die Gattin als Helferin in der Praxis tätig wäre?
Dann würde ich aus dem Bauch heraus sagen, dass er sich nicht strafbar gemacht hat, aber nur unter der Vorraussetzung, dass seine Frau als seine Helferin Akteneinsicht bei den Patienten hat, was anzunehmen ist.
Zitat:
3. Angenommen ein Patient deren Geschichte im Buch veröffentlicht wurde wäre bereits verstorben, würde sich daran was ändern?
Es würde sich nur etwas daran ändern, wenn er es nicht verhindert hätte, dass seine Frau daraus ein Buch macht, oder es zumindest versucht hätte. Würde er dies begrüßen, dass seine Frau daraus Geld macht, dann kommt wahrscheinlich § 203 Absatz 5 in Frage, also bis zu 2 Jahre Gefängnis oder Geldstrafee. Dass die patientin tot ist, ändert daran nicht viel außer man würde evtl. § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) hinzuziehen.
Zitat:
4. Stünder der Arzthelferin ein Zeugnisverweigerungsrecht zu im Falle des ger. Vorgehens gg. den Arzt.
Wenn sie mit ihm verheiratet ist, dann in jedem Falle vor Gericht.
edit: bei 1. gilt dann § 203 Abs. 5 wegen Bereicherung entsprechend.
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