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chrimart57
Gast





BeitragVerfasst am: 17.09.04, 18:10    Titel: Rückfrage Antworten mit Zitat

Bernd,
der Tip mit dem Inventar ist gut, aber sind wir damit nicht in der Beweispflicht? Bezeugen, das alles seine Richtigkeit hat, können nur ihre Kinder und meine Eltern und die sind ja wohl parteiisch. Was ist mit "ideeller" Anteil gemeint? Die Gegenstände, die ich allein vorher besaß, sind nur noch wenige, da ich beim Wohnungswechsel viel weggeworfen habe und wir haben uns das durch neues und modernes ersetzt, aber eben gemeinsam, da wir meist meine neue Wohnung nutzen und bei ihr nur zum Leben unbedingt nötiges eingestellt ist.
Also befinden sich in meinem alleinigen Eigentum nur ganz wenige Gegenstände und Möbel, so dass kaum was zu erben wäre. Ich weiß aber von einem Pflichtanteil, auch, wenn ich schon ewig nicht mehr mit meinen Kindern lebe und kaum Kontakt und das nur zu einer habe.
Wie sollen wir uns jetzt verhalten und beweisen, damit meine Partnerin im schlimmsten Fall abgesichert ist?
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Hans
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 18.09.04, 11:30    Titel: Re: Rückfrage Antworten mit Zitat

Mit der Errichtung des Inventars soll ja gerade der beweis erbracht werden, wem die dort aufgeführten Gegenstände gehören. Es wird bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung überzeugen, wenn ein vom Erblasser unterschriebenes Papier vorgelegt werden kann, woraus sich ergibt, wer Eigentümer welcher Sache ist.

Mit idellem Miteigentum ist gemeint, dass es sich um Miteigentum handelt, das nicht real teilbar ist, z.B. das Miteigentum an einem Sofa. Wenn man ds Sofa in zwei gleich große Teile zersägen würde, wäre es nicht mehr zu gebrauchen. Also kann dieses Miteigentum nicht aufgeteilt werden.

Der Pflichtteilsanspruch ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt. Der Pflichtteil steht in erster Linie den Kindern zu und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er besteht nur dann, wenn die Kinder vom Erbe durch eine letztwillige Verfügung ausgeschlossen sind. Wichtig: der Pflichtteilsanspruch ist auf eine Zahlung in Geld gerichtet. Der Pflichtteilsberechrigte kann keinen Anspruch an bestimmten Gegenständen aus dem Nachlass geltend machen.

Was jetzt am Besten zutun ist, kann man ohne genaue Kenntnis des potentiellen Nachlasses nicht sagen. Wenn z.B. Grundstücker oder Geldvermögen vorhanden sind, gibt es unterschiedliche Gestaltugnsmöglichkeiten, um ungeliebte Erben in s Leer laufen zu lassen.

Gruß Hans
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