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GmbH: Gesellschaftsvertrag und Fall

 
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Ralphholger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 10:42    Titel: GmbH: Gesellschaftsvertrag und Fall Antworten mit Zitat

Hallo,

ist folgendes richtig?

1.
Der Gesellschaftsvertrag wird von allen Gesellschaftern unterschrieben, nicht aber von einem bestellten Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist.

2.
Folgender Fall aus einem Lehrbuch:
Volker Braun kauft ohne Rücksprache mit Hoch (beide Geschäftsführer) im Namen der GmbH Geräte für 240.000€. Begründen Sie, ob der Lieferant die Zahlung verlangen kann
• von einer weiteren Gesellschafterin, die nicht Geschäftsführerin ist
• von der GmbH


a) Vor HR-Eintrag
Nicht von GmbH, da diese noch nicht besteht.
Nicht von der anderen, da vor HR-Eintrag nur die Handelnden haften, d.h. Volker (§11II)
(Regel „Gesamtvertretung“ irrelevant, da GmbH betreffend. Diese existiert aber noch nicht).


b) nach HR-Eintrag
Nicht von der anderen, da nach HR-Eintrag nur die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen haftet (13II)
Nicht von der GmbH, da für GmbH Gesamtvertretung gilt.
(Einzelvertretung müsste im GV vereinbart und in HR eingetragen werden, hier nicht der Fall). KV nicht wirksam.
(§35II)

Herzlichen Dank
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schmunzelhase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 14:06    Titel: Re: GmbH: Gesellschaftsvertrag und Fall Antworten mit Zitat

Ralphholger hat folgendes geschrieben::

1.
Der Gesellschaftsvertrag wird von allen Gesellschaftern unterschrieben, nicht aber von einem bestellten Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist.


Das ist richtig, weil der Geschäftsführer eben kein Gesellschafter ist. Der Geschäftsführer einer GmbH kann, muß aber nicht zwingend Gesellschafter der GmbH sein.

Ralphholger hat folgendes geschrieben::

2.
Folgender Fall aus einem Lehrbuch:
Volker Braun kauft ohne Rücksprache mit Hoch (beide Geschäftsführer) im Namen der GmbH Geräte für 240.000€. Begründen Sie, ob der Lieferant die Zahlung verlangen kann
• von einer weiteren Gesellschafterin, die nicht Geschäftsführerin ist
• von der GmbH


a) Vor HR-Eintrag
Nicht von GmbH, da diese noch nicht besteht.
Nicht von der anderen, da vor HR-Eintrag nur die Handelnden haften, d.h. Volker (§11II)
(Regel „Gesamtvertretung“ irrelevant, da GmbH betreffend. Diese existiert aber noch nicht).


Das hängt davon ab, welche Vertretungsregelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen worden sind. Grundsätzlich besteht Gesamtvertretung. Sind also mehrere Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, vertreten sie die GmbH gegenüber Dritten gemeinschaftlich. Die Vor-GmbH ist eine Vereinigung eigener Art. Auf sie finden die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sowie die Regelungen des GmbHG Anwendung, soweit diese nicht die Eintragung der GmbH in das Handelsregister voraussetzen. Die Geschäftsführerschaft eines oder mehrerer Gesellschafter setzt nicht die Eintragung im Handelsregister voraus, d.h. ein oder mehrere Gesellschafter werden nicht erst durch die Eintragung zu/m Geschäftsführer/n. Wenn mehrere Gesellschafter zur Geschäftsführung bestellt worden sind, vertreten sie also auch die Vor-GmbH gemeinschaftlich. Handelt Braun nun ohne Rücksprache mit Hoch im Namen der GmbH (i.Gr.), handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht, sofern Hoch das Geschäft nicht nachträglich genehmigt. Ein wirksamer Vertrag zwischen dem Lieferanten und der Vor-GmbH ist dann nicht zustande gekommen. Von "anderen" Gesellschaftern kann er die Zahlung also nicht verlangen. Ebenfalls kann er die Zahlung nicht von der GmbH verlangen, da sie noch nicht besteht.

Ralphholger hat folgendes geschrieben::
b) nach HR-Eintrag
Nicht von der anderen, da nach HR-Eintrag nur die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen haftet (13II)
Nicht von der GmbH, da für GmbH Gesamtvertretung gilt.
(Einzelvertretung müsste im GV vereinbart und in HR eingetragen werden, hier nicht der Fall). KV nicht wirksam.
(§35II)


Nach der Eintragung der GmbH in das Handelsregister haftet den Gläubigern nur noch das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter der GmbH haften nicht für GmbH-Verbindlichkeiten. Von der GmbH kann der Lieferant ebenfalls keine Zahlung verlangen, da ein Kaufvertrag mit der GmbH nicht wirksam zustande gekommen ist.
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