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Indossament bei Orderscheck für Minderjährige

 
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Maddonna
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 11:29    Titel: Indossament bei Orderscheck für Minderjährige Antworten mit Zitat

Angenommen ein 10jähriges Kind bekommt einen Orderscheck,ausgestellt auf das Kind. Dieser soll auf das Konto eines gesetzlichen Vertreters/Elternteils gutgeschrieben werden.
Da ja ein 10 jähriges Kind noch nicht voll geschäftsfähig ist,kann/muss der gesetzliche Vertreter den Orderscheck indossieren?
Danke.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Bank prüft als erstes auf Disparität (Abweichung zwischen Begünstigten des Schecks und Kontoinhaber). bei Disparität entscheidet die Bank anhand des Einzelfalls, ob sie den Scheck gutschreibt oder dem Kunden zurückgibt. Hierdurch sollen Schäden durch Scheckdiebstahl etc. vermieden werden.

Hier liegt eine Disparität vor. Die Bank wird daher beim Kunden nachfragen, warum nicht das Kind, sondern die Eltern das Geld erhalten sollen.

Nun geht es an die Prüfung der Indossamentenkette. Wird der Orderscheck weitergegeben, so ist dieser bei jeder Weitergabe zu indossieren.

Hier müsste also zunächst der Scheckempfänger (Kind) indossieren, dann der Kontoinhaber (Eltern).

Das Kind ist beschränkt geschäftsfähig. Hier ist also zunächst zu prüfen, ob es sich um eine Willenserklärung handelt, durch die das Kind ausschliesslich Vorteile erlangt. Bei einem Indossament zur Gutschrift auf dem eigenen Konto würde ich dies im Regelfall bejahen. In diesem Fall wäre also nur die Unterschrift des Kindes nötig.

Im geschildertern Fall wird das Geld jedoch an Dritte weitergeleitet. Diese Willenserklärung bedarf in jedem Fall der Genehmigung der Eltern. Im geschilderten Fall wäre aber zu prüfen, ob die Eltern als Begünstigte diese Genehmigung überhaut geben dürfen.

Hinweis: Der geschilderte Prozess ist ein idealtypischer. Natürlich kann sich die Bank das Leben leichter machen und (auf eigenes Risiko) auf Prüfungen verzichten, wenn der Kunde bekannt oder der Betrag gering ist.
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