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Verfasst am: 17.02.06, 03:14 Titel: Altes Röhrenradio, aber nicht geringes Problem.
Pardauz, die Fülle an einzelnen Foren auf diesem Board ist wirklich beeindruckend.
Ich werde mein Anliegen mal hier hereinschreiben, wird hoffentlich passen!
Also, ich habe beim Umräumen des Kellers meiner Oma ein uraltes Röhrenradio von 1938 gefunden, sie meinte, dass ihre Mutter es damals gekauft hatte.
Es funktioniert immer noch perfekt (!!!) usw., deshalb wollte ich es gerne einmal schätzen lassen, habe jedoch ein mehr oder minder großes Problem.
Auf der Stirnseite jenen Radios prangt gut sichtbar (und wie auf praktisch jedem Konsumgut jener Zeit) ein Hakenkreuz.
So verbohrt und unverantwortlich wie das Recht in diesem Lande mit sowas ist, frage ich mich nun, ob ich das Teil so überhaupt jemandem zeigen kann, ohne angezeigt zu werden (hab keine Ahnung, ob man ein Hakenkreuzradio besitzen darf), geschweige denn überhaupt verkaufen darf.
Für Rechtsaufklärung und möglicherweise auch Tipps in diesem Punkt wäre ich sehr, sehr dankbar!
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.02.06, 08:27 Titel:
Hallo,
na klar, ab zum Händler damit, der freut sich ggf. über Originalzustand. Ist eben ein Relikt der Zeit! Schau mal bei Internetauktionshaus [Name geändert], da wechseln täglich 1000de Münzen den Eigentümer wo die Beschreibung lautet "Rückseite Adler mit HK". Insoweit sollte man bei Verkauf auf das Vorhandensein des HK hinweisen, nicht das ein Käufer das Radio für sein Büro etc. erwerben wollte und es nun so nicht aufstellen kann.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 02.03.06, 15:51 Titel:
§ 86a StGB
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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§ 86 Abs 3 StGB
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
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Ähnliche Zwecke sind nach der Rechtsprechung z.B. Briefmarkensammeln, der antiquarische Handel mit Büchern aus der NS-Zeit (BGH 29, 84), das Ausstellen von Uniformen mit NS-Emblemen im Rahmen einer Versteigerung von Militaria (BGH 31, 384)
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Ich habe übrigens noch nie gehört, daß damals auf "praktisch jedem Konsumgut" ein Hakenkreuz geprangt haben soll. Auf Volksempfängern hat es das allerdings gegeben.
Jedenfalls solltest Du in jedem Fall überprüfen, ob das der Originalzustand beim Kauf war. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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