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Falsche Angaben des gegnerischen Anwalts
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 23:04    Titel: Falsche Angaben des gegnerischen Anwalts Antworten mit Zitat

Der Anwalt der Gegenseite macht in Schriftsätzen zum Vortrag vor Gericht und auch bei mündlichen Vorträgen in Anhörungsterminen vorsätzlich falsche Angaben. Daß die Aussagen vorsätzlich falsch sind, kann zweifelsfrei bewiesen werden.
Wie kann gegen diesen Anwalt hinsichtlich seiner bewußten Falschvorträge vorgegangen werden? Macht er sich damit strafbar?

MfG
zW
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Das hängt davon ab, um was es geht.
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 01:41    Titel: Antworten mit Zitat

Da hier vom Rechtsanwalt der Gegenseite die Rede ist, dürfte es sich um einen Zivilprozess handeln. In diesem besteht die Pflicht zum vollständigen und wahrheitsgemäßen Tatsachenvortrag, an die der gegnerische Rechtsanwalt gebunden ist:
Zitat:
§ 138 ZPO Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Zitat:
Daß die Aussagen vorsätzlich falsch sind, kann zweifelsfrei bewiesen werden.

Wenn ein Rechtsanwalt für seine Mandantschaft vorsätzlich falsch vorträgt, kommt für den Fall, daß das Gericht diesem Vortrag keinen Glauben schenkt oder den Vortrag als unerheblich ansieht, eine Strafanzeige wegen versuchten, für den Fall, daß es für das Gericht auf diesen Vortrag maßgeblich ankommt und es ihn zur Entscheidungsgrundlage für sein Urteil macht, wegen vollendeten Prozeßbetruges in Frage, § 263 StGB:
Zitat:
§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

[...]

Es könnte sich dann um einen klassischen Fall des sog. "Dreiecksbetruges" handeln: der Anwalt könnte, um seinem Mandanten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Dritten (das Gericht) getäuscht haben und hierdurch das Vermögen des Gegners beschädigt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Darf ich mal raten: Scheidungs-/Unterhaltsprozeß?
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo @Metzing,

vielen Dank für diese sehr ausführliche Antwort!
Ich werde mir jetzt überlegen, ob ich auch gegen den gegnerischen Anwalt vorgehen werde. Leider hat das zuständige Gericht aufgrund des vorsätzlichen Falschvortrages bereits ein Entscheidung zu meinem Nachteil getroffen. Dagegen haben mein Anwalt und ich natürlich Beschwerde eingelegt mittels Beweisen, die die Falschvorträge offenlegen. Das alles kostet Zeit und vor allem Nerven!

Nochmals Danke und
viele Grüße
zW
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 20:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo @Michael A. Schaffrath,

nein, falsch geraten!
Es handelt sich in einem Fall um eine Schadenersatzklage und im anderen Fall um ein Zwangsversteigerungsverfahren.
Und um Ihr Vorurteil zu widerlegen, ergänze ich noch, daß der Anwalt falsche Tatsachen behauptet obwohl er selbst in einem anderen Verfahren genau das Gegenteil vorgetragen hat und es unbestreitbare Beweise dafür gibt.
Na ja, irren ist ... Winken

MfG
zW
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 01:00    Titel: Antworten mit Zitat

Dann ist es ja gut. Cool
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 23:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo @Michael A. Schaffrath,

"Dann ist es ja gut."

Da wär` ich mir allerdings nicht ganz so sicher! Sehr böse
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nur zum Verständnis:

Es ist die Rede von Parteiprozessen, in denen die Parteien ggf. durch Parteiverteter, eben meist Anwälte, vertreten sind. Schriftsätze eines Anwaltes zu Gericht basieren doch nicht - in der Regel jedenfalls - auf Sachverhalten, die den Anwalt interessieren!? Und im übrigen hat der Anwalt doch nicht seine Sicht der Dinge darzulegen - außer rechtliche Ausführungen, sondern eben die seiner Partei!?

Siehe auch Zitat von Metzing, da ist von Partei die Rede und die Anwälte sind eben Parteivertreter. Der Nutznießer, wie es § 263 StGB voraussetzt wird doch nicht der Anwalt gewesen sein, oder?

Gruß
Peter H.
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo @Holzschuher,
wenn der Anwalt wider besseres Wissen aufgrund ihm bekannter Tatsachen (!) falsch vorträgt, was ist das dann? Natürlich handelt er zugunsten seines Mandanten, der von diesen Falschaussagen, wenn das Gericht diese als Basis für seine Entscheidungen heranzieht, unbestreitbar profitiert. Und ein gewonnener Prozeß, eben mittels wissentlichem falschem Vortrag, ist auch für den Anwalt ein Erfolg. Den Nutzen zieht er ebenfalls daraus, wenn er von der Gegenseite die Kosten einfordern kann.
Allerdings bekommt er ja ohnehin sein Geld, so nach dem Motto: Wenn zwei sich streiten, freut sich der Anwalt! Letztlich lebt er doch davon, daß zwei Parteien sich streiten. Geschockt
So, genug des Unmuts!
Ihnen wünsche ich jedenfalls einen friedliches Wochenende ohne Frust und Ärger!
Gruß
zW
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

@ Holzschuher:

Sie sehen das grundsätzlich völlig richtig. Aber: Wenn der Rechtsanwalt weiß, daß er für seinen Mandanten falsch vorträgt, leistet er nicht nur Beihilfe zu einem Prozeßbetrug seines Mandanten, sondern ist dessen Mittäter.

Zur Verdeutlichung den § 263 einmal mit den Protagonisten unseres fiktiven Falles ausgefüllt:

Wenn Anwalt A in der Absicht, seinem Mandanten B einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen des C dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen bei dem Gericht einen Irrtum erregt oder unterhält, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Daß es auch unter Anwälten schwarze Schafe gibt, ist hinlänglich bekannt. Motive für bewußt falschen Vortrag eines Rechtsanwalts sind auch durchaus denkbar: Stellen Sie sich die Situation vor, der Rechtsanwalt hat für seinen Mandanten eine Klage eingereicht, ohne bislang einen Cent gesehen zu haben (schön dämlich, aber soll vorkommen). Sein Mandant ist klamm, also weiß Rechtsanwalt A, daß er nur im Rahmen der prozessualen Kostenerstattung an sein Honorar kommt (soweit er für seinen Mandanten keine PKH beantragt, deren Gebühren aber im Verhältnis zu den "normalen" gesetzlichen Gebühren erheblich niedriger sind). Da könnte ich mir vorstellen, daß Rechtsanwalt A, wenn er feststellt, daß er den Rechtsstreit nur mit einer "Sachverhaltsmodifizierung" gewinnen kann, schwach werden könnte...

Und in dem Augenblick erstrebt der Rechtsanwalt durch einen Prozeßbetrug sogar nicht nur für seinen Mandanten, sondern auch für sich einen Vermögensvorteil zu Lasten des Prozesgegners.

Jetzt sollte das Thema von allen Seiten beleuchtet sein. Winken

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nochmal zur Klarstellung. Sicherlich ist das denkbar, was da vorgebracht wird.

Aber woher nehmt Ihr die Gewissehit, daß der Anwalt wissentlich, vorsätzlich,... falsch vorträgt.

Sicher gibt es das auch, aber dann wird er es so machen, dass es keiner merkt und sein Mandant zufrieden ist.

Nochmal: Anwälte sind Parteivertreter! Mir ist das schon öfters passiert. Mal sagt der Mandant so, man trägt es vor; beim nächsten Mal behauptet Mandant plötzlich das Gegenteil, bzw. eine andere für ihn günstige Version und man befragt ihn nun, was denn nun richtig sei. Ggf. trägt man das Neue, das Gegenteil von dem Ersteren vor, muss da schon einiges erklären, weil es sonst sowieso keiner glaubt.

Woher soll der Anwalt jetzt wissen, was richtig und was falsch ist?

Ja, wenn - wie in der Ausgangsfrage stand - nachgewiesen werden kann, dass er mit Mandant hinsichtlich eines solchen falschen Vortrages unter einer Decke steckt, dann wird er sich wegen Mittäterschaft, Beihilfe, etc. zum Prozessbetrug (bzw. Versuch) verantworten müssen, also nichts wie anzeigen den Anwalt!

@ Metzing:
Diese Sachverhaltsmodifizierungs-Theorie halte ich für sehr weit hergeholt. An einem Sachverhalt, der ihm von einem, nämlich seinem klammen Mandanten mitgeteilt wird, ist er allein auf dessen Angaben angewiesen. Wie soll er denn Sachverhalt da modifizieren, das fliegt doch auf. In der Regel sind das doch dann Sachen, die unter Beweis gestellt werden müssen, oder entscheiden Gerichte jetzt schon im Vertrauen auf den vermeintlich richtigen Vortrag des Anwaltes?!

Aber nun gut, es wird sicher solche und solche Anwälte geben. Ich wollte nur zu bedenken geben, dass das - und darauf kommt es ja im Prozeß an - was da vorgetragen wird, zunächst mal so zu verstehen ist - auch wenn der Anwalt es schreibt - als wenn es die Partei selbst gesagt/geschrieben hätte. Wenn darin eine bewußt falsche Aussage beinhaltet ist, ist in jedem Falle die Partei dran z. B. wegen Prozeßbetrug.

Auch Ihnen/Euch ein schönes Wochenende!

Gruß
Peter H.
_________________
Gruß
Peter H.
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laure
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Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 154

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist oft nachweisbar. Wenn der Anwalt widersprüchliche und ständig veränderte falsche Behauptungen über nur einem Vorfall verbreitet, dann ist klar, dass er nur täuscht. Wenn er über nur eine dieselbe Sache in seinen Schriftsätzen ständig widersprüchlich vorträgt, dann ist er selbst schuld. Ich kenne auch ein Fall, wo der Gegenanwalt nur Verleumdungen verbreitet und sich in seine Lügen verwickelt hat. Ein Mal behauptete, dass angeblich war so, dann in dem nächsten Schriftsatz behauptete, er hätte angeblich dies nicht behauptet. Seine Schriftsätze bestehen nur aus Lügen und Widersprüchen.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat laure: "Es ist oft nachweisbar"

Wenn es das ist, dann nix wie Anzeige machen!? Keine Frage.

Gruß
Peter H.
_________________
Gruß
Peter H.
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo @Metzing,
ich glaube langsam, Sie können Hellsehen?!
Der gegnerische Anwalt ist ohne jeden Skrupel. Es gibt solche Anwälte, die keinerlei Ehre und Gewissen haben. Dieser trägt je nach Verfahren ein und denselben Sachverhalt umgeformt und argumentativ angepaßt vor. Und obwohl er aus eigener Kenntnisnahme in einem Verfahren bewiesene Tatsachen erfahren hatte, bestreitet er in einem anderen Verfahren, davon zu wissen. Das steht allerdings sogar im Protokoll !
Dieser Anwalt ist nicht mehr nur ein "schwarzes Schaf", der ist ein Wolf im Schafspelz. Sogar mein eigener Anwalt überlegt, ob er diesen "Kollegen" nicht mal bei der Anwaltskammer vorführt!

Gruß
zW


Hallo @Holzschuher,

"Woher soll der Anwalt jetzt wissen, was richtig und was falsch ist?"

Na, ganz einfach, indem er sich von der Glaubwürdigkeit seines Mandanten vorab selbst überzeugt durch Anforderung eines schriftlichen Beweises für dessen Behauptungen bevor er damit dann zu Felde zieht. Dieser Anwalt ist bereits mehrmals mit dokumentierten Gegenbeweisen in gerichtlichen Anhörungsterminen von mir bloßgestellt worden. Aber auch das schreckt ihn nicht ab. Der kriegt nicht mal einen roten Kopf und ergeht sich dann in persönlichen Beleidigungen. Da es an sachlichen Argumenten fehlt, greift er eben mal wieder in den Schmutzkübel nach dem Motto: Irgendein Dreck wird an dem Mandanten der Gegenseite schon kleben bleiben!

Gruß
zur Wieden
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