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Vertretung von vier Beschuldigten?

 
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RPS
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 18.02.06, 14:17    Titel: Vertretung von vier Beschuldigten? Antworten mit Zitat

Darf ein Anwalt in einem Strafverfahren gegen 5 Beschuldigte, 4 dieser Beschuldigten anwaltschaftlich vertreten? D.h. auch von allen vier Vorschuss verlangen?

Ändert sich etwas, wenn sich der Anwalt in einer Bürogemeinschaft mit drei anderen Anwälten befindet?
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 18.02.06, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

RPS hat folgendes geschrieben::
Darf ein Anwalt in einem Strafverfahren gegen 5 Beschuldigte, 4 dieser Beschuldigten anwaltschaftlich vertreten?

Nein, § 146 StPO (Verbot der Mehrfachverteidigung).
.
Zitat:
StPO § 146
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte
verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener
Taten Beschuldigte verteidigen.


RPS hat folgendes geschrieben::
Ändert sich etwas, wenn sich der Anwalt in einer Bürogemeinschaft mit drei anderen Anwälten befindet?

Ja, wenn jedes Sozietätsmitglied (aufgrund Einzelvollmacht) jeweils einen anderen Beschuldigten verteidigt (hierzu gibts BVerfG-Entscheidungen, s. Meyer-Goßner, StPO, § 146 Rn. 8 mwN). Das ist zulässig. Der fünfte Beschuldigte braucht dann allerdings einen anderen Anwalt.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 01:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei, jurico ergänzend, das Problem der "Mehrfachverteidigung" dann nicht besteht, wenn die Verteidigung "dominosteinchenweise" nacheinander erfolgt, z. B. Anwalt A erst Beschuldigten 1 vertritt, gegen diesen eingestellt wird, dann Beschuldigten 2, gegen diesen eingestellt wird, dann Beschuldigten 3, gegen diesen eingestellt wird, etc... Die Betonung des § 146 StPO liegt eben in dem Wort "gleichzeitig".

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 21:54    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
das Problem der "Mehrfachverteidigung" dann nicht besteht, wenn die Verteidigung "dominosteinchenweise" nacheinander erfolgt, z. B. Anwalt A erst Beschuldigten 1 vertritt, gegen diesen eingestellt wird, dann Beschuldigten 2, gegen diesen eingestellt wird, dann Beschuldigten 3, gegen diesen eingestellt wird, etc...

Was aber, wenn nicht eingestellt wird? Dann läuft das so:

Beschuldigter A - Angeschuldigter A - Angeklagter A - Urteil erster Instanz - Berufung - Revision - Zurückverweisung - Urteil erster Instanz - ... Und dann noch B bis E; das dauert 50 Jahre. Winken
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