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Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 19.02.06, 12:46 Titel: Ordnungsgeld
Hallo zusammen,
gibt es eine Quelle, aus der man entnehmen kann, nach welcher Grundlage sich ein Ordnungsgeld für das Nichterscheinen bei Gericht als Zeuge zusammensetzt ?
Fallbeispiel:
Zeuge wird zur mündlichen Verhandlung an ein über 250 Kilometer entferntes AG geladen (Streitwert des Verfahrens 288,00 Euro). Prozessbeginn 09:00 Uhr, Zeuge kann den Termin jedoch nicht wahrnehmen, da an diesem Tag das Auto wegen eines Elektronikproblems versagt (Reparaturrechnung Fachwerkstatt und Abschlepprechnung vorhanden). Eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre erst am Vorabend möglich gewesen, hier war der Defekt jedoch noch nicht bekannt.
Daas AG hat jetzt ein Ordnungsgeld über 150,00 Euro sowie die zusätzlich entstandenen Kosten des Verfahrens auferlegt.
ZPO § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne daß es
eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.
Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal
festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
ZPO § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels
unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die
Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein
Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung
nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des
Satzes 2 aufgehoben.
(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der
Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin
angebracht werden.
Zitat:
StGBEG Art 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln
(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder
Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro.
Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen,
so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft
wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 22.02.06, 22:11 Titel:
Danke für die Info.
Vorsichtshalber wurde Widerspruch gegen den Beschluss schriftlich per Einschreiben/Rückschein unter Beilage von Kopien der Reparaturrechnungen eingelegt.
Beim AG Oberhausen weiß man nie.......da geschehen die merkwürdigsten Dinge.
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