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Anwaltskosten Gegenseite

 
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Georg aus Hessen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 20.02.06, 10:09    Titel: Anwaltskosten Gegenseite Antworten mit Zitat

Hi,

ich weiß nicht ob ich richtig bin in diesem Unterforum?
Wenn nicht bitte verschieben.

Ich hole kurz aus, die Betonung liegt hier hoffentlich auf kurz.

Es geht um eine Gewerbemiete, ich bin der Mieter oder Pächter,
ich war leider aus unglücklichen Umständen nicht in der Lage meine Pacht pünktlich zu zahlen,
es kam wie es kommen mußte, da es einen Nachmietinteresenten gibt, zu einer außerordentlichen Kündigung,
diese wurde von einem Anwalt zu gestellt,
ich habe alles akzeptiert, mich mit dem Nachmieter über die Übergabedatum und Inventarverkauf geeinigt.
Dies wurde in einem Schreiben von dem Anwalt des Vermieters wieder schriftlich bestätigt.
Dieser fordert aber jetzt von mir, über 1200,-€ für seine Anwaltsleistungen.

Hierzu meine Fragen.

1. Was kann Grundlage für die Kostennote des Anwalts der Gegenseite sein?
Er rechnet einen Satz von 12 Monatsmieten!!!

2. Muß ich den Anwalt überhaupt bezahlen, ich bin schuldbewußt und kooperativ, und zahle selbstverständlich meine Pachtschulden incl Zinzen!

3. Kann es überhaupt sein, das ein Anwalt für 2 Schriftstücke, (eine außerordentliche Kündigung und eine Bestätigung des Status Quo,) 1200,- € verlangt oder zahle ich da die Mietverhandlungen mit dem Nachmieter mit?

Ich hoffe auf Auskunft, evtl. , mit Quellen oder Rechtsangabe
und verbleibe mit freundlichen Gruß
Georg
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 20.02.06, 11:25    Titel: Re: Anwaltskosten Gegenseite Antworten mit Zitat

Georg aus Hessen hat folgendes geschrieben::

1. Was kann Grundlage für die Kostennote des Anwalts der Gegenseite sein?
Er rechnet einen Satz von 12 Monatsmieten!!!


Der Anwalt berechnet seine Gebühren nach dem Gegenstandswert der Forderung. Wird er wie hier wegen der Beendigung eines Mietverhältnisses tätig, so berechnen sich seine Gebühren nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt (§ 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 41 Abs. 2 GKG).

Das Zugrundelegen von 12 Monatsmieten scheint also richtig zu sein. Ein geringerer Gegenstandswert ergäbe sich dann, wenn das Mietverhältnis von vornherein keine 12 Monate mehr betragen hätte.

Zitat:
2. Muß ich den Anwalt überhaupt bezahlen, ich bin schuldbewußt und kooperativ, und zahle selbstverständlich meine Pachtschulden incl Zinzen!


Es ist das gute Recht des Vermieters, sich der Hilfe eines Anwaltes zu bedienen. Ich nehme an, es existierte vor der Kündigung bereits Schriftverkehr, Sie wurden zur Zahlung aufgefordert etc. Ist dem so, dann haben Sie die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme als Schadensersatz an den Vermieter zu zahlen.

Zitat:
3. Kann es überhaupt sein, das ein Anwalt für 2 Schriftstücke, (eine außerordentliche Kündigung und eine Bestätigung des Status Quo,) 1200,- € verlangt oder zahle ich da die Mietverhandlungen mit dem Nachmieter mit?


Es kommt nicht auf die Anzahl der Schriftstücke an, der Anwalt berechnet die Gebühren nach dem Gegenstandswert (s.o.). Er kann allerdings den Gebührensatz variieren (nicht den Gegenstandswert!). Da der nicht bekannt ist, kann man eine Aussage, ob der Satz angemessen ist, nicht treffen.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 20.02.06, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt wegen einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mieter und Vermieter zu einem gerichtlichen Verfahren, so entstehen hierfür Gebühren und Auslagen. Das Gericht trifft neben seiner Sachenentscheidung auch eine Entscheidung darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Grundsätzlich muss die unterliegende Prozesspartei die Kosten tragen. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten zusammen, wenn eine oder beide Parteien zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt beauftragt haben. Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten setzen sich aus bestimmten Gebühren zusammen. Im Regelfall fallen in einem Prozess drei Gerichts- und je Partei zwei bis drei Anwaltsgebühren an. Wird ein Vergleich geschlossen, sind auch vier Anwaltsgebühren möglich.
Die Höhe der einzelnen Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert bei einer Zahlungsklage, bei der also ein bestimmter Geldbetrag eingeklagt wird, richtet sich nach der Höhe des Geldbetrages. Bei einer Räumungsklage richtet sich der Streitwert nach dem vertraglich vereinbarten Mietzins für ein Jahr. Maßgeblich ist dabei der Brutto-Mietzins, also die Grundmiete einschließlich der Nebenkosten. Teilweise wird auch die Bruttomiete ohne verbrauchsabhängige Nebenkosten angesetzt oder ganz auf die Nebenkosten abgestellt. (OLG Köln WM 98, 609)

Beispiel einer Kostenentscheidung bei einer Räumungsklage:
12 X 350,00 EU Monatsmiete = 4200,00 EU

1 Gerichtsgebühr 136,00 EU
3 x Gebühr = 408,00 EU

RA- Kosten
1 Gebühr 338,00 EU
3 x Gebühr = 1014,00 EU

2.Anwalt = 1014,00 EU

Gesamt = 6636 EU
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 20.02.06, 16:21    Titel: Re: Anwaltskosten Gegenseite Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::


Zitat:
2. Muß ich den Anwalt überhaupt bezahlen, ich bin schuldbewußt und kooperativ, und zahle selbstverständlich meine Pachtschulden incl Zinzen!


Es ist das gute Recht des Vermieters, sich der Hilfe eines Anwaltes zu bedienen. Ich nehme an, es existierte vor der Kündigung bereits Schriftverkehr, Sie wurden zur Zahlung aufgefordert etc. Ist dem so, dann haben Sie die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme als Schadensersatz an den Vermieter zu zahlen.


Wobei hierbei noch erwähnt werden sollte, dass in den meisten Mietverträgen feste Zahlungstermine vorgegeben sind und daher unter Umständen bereits ohne Mahnung des Vermieters Verzug eintreten sein kann, der die Anwaltskosten als Verzugsschaden rechtfertigt.

Man könnte hier noch überlegen, ob die Kündigung ein "einfaches Schreiben" ist, welches nur eine 0,3 Gebühr auslöst. Ich bin aber der Meinung, dass hier durch die Vielzahl an möglichen Problemen und dem daraus resultierenden Aufwand durchaus eine 1,3-Gebühr gerechtfertigt wäre.....
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 20.02.06, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@ Werner:

Werner hat folgendes geschrieben::

Beispiel einer Kostenentscheidung bei einer Räumungsklage:
12 X 350,00 EU Monatsmiete = 4200,00 EU

1 Gerichtsgebühr 136,00 EU
3 x Gebühr = 408,00 EU

RA- Kosten
1 Gebühr 338,00 EU
3 x Gebühr = 1014,00 EU

2.Anwalt = 1014,00 EU

Gesamt = 6636 EU


Ich glaube, man sollte "Georg aus Hessen" nicht mehr verwirren, als er es eh schon wegen des gegnerischen Anwaltes ist...

In seinem Beispiel geht es nämlich nicht um die gerichtliche Durchsetzung des Kündigungsbegehrens, vielmehr ist die Sache - so habe ich das verstanden - bereits ausgestanden und er fragt wegen der außergerichtlich entstandenen Gebühren an!

Die Beispielrechnung ist falsch. Zum einen sind die Gebühren nicht richtig aus der Tabelle abgelesen (SW: 6.000,- €), zum anderen kann man bei den Anwaltsgebühren nicht von 1,0 bzw. addiert 3,0 Gebührensätzen ausgehen! Allein die Verfahrensgebühr hat schon eine Höhe von 1,3! Auch können in einem zivilgerichtlichen Verfahren nicht vier Anwaltsgebühren entstehen!

Nix für ungut, aber der Beitrag scheint mir aus einem - wie auch immer gearteten - Merkblatt kopiert zu sein, welches noch aus BRAGO-Zeiten stammt. Die BRAGO gibt es aber bereits seit dem 01.07.2004 nicht mehr!
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