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Unterschriftenfälschung in Amlage U und bei der Steuererklär

 
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mamae
Gast





BeitragVerfasst am: 09.11.04, 07:03    Titel: Unterschriftenfälschung in Amlage U und bei der Steuererklär Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
folgendes seit 2 Jahren lebe ich von meiner (noch) Frau getrennt und wir haben 2 Kinder. Da der Kontakt zu Ihr immer davon abhängt wie es Ihr geht und wie oft ich ausser der vereinbarten Zeit die Kinder nehme ist es nicht immer Möglich einen normalen Dialog mit Ihr zu führen.
So hat Sie auch die Unterschrift bei der Steuererklärung in der Anlage U nicht unterzeichnet, obwohl Sie Unterhalt von mir erhalten hat. Ich habe nicht mehr und nicht weniger angegeben als es tatsächlich war. Kann dies auch alles über Kontoauszüge belegen.Und die Anlage U welche dies ausweißt habe ich Unterzeichnet. Ich habe die Unterschrift gefälscht.
Sowohl im Jahre 2002 auf der Anlage U und auf der Steuererklärung als auch im Jahre 2003 auf der Anlage U. Mein Steuerberater hat mir noch nahr gelegt, dies zu tun, wenn ich denke das meine (noch Frau ) dies auch unterzeichnen würde.
Nun ermittelt das Finanzamt wegen Unterschriftenfälschung gegen mich. Was kann den da alles auf mich zukommen. ???

Vielen Dank im voraus.
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Gast






BeitragVerfasst am: 09.11.04, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

§ 267 Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.11.04, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

Das FA _kann_ gegen Dich nur wegen Urkundenfälschung ermitteln, wenn der Verdacht der Steuerhinterziehung in TATEINHEIT mit § 267 StGB besteht. Das ergibt sich aus § 386 AO. Ansonsten kann hier nur die Staatsanwaltschaft tätig werden. Dazu müsste der Fall abgegeben werden, wobei dann das Steuergeheimnis nach § 30 AO zum Problem werden dürfte.
So ganz vollständig/richtig kann der Sachverhalt demnach nicht sein Winken
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mamae
Gast





BeitragVerfasst am: 16.11.04, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Das heist im Klartext........Das FA kann mich nicht wegen Steuerhinterziehung belangen...denn ich habe ja keine Verursacht. Die Angaben waren ja alle richtig.
Nur die Staatsanwaltschaft könnte somit ermitteln.....Der sind aber wegen dem Steuergeheimnis die Hände gebunden. ???
Habe leider null Ahnung...
Danke für die Kommentare...Hat mir bis dato schon geholfen.
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GungS
Gast





BeitragVerfasst am: 20.11.04, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Da der Abzug des Unterhalts nur erfolgen kann, wenn die Ehefrau unterschreibt (was du evtl. - rückwirkend - einklagen kannst - was dir aber für das Steuerstrafverfahren nicht rückwirkend zugute kommt), hast du neben der Urkundenfälschung Steuerhinterziehung begangen, die auch verfolgt werden wird.

Die Idee mit dem Steuergeheimnis ist Quatsch.
Ja, das gibt es (und dazu noch das Amtsgeheimnis), doch ist dieses durch deine Straftat aufgehoben (§ 30 V AO).

Dem Ehrlichen kann nichts passieren, nur einem 'Gesetzeslosen' wie dir... Geschieht dir recht!

GungS
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.11.04, 19:31    Titel: Antworten mit Zitat

GungS hat folgendes geschrieben::
Ja, das gibt es (und dazu noch das Amtsgeheimnis), doch ist dieses durch deine Straftat aufgehoben (§ 30 V AO).


nicht ganz richtig. § 30 V AO gilt nur für falsche angaben, die nicht im zusammenhang mit steuerstraftaten gemacht wurden. z.b. vorsätzliche erstattung von falschanzeigen. die vorschrift hat wg. § 30 IV 1 AO kaum bedeutung
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GungS
Gast





BeitragVerfasst am: 28.11.04, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Nee, das stimmt nicht.

§ 30 IV 1. betrifft nur das Steuerstrafverfahren... und kann daher nicht zu einer Verwertung in dem Verfahren wegen Urkundenfälschung führen.

§ 30 IV 4. gilt nur, wenn die Kentnisse IM Steuerstrafverfahren erlangt wurden.

§ 30 V ist gerade der Auffang für den Rest, um derartige Delikte wie Urkundenfälschung strafen zu können.

GungS
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mame
Gast





BeitragVerfasst am: 08.12.04, 07:05    Titel: Antworten mit Zitat

Und was kann in dem Fall am allerschlimmsten passieren ? Gruß mame...und danke für Eure Anteilnahme
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