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Ein Anwalt wird beauftragt Schadensersatz in Höhe von 1000,- Euro einzuklagen. Mandant zahlt rund 340 Euro Gebühren an den Anwalt. Bei Gericht wird die Klage in Höhe von 1000 Euro abgewiesen. Nun schickt der Anwalt dem Mandanten eine Rechnung von nochmals rund 540 Euro mit Hinweis auf einen Gegenstandswert von 5000 Euro. Wie kann das sein? Kann ein Anwalt diesen Gegenstandswert festsetzen, wie er will? Es ging doch nur um 1000 Euro. Muß der Mandant diese Rechnung begleichen? Erklärungen gab der Anwalt keine ab, wie er zu diesem Betrag von 5000 Euro kam.
Ein Anwalt wird beauftragt Schadensersatz in Höhe von 1000,- Euro einzuklagen. Mandant zahlt rund 340 Euro Gebühren an den Anwalt. Bei Gericht wird die Klage in Höhe von 1000 Euro abgewiesen. Nun schickt der Anwalt dem Mandanten eine Rechnung von nochmals rund 540 Euro mit Hinweis auf einen Gegenstandswert von 5000 Euro. Wie kann das sein? Kann ein Anwalt diesen Gegenstandswert festsetzen, wie er will? Es ging doch nur um 1000 Euro. Muß der Mandant diese Rechnung begleichen? Erklärungen gab der Anwalt keine ab, wie er zu diesem Betrag von 5000 Euro kam.
Ging es vielleicht um Schmerzensgeld? _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Der Gegenstandswert kann sich auch erhöhen durch eine Widerklage oder Aufrechnung der Gegenseite. Wenn A 1000,- € von B will, B aber nicht zahlt, weil er 2000,- € von A möchte, dann beträgt der Gegenstandswert 3000,- €.
Nein, es ging nicht um Schmerzensgeld. Der Streitwert war 1000 Euro, ca.. Wie kann der Anwalt da nochmals soviel Geld verlangen? Wenn ich alle Rechnungen des Anwalts begleiche, bliebe mir ja noch nichtmal etwas vom Streitwert, wenn das Gericht zu meinen Gunsten entschieden hätte.
Nein, es ging nicht um Schmerzensgeld. Der Streitwert war 1000 Euro, ca.. Wie kann der Anwalt da nochmals soviel Geld verlangen? Wenn ich alle Rechnungen des Anwalts begleiche, bliebe mir ja noch nichtmal etwas vom Streitwert, wenn das Gericht zu meinen Gunsten entschieden hätte.
Nö weil sie dann auch die Anwaltskosten von der Gegenseite hätten erstattet bekommen....
==> hätte die andere Partei dann: 1000,- Euro+ Anwaltskosten (von Ihnen)+Auslagen(sonstige) bezahlen müssen _________________ Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst
Nein, es ging nicht um Schmerzensgeld. Der Streitwert war 1000 Euro, ca.. Wie kann der Anwalt da nochmals soviel Geld verlangen? Wenn ich alle Rechnungen des Anwalts begleiche, bliebe mir ja noch nichtmal etwas vom Streitwert, wenn das Gericht zu meinen Gunsten entschieden hätte.
Nö weil sie dann auch die Anwaltskosten von der Gegenseite hätten erstattet bekommen....
==> hätte die andere Partei dann: 1000,- Euro+ Anwaltskosten (von Ihnen)+Auslagen(sonstige) bezahlen müssen _________________ Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst
Gibt es vom Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss?
Hm, das hilft nicht unbedingt weiter, da man auf den Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite "angewiesen" ist - falls diese überhaupt anwaltlich vertreten war. Besser wäre die Gerichtskostenabrechnung. Der Wert, der für die Gerichtsgebühren angesetzt wurde, gilt dann auch für die Anwaltsgebühren.
Wenn es sich um ein Schadensersatzverfahren handelt, hat der Mandant auch keine Möglichkeit, selber den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren festsetzen zu lassen (ein Fall von § 33 Abs. 1 RVG dürfte nach der Schilderung des Ausgangsfalles nicht vorliegen).
Wegen § 61 GKG ist auch eine Wertfestsetzung durch das Gericht nicht angezeigt.
Hm, die Lösung des Problemes ist schwieriger, als es auf den ersten Blick scheint...
Wenn der Anwalt tatsächlich nicht mit sich reden läßt und auch (noch) keine Gerichtskostenabrechnung vorliegt, blieben noch folgende Möglichkeiten:
Entweder man wartet ab, bis der Anwalt versucht, seine Gebühren gem. § 11 Abs. 1 RVG gegen den Mandanten festsetzen zu lassen. Liegt der entsprechende Antrag vor, so kann man wegen des angesetzten Gegenstandswertes Einwendungen erheben. Bin mir aber nicht sicher, wie dann der weitere Verfahrensweg ist. Denn § 11 Abs. 4 RVG dürfte nicht in Betracht kommen, eben weil §§ 32 und 33 RVG nicht einschlägig sind. Mir fällt keine Grundlage ein, nach der der Rechtspfleger oder das Gericht den Gegenstandswert festsetzen könnten... Zu diesem Problem würde mich die Meinung anderer "Fachkundiger" interessieren.
Zweite und m. E. bessere Möglichkeit wäre, selber einen Kostenfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG zu stellen. Praktisch sieht das so aus, daß man sich die Rechnung des Anwaltes vornimmt, die Gebühren jedoch nach dem geringeren Gegenstandswert ausrechnet und beantragt, diese festzusetzen. Antragsgegner ist der Rechtsanwalt, und der muß sich dann zum Gegenstandswert äußern.
Wenn Ihre Sachverhaltsdarstellung stimmt, dürfte er sich gegen den geringeren Gegenstandswert nicht wehren. _________________ Karma statt Punkte!
Entweder man wartet ab, bis der Anwalt versucht, seine Gebühren gem. § 11 Abs. 1 RVG gegen den Mandanten festsetzen zu lassen. Liegt der entsprechende Antrag vor, so kann man wegen des angesetzten Gegenstandswertes Einwendungen erheben. Bin mir aber nicht sicher, wie dann der weitere Verfahrensweg ist. Denn § 11 Abs. 4 RVG dürfte nicht in Betracht kommen, eben weil §§ 32 und 33 RVG nicht einschlägig sind. Mir fällt keine Grundlage ein, nach der der Rechtspfleger oder das Gericht den Gegenstandswert festsetzen könnten... Zu diesem Problem würde mich die Meinung anderer "Fachkundiger" interessieren.
Der fachkundige Kommentar meint dazu:
Zitat:
Soweit ein am Verfahren nach § 11 Beteiligter oder der Bezirksrevisor in entsprechender Anwendung einen vom Anwalt angegebenen Gegenstandswert bestreitet, muß der Rpfl das Festsetzungsverfahren nach IV solange aussetzen, bis das Gericht nach §§ 32, 33, 38 I über diese Streitfrage entschieden hat.
Das was Hartmann sagt, entspricht der Regelung in § 11 Abs. 4 RVG.
In dem hier diskutierten Fall (= bezifferter Schadensersatzanspruch) sind aber § 32 oder § 33 RVG gerade nicht einschlägig (§ 38 RVG erst recht nicht). Weder fehlt es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (§ 33 Abs. 1 RVG), noch hat das Gericht die Veranlassung, den Gegenstandswert festzusetzen (§ 32 Abs. 1 RVG i. V. m. § 61 GKG). Darüber hinaus könnte - wenn ein Fall von 32 Abs. 1 RVG vorliegen würde - auch nur der Anwalt die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragen (§ 32 Abs. 2 RVG). _________________ Karma statt Punkte!
Nö, kein Problem. Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich ein Problem sehe, wo gar keines ist; ob ich nur auf der Leitung stehe oder den Wald ... _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 22.02.06, 10:33 Titel:
Hallo !
....Jetzt mal mein gänzlich unqualifizierter Beitrag :
ist es nicht einfach möglich, dass der RA sich einfach "verkuckt" hat ? Mich wundern die glatten Summen (1000 / 5000)...... Anwälte sind doch auch Menschen (wenn ich mich da vertan haben sollte, bitte ich natürlich vielmals um Entschuldigung ) und können sich deshalb doch auch mal... äähh... nich ´?
Herzliche Grüsse
von einer lieber anonym bleiben wollenden Lulu (ich war´s nich´) _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
ist es nicht einfach möglich, dass der RA sich einfach "verkuckt" hat ? Mich wundern die glatten Summen (1000 / 5000)...... Anwälte sind doch auch Menschen (wenn ich mich da vertan haben sollte, bitte ich natürlich vielmals um Entschuldigung ) und können sich deshalb doch auch mal... äähh... nich ´?
Dein gutes Herz in Ehren, aber selbst einem arithmastheniegeplagten Anwalt sollte der Unterschied zwischen eingeklagten 1.000,- € und 5.000,- € klar sein. Der Gebührenunterschied ist nämlich gewaltig!
Außerdem hat die Auftraggeberin den Anwalt auf den ihrer Meinung nach falschen Gegenstandswert hingewiesen - ohne Erfolg. _________________ Karma statt Punkte!
Dein gutes Herz in Ehren, aber selbst einem arithmastheniegeplagten Anwalt sollte der Unterschied zwischen eingeklagten 1.000,- € und 5.000,- € klar sein. Der Gebührenunterschied ist nämlich gewaltig!
Außerdem hat die Auftraggeberin den Anwalt auf den ihrer Meinung nach falschen Gegenstandswert hingewiesen - ohne Erfolg.
Wobei das gute Fräulein Jenny666 noch nicht klargestellt hat, ob vielleicht eine Widerklage vorlag. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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