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Horrende Anwaltsrechnung
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jenny678
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 10:04    Titel: Horrende Anwaltsrechnung Antworten mit Zitat

Ein Anwalt wird beauftragt Schadensersatz in Höhe von 1000,- Euro einzuklagen. Mandant zahlt rund 340 Euro Gebühren an den Anwalt. Bei Gericht wird die Klage in Höhe von 1000 Euro abgewiesen. Nun schickt der Anwalt dem Mandanten eine Rechnung von nochmals rund 540 Euro mit Hinweis auf einen Gegenstandswert von 5000 Euro. Wie kann das sein? Kann ein Anwalt diesen Gegenstandswert festsetzen, wie er will? Es ging doch nur um 1000 Euro. Muß der Mandant diese Rechnung begleichen? Erklärungen gab der Anwalt keine ab, wie er zu diesem Betrag von 5000 Euro kam.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 11:05    Titel: Re: Horrende Anwaltsrechnung Antworten mit Zitat

jenny678 hat folgendes geschrieben::
Ein Anwalt wird beauftragt Schadensersatz in Höhe von 1000,- Euro einzuklagen. Mandant zahlt rund 340 Euro Gebühren an den Anwalt. Bei Gericht wird die Klage in Höhe von 1000 Euro abgewiesen. Nun schickt der Anwalt dem Mandanten eine Rechnung von nochmals rund 540 Euro mit Hinweis auf einen Gegenstandswert von 5000 Euro. Wie kann das sein? Kann ein Anwalt diesen Gegenstandswert festsetzen, wie er will? Es ging doch nur um 1000 Euro. Muß der Mandant diese Rechnung begleichen? Erklärungen gab der Anwalt keine ab, wie er zu diesem Betrag von 5000 Euro kam.

Ging es vielleicht um Schmerzensgeld?
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Der Gegenstandswert kann sich auch erhöhen durch eine Widerklage oder Aufrechnung der Gegenseite. Wenn A 1000,- € von B will, B aber nicht zahlt, weil er 2000,- € von A möchte, dann beträgt der Gegenstandswert 3000,- €.
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jenny678
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 16:40    Titel: Horrende Anwaltskosten Antworten mit Zitat

Nein, es ging nicht um Schmerzensgeld. Der Streitwert war 1000 Euro, ca.. Wie kann der Anwalt da nochmals soviel Geld verlangen? Wenn ich alle Rechnungen des Anwalts begleiche, bliebe mir ja noch nichtmal etwas vom Streitwert, wenn das Gericht zu meinen Gunsten entschieden hätte.
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yasha
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 16:57    Titel: Re: Horrende Anwaltskosten Antworten mit Zitat

jenny678 hat folgendes geschrieben::
Nein, es ging nicht um Schmerzensgeld. Der Streitwert war 1000 Euro, ca.. Wie kann der Anwalt da nochmals soviel Geld verlangen? Wenn ich alle Rechnungen des Anwalts begleiche, bliebe mir ja noch nichtmal etwas vom Streitwert, wenn das Gericht zu meinen Gunsten entschieden hätte.

Nö weil sie dann auch die Anwaltskosten von der Gegenseite hätten erstattet bekommen....
==> hätte die andere Partei dann: 1000,- Euro+ Anwaltskosten (von Ihnen)+Auslagen(sonstige) bezahlen müssen
_________________
Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst Winken
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yasha
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 16:58    Titel: Re: Horrende Anwaltskosten Antworten mit Zitat

jenny678 hat folgendes geschrieben::
Nein, es ging nicht um Schmerzensgeld. Der Streitwert war 1000 Euro, ca.. Wie kann der Anwalt da nochmals soviel Geld verlangen? Wenn ich alle Rechnungen des Anwalts begleiche, bliebe mir ja noch nichtmal etwas vom Streitwert, wenn das Gericht zu meinen Gunsten entschieden hätte.

Nö weil sie dann auch die Anwaltskosten von der Gegenseite hätten erstattet bekommen....
==> hätte die andere Partei dann: 1000,- Euro+ Anwaltskosten (von Ihnen)+Auslagen(sonstige) bezahlen müssen
_________________
Alle Angaben ohne Gewähr, dass bedeutet das ich es nicht mag wenn man auf mich schiesst Winken
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biggi33
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 1388

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 19:07    Titel: Kosten Antworten mit Zitat

Gibt es vom Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss?
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 20:04    Titel: Re: Kosten Antworten mit Zitat

biggi33 hat folgendes geschrieben::
Gibt es vom Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss?


Hm, das hilft nicht unbedingt weiter, da man auf den Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite "angewiesen" ist - falls diese überhaupt anwaltlich vertreten war. Besser wäre die Gerichtskostenabrechnung. Der Wert, der für die Gerichtsgebühren angesetzt wurde, gilt dann auch für die Anwaltsgebühren.

Wenn es sich um ein Schadensersatzverfahren handelt, hat der Mandant auch keine Möglichkeit, selber den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren festsetzen zu lassen (ein Fall von § 33 Abs. 1 RVG dürfte nach der Schilderung des Ausgangsfalles nicht vorliegen).

Wegen § 61 GKG ist auch eine Wertfestsetzung durch das Gericht nicht angezeigt.

Hm, die Lösung des Problemes ist schwieriger, als es auf den ersten Blick scheint...

Wenn der Anwalt tatsächlich nicht mit sich reden läßt und auch (noch) keine Gerichtskostenabrechnung vorliegt, blieben noch folgende Möglichkeiten:

Entweder man wartet ab, bis der Anwalt versucht, seine Gebühren gem. § 11 Abs. 1 RVG gegen den Mandanten festsetzen zu lassen. Liegt der entsprechende Antrag vor, so kann man wegen des angesetzten Gegenstandswertes Einwendungen erheben. Bin mir aber nicht sicher, wie dann der weitere Verfahrensweg ist. Denn § 11 Abs. 4 RVG dürfte nicht in Betracht kommen, eben weil §§ 32 und 33 RVG nicht einschlägig sind. Mir fällt keine Grundlage ein, nach der der Rechtspfleger oder das Gericht den Gegenstandswert festsetzen könnten... Geschockt Zu diesem Problem würde mich die Meinung anderer "Fachkundiger" interessieren.

Zweite und m. E. bessere Möglichkeit wäre, selber einen Kostenfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG zu stellen. Praktisch sieht das so aus, daß man sich die Rechnung des Anwaltes vornimmt, die Gebühren jedoch nach dem geringeren Gegenstandswert ausrechnet und beantragt, diese festzusetzen. Antragsgegner ist der Rechtsanwalt, und der muß sich dann zum Gegenstandswert äußern.
Wenn Ihre Sachverhaltsdarstellung stimmt, dürfte er sich gegen den geringeren Gegenstandswert nicht wehren.
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Gast






BeitragVerfasst am: 22.02.06, 07:06    Titel: Re: Kosten Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

Entweder man wartet ab, bis der Anwalt versucht, seine Gebühren gem. § 11 Abs. 1 RVG gegen den Mandanten festsetzen zu lassen. Liegt der entsprechende Antrag vor, so kann man wegen des angesetzten Gegenstandswertes Einwendungen erheben. Bin mir aber nicht sicher, wie dann der weitere Verfahrensweg ist. Denn § 11 Abs. 4 RVG dürfte nicht in Betracht kommen, eben weil §§ 32 und 33 RVG nicht einschlägig sind. Mir fällt keine Grundlage ein, nach der der Rechtspfleger oder das Gericht den Gegenstandswert festsetzen könnten... Geschockt Zu diesem Problem würde mich die Meinung anderer "Fachkundiger" interessieren.


Der fachkundige Kommentar meint dazu:

Zitat:
Soweit ein am Verfahren nach § 11 Beteiligter oder der Bezirksrevisor in entsprechender Anwendung einen vom Anwalt angegebenen Gegenstandswert bestreitet, muß der Rpfl das Festsetzungsverfahren nach IV solange aussetzen, bis das Gericht nach §§ 32, 33, 38 I über diese Streitfrage entschieden hat.


Hartmann Kostengesetze, 35. Auflage 2005
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 08:30    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen!

@ Iljk:

Das was Hartmann sagt, entspricht der Regelung in § 11 Abs. 4 RVG.

In dem hier diskutierten Fall (= bezifferter Schadensersatzanspruch) sind aber § 32 oder § 33 RVG gerade nicht einschlägig (§ 38 RVG erst recht nicht). Weder fehlt es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (§ 33 Abs. 1 RVG), noch hat das Gericht die Veranlassung, den Gegenstandswert festzusetzen (§ 32 Abs. 1 RVG i. V. m. § 61 GKG). Darüber hinaus könnte - wenn ein Fall von 32 Abs. 1 RVG vorliegen würde - auch nur der Anwalt die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragen (§ 32 Abs. 2 RVG).
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BeitragVerfasst am: 22.02.06, 08:58    Titel: Antworten mit Zitat

Verlegen

mal wieder voll ins Fettnäpfchen gelangt.

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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

lljk hat folgendes geschrieben::
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mal wieder voll ins Fettnäpfchen gelangt.

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Nö, kein Problem. Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich ein Problem sehe, wo gar keines ist; ob ich nur auf der Leitung stehe oder den Wald ... Sehr glücklich
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lulu66
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

....Jetzt mal mein gänzlich unqualifizierter Beitrag :

ist es nicht einfach möglich, dass der RA sich einfach "verkuckt" hat ? Mich wundern die glatten Summen (1000 / 5000)...... Anwälte sind doch auch Menschen (wenn ich mich da vertan haben sollte, bitte ich natürlich vielmals um Entschuldigung Sehr glücklich ) und können sich deshalb doch auch mal... äähh... nich ´?


Herzliche Grüsse

von einer lieber anonym bleiben wollenden Lulu (ich war´s nich´)
_________________
Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

lulu66 hat folgendes geschrieben::
ist es nicht einfach möglich, dass der RA sich einfach "verkuckt" hat ? Mich wundern die glatten Summen (1000 / 5000)...... Anwälte sind doch auch Menschen (wenn ich mich da vertan haben sollte, bitte ich natürlich vielmals um Entschuldigung Sehr glücklich ) und können sich deshalb doch auch mal... äähh... nich ´?


Dein gutes Herz in Ehren, aber selbst einem arithmastheniegeplagten Anwalt sollte der Unterschied zwischen eingeklagten 1.000,- € und 5.000,- € klar sein. Der Gebührenunterschied ist nämlich gewaltig! Auf den Arm nehmen

Außerdem hat die Auftraggeberin den Anwalt auf den ihrer Meinung nach falschen Gegenstandswert hingewiesen - ohne Erfolg. Winken
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Dein gutes Herz in Ehren, aber selbst einem arithmastheniegeplagten Anwalt sollte der Unterschied zwischen eingeklagten 1.000,- € und 5.000,- € klar sein. Der Gebührenunterschied ist nämlich gewaltig! Auf den Arm nehmen

Außerdem hat die Auftraggeberin den Anwalt auf den ihrer Meinung nach falschen Gegenstandswert hingewiesen - ohne Erfolg. Winken

Wobei das gute Fräulein Jenny666 noch nicht klargestellt hat, ob vielleicht eine Widerklage vorlag.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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