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Mir geht schon seit einiger Zeit ein vielleicht abstruser Gedanke durch den Kopf, aber ich will ihn hier trotzdem Mal in die Runde werfen...
Sind gennerelle Kontrollen ALLER Verkehrsteilnehmer nach §36(5) STVO ohne konkrete Anhaltspunkte eines Verstoßes überhaupt zulässig?
Ich sehe hier durchaus Parallelen zur Unverletzlichkeit der Wohnung, was eben bedeutet, dass der Staat nicht ohne handfeste Verdachtsmomente bzw. "Gefahr im Verzug" willkürlich meine Wohnung durchsuchen kann.
Genau ist es meiner Meinung nach zweifelhaft, ob er einfach so meine gefahrene Geschwindigkeit messen ohne dass gegen mich ein begründeter Verdacht vorliegt, dass ich diese übertrete.
Bei Radarkontrollen ist es ja so, dass überhaupt nicht selektiert wird, sondern einfach JEDES vorbeifahrende Auto gemessen wird. Der Haken ist natürlich, dass ich mich auf einer öffentlichen Straße bewege, allerdings mit MEINEM Auto, dass die Polizei ja auch nicht so ohne weiteres Durchsuchen darf, wenn es beispielsweise auf der öffentlichen Straße vor meinem Haus steht. Das Auto stellt also auch einen persönlichen Privatbereich da. Daher verstößt es aus meiner Sicht gegen den Schutz meinern Privatsphäre, wenn gemessen per Radar oder LAser wird wie schnell ich damit fahre.
Anders verhält es sich aus meiner Sicht mit der Kontrolle durch einen Videowagen, da hier die Beamten ja i.d.R. nur gezielt Fahrzeuge verfolgen bzw. filmen, die durch ihre Fahrweise negativ aufgefallen sind und daher ein Anfangsverdacht besteht.
Durch eine generelle Radarkontrolle ALLER stellt man aber alle Verkehrsteilnehmer unter Generalverdacht und das halte ich für unzulässig.
Bin nun aber leider kein Jurist und schon gar kein Verfassungsexperte.. tongue.gif
Was denkt ihr über diesen Ansatz bzw. gibt es vielleicht schon Urteile in diese Richtung gehend vom Bundesverfassungsgericht?
Hab auf die schnelle nix gefunden, weder hier im Board noch bei google.
PS: Ich bin kein Jurist, und falls dieser Beitrag kompletter Schwachsinn sein sollte, möchte ich mich entschuldigen. Ich finde nur den Ansatz an sich relativ interessant.
...Daher verstößt es aus meiner Sicht gegen den Schutz meinern Privatsphäre, wenn gemessen per Radar oder LAser wird wie schnell ich damit fahre...
Jetzt müssen Sie aber auch schon mal sagen, in welches Grundrecht bei solch einer Messung eingegriffen wird ?!?
Eine Verkehrskontrolle nach § 36(5) StVO berechtigt übrigens keinesfalls zur Durchsuchung des Fahrzeuges. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Jetzt müssen Sie aber auch schon mal sagen, in welches Grundrecht bei solch einer Messung eingegriffen wird ?!?
Ich denke, diese Transferleistung sollten Sie, Klein-Fritzchen, erbringen. Oberrumpel hat sich auf seine Privatsphäre berufen und im übrigen geschrieben, daß er kein Jurist sei.
Sie erwarten doch auch nicht, daß ein Mandant seinem Anwalt die Rechtslage erklärt, oder?
Jetzt müssen Sie aber auch schon mal sagen, in welches Grundrecht bei solch einer Messung eingegriffen wird ?!?
Ich denke, diese Transferleistung sollten Sie, Klein-Fritzchen, erbringen. Oberrumpel hat sich auf seine Privatsphäre berufen und im übrigen geschrieben, daß er kein Jurist sei.
Sie erwarten doch auch nicht, daß ein Mandant seinem Anwalt die Rechtslage erklärt, oder?
Ok, dann teile ich hiermit mit, daß ich keine Idee habe, welche Grundrechte bei einer Geschwindigkeitsmessung tangiert sein sollten. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Wie wär's mit Artikel 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit)? Ist der nicht tangiert?
Zitat:
GG Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er
nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
das Sittengesetz verstößt.
...
falls dieser Beitrag kompletter Schwachsinn sein sollte
Nein, Ihre Frage ist berechtigt.
Das Anhalten durch die Polizeibeamten kann man durchaus als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Bürgers ansehen (nach meiner Auffassung: zu Recht).
Damit ist das Problem aber noch nicht erledigt. Eingriffe in die Freiheit des Bürgers sind zulässig, wenn sich die Eingriffe verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen.
Sehen Sie sich Art. 2 Abs. 1 GG an: Er beschränkt die Handlungsfreiheit unter anderem durch die "verfassungsmäßige Ordnung." Wenn man darunter die Gesamtheit der geschriebenen Rechtsordnung (insbesondere Gesetze) versteht, ist eine Beschränkung der Handlungsfreiheit durch ein Gesetz (hier: Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit der daraufhin erlassenen Straßenverkehrsordnung) grundsätzlich zulässig.
Die Frage ist nur, ob das die Freiheit einschränkende Gesetz bzw. die Verordnung selbst mit der Verfassung (Grundgesetz) oder sonstigem höherrangigem Recht im Einklang steht.
Daher verstößt es aus meiner Sicht gegen den Schutz meinern Privatsphäre, wenn gemessen per Radar oder LAser wird wie schnell ich damit fahre.
Das fällt mal wieder unter das beliebte Thema "Konkurrenz von Grundrechten".
Denn gewisse Grundrechtseinschränkungen sind - wie von jurico schon gesagt - durchaus zulässig, wenn dadurch andere (in dem Zusammenhang "höherwertige") Grundrechte geschützt werden. Oder, wie mein strenger Schuldirektor immer sagte: "Deine Freiheit endet da, wo die Deines Nächsten beginnt".
Als nächstes plädiere ich für einen Thread "Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit durch rote Ampeln" und "Versagung der Fahrerlaubnis für Blinde als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ich halte ja nicht die Einschränkung meiner Grundrechte durch Geschwindigkeitsbgrenzungen selbst für unzulässig, sondern nur die GENERELLE Kontrolle dieser.
Es ist ja auch in anderen Bereichen so, dass die Polizei erst zu ermitteln beginnt aufgrund eines Anfangsverdachtes oder einer Anzeige.
Hier wird praktisch ermittelt zum Zwecke mir bzw. ALLEN Verkehrteilnehmern eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nachzuweisen ohne dass es begründete Verdachtsmomente gibt.
Die Polizei darf ja auch nicht óhne weiteres meine Wohnung oder Telefonate abhören.
Auch wenn dieser VErgleich sicherlich etwas hinkt.
Wie wär's mit Artikel 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit)? Ist der nicht tangiert?
Zitat:
GG Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er
nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
das Sittengesetz verstößt.
...
Ich habe die Frage so verstanden, daß sich der Fragesteller schon durch die bloße Messung seiner Geschwindigkeit in seinen Grundrechten verletzt sieht.
Ich sehe aber nicht, wo durch solch eine Messung die allgemeine Handlungsfreiheit tangiert wird. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird allenfalls durch die Geschwindigkeitsbeschränkung selbst tangiert, was der Fragesteller ja gar nicht kritisiert. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 22.02.06, 09:59 Titel:
Oberrumpel hat folgendes geschrieben::
Ich halte ja nicht die Einschränkung meiner Grundrechte durch Geschwindigkeitsbgrenzungen selbst für unzulässig, sondern nur die GENERELLE Kontrolle dieser.
In diesem Fall müßtest Du erst einmal beschreiben, was bei einer Kontrolle passiert.
Wird dort ein Meßgerät aufgestellt, daß erst Aufnahmen macht, wenn ein Auto sich mit zu hoher Geschwindigkeit nähert?
Oder wird jedes Auto erfaßt, egal wie schnell es fährt?
Im ersten Fall fehlt es m.E. schon an einem Eingriff.
Im zweiten Fall müßte man die Zulässigkeit des Vorgehens schon prüfen. Aber wahrscheinlich braucht man dazu nicht das GG. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 22.02.06, 12:44 Titel:
Oberrumpel hat folgendes geschrieben::
Hier wird praktisch ermittelt zum Zwecke mir bzw. ALLEN Verkehrteilnehmern eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nachzuweisen ohne dass es begründete Verdachtsmomente gibt.
Die Polizei darf ja auch nicht óhne weiteres meine Wohnung oder Telefonate abhören.
Auch wenn dieser VErgleich sicherlich etwas hinkt.
Vielleicht hinkt der Vergleich noch mehr, aber:
Darf dann die Polizei auch nicht mehr durch Hingucken "kontrollieren", ob z.B. ein Auto keine gültige TÜV-Plakette mehr hat? Oder muß erst ein konkretes Verdachtsmoment bestehen, bevor ein Polizist überhaupt einen Bürger oder sein Auto anschauen darf? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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In diesem Fall müßtest Du erst einmal beschreiben, was bei einer Kontrolle passiert.
Wird dort ein Meßgerät aufgestellt, daß erst Aufnahmen macht, wenn ein Auto sich mit zu hoher Geschwindigkeit nähert?
Oder wird jedes Auto erfaßt, egal wie schnell es fährt?
Im ersten Fall fehlt es m.E. schon an einem Eingriff.
Im zweiten Fall müßte man die Zulässigkeit des Vorgehens schon prüfen. Aber wahrscheinlich braucht man dazu nicht das GG.
Eine Messung mit einem Radargerät wird JEDES vorbeifahrende Auto gemessen.
Vereinfacht dargetstellt funktioniert dergestalt, dass das Gerät eine "Radarstrahl" bestimmter Frequenz aussendet. Dieser wird vom heranfahrenden Auto reflektiert. Der reflektierte Strahl, wird wieder vom Messgerät erfasst. Durch die Reflektion an einem sich bewegenden Objekt hat sich die Frequenz durch den DOPPLER-Effekt verändert.
Aus dem Versatz der Frequenzen lässt sich nun die Geschwindigkeit ermitteln.
Gemessen wird also JEDES Auto, dokumentiert werden aber nur die Überschreitungen.
Hier wird praktisch ermittelt zum Zwecke mir bzw. ALLEN Verkehrteilnehmern eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nachzuweisen ohne dass es begründete Verdachtsmomente gibt.
Die Polizei darf ja auch nicht óhne weiteres meine Wohnung oder Telefonate abhören.
Auch wenn dieser VErgleich sicherlich etwas hinkt.
Vielleicht hinkt der Vergleich noch mehr, aber:
Darf dann die Polizei auch nicht mehr durch Hingucken "kontrollieren", ob z.B. ein Auto keine gültige TÜV-Plakette mehr hat? Oder muß erst ein konkretes Verdachtsmoment bestehen, bevor ein Polizist überhaupt einen Bürger oder sein Auto anschauen darf?
Es ist doch auch ein Unterschied, ob ein Polizist zufällig ein Gespräch mit seinen eigenen Ohren hört oder ob er sich heimlich technischer Hilfsmittel bedient um es zu belauschen.
Genau so sollte es doch ein Unterschied sein, ob der Polizist durch bloßes Hinsehen eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung mehr oder weniger zufällig beobachtet - diese könnte er auch kaum qualifiziert quantifiezieren - oder ob er sich eben technischer Überwachungsgeräte bedient und sich damit sozusagen "auf die Lauer" legt.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 22.02.06, 13:45 Titel:
Oberrumpel hat folgendes geschrieben::
Eine Messung mit einem Radargerät wird JEDES vorbeifahrende Auto gemessen.
Vereinfacht dargetstellt funktioniert dergestalt, dass das Gerät eine "Radarstrahl" bestimmter Frequenz aussendet. Dieser wird vom heranfahrenden Auto reflektiert. Der reflektierte Strahl, wird wieder vom Messgerät erfasst. Durch die Reflektion an einem sich bewegenden Objekt hat sich die Frequenz durch den DOPPLER-Effekt verändert.
Aus dem Versatz der Frequenzen lässt sich nun die Geschwindigkeit ermitteln.
Gemessen wird also JEDES Auto, dokumentiert werden aber nur die Überschreitungen.
Dann sehe ich da keinen Eingriff, wenn nichts dokumentiert wird.
Oberrumpel hat folgendes geschrieben::
Es ist doch auch ein Unterschied, ob ein Polizist zufällig ein Gespräch mit seinen eigenen Ohren hört oder ob er sich heimlich technischer Hilfsmittel bedient um es zu belauschen.
Da widersprichtst Du Dich nun aber jetzt.
Der Polizist belauscht nicht das Gespräch, sondern das Gespräch wird lediglich darauf überprüft, ob bestimmte strafbare Wendungen verwendet werden (z.B "Morgen bringen wir den X um"). Nur dann wird das Gerät aktiv.
Oberrumpel hat folgendes geschrieben::
Genau so sollte es doch ein Unterschied sein, ob der Polizist durch bloßes Hinsehen eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung mehr oder weniger zufällig beobachtet - diese könnte er auch kaum qualifiziert quantifiezieren - oder ob er sich eben technischer Überwachungsgeräte bedient und sich damit sozusagen "auf die Lauer" legt.
Das mag bei Geschwindigkeitsverstößen so sein. Aber bei Rotlichtverstößen z.B. nicht. und auch an Ampeln gibt es Überwachungsanlagen. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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