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Verfasst am: 23.03.06, 08:23 Titel: Fälligkeit von Erschließungsbeiträgen
Eine Gemeinde hat gem. eines mit einem Immobilienhai geschlossenen Erschließungsvertrag Vorauszahlungen auf die noch zu erhebenen Erschließungsbeiträge kassiert. Diese Vorauszahlungen wurden von den zukünftigen Häuslebauern geleistet und über die Immobilienfirma an die Gemeinde weitergeleitet.
Nach mehr als 7 Jahren verschickt nun die Gemeinde die Beitragsbescheide an die Häuslebauer, die nunmehr Eigentümer der erschlossenen Grundstücke sind. Es stellt sich nun heraus, dass die geleisteten Vorauszahlungen die gem. Satzung zu erhebenen Beitäge teilweise beträchtlich übersteigen, die Gemeinde also die Überzahlung zurückerstatten muß.
Frage: Ab wann gilt die Beitragszahlung als fällig? Ab rechtsgültigen Beitragsbescheid, ab Beginn der Erschließungsarbeiten,....? Ist die Gemeinde verpflichtet, Zinsen für den Zeitraum zwischen der Vorauszahlung und der Fälligkeit zu zahlen? Wenn ja, gilt dies für den gesamten Betrag oder nur für den überschüssigen Teil der Vorauszahlungen?
Zur Fälligkeit siehe § 135 Abs. 1 des Baugesetzbuches.
Zinsen gibt es nur, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Eine solche Regelung gibt es für die Vorausleistungen nicht. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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