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Freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung

 
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Kay
Gast





BeitragVerfasst am: 18.09.04, 16:09    Titel: Freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung Antworten mit Zitat

Seid dem 01.01.2004 bin ich Freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert nur hat man wohl versäumt mich darüber zu informieren. Weder mein Arbeitgeber noch meine Krankenkassen ( Taunus BKK ) hielten es für nötig mich darüber zu informieren.Eigentlich nicht weiter tragisch - aber mein AG hat seinen Anteil an der Krankenversicherung auf mein Gehalt gezahlt - und ich hätte nun wohl Seinen + Meinen Anteil an die Krankenkasse überweisen müssen. Wenn ich davon gewußt hätte, hätte ich es auch getan. Nun nach 9 Monaten ist auch die Krankenkasse wach geworden und fordert nun Ihr Geld bei mir ein.
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Kay
Gast





BeitragVerfasst am: 18.09.04, 16:25    Titel: Re: Freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung Antworten mit Zitat

Klar die Frage fehlt noch , muß ich trotz unterlassener Informationspflicht zahlen ??????
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padela
Gast





BeitragVerfasst am: 06.12.04, 14:51    Titel: nichts gemerkt??? Antworten mit Zitat

Ich will ja nicht zynisch sein, aber man merkt doch, wenn man plötzlich mehr Geld auf dem Konto hat. Auch eine Gehaltsabrechnung gibt es heutzutage
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.12.04, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zahlen Sie mal schnell die rückständigen Beiträge für die 9 Monate nach, sonst riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Weiterhin dürfen die gesetzlichen Krankenkassen auch ohne gerichtliches Mahnverfahren direkt bei Ihnen vollstrecken lassen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.12.04, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Die Krankenkasse muß nach § 190 Abs. 3 SGB V darauf hinweisen, wenn sich wegen Überschreiten der Entgeltgrenze die Pflicht- in eine freiwillige Mitgliedschaft umwandelt. Und Sie muß auch auf die Kündigungsmöglichkeit hinweisen.

Wenn das noch nicht geschehen ist, können Sie einfach mitteilen daß Sie nicht freiwillig versichert sein wollen. Dann müssen keine Beiträge nachgezahlt werden, aber der Zuschuß des Arbeitgebers muß zurückgezahlt werden und soweit Leistungen der Krankenkasse heuer in Anspruch genommen wurden sind diese zu erstatten. Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, einer gesetzlichen Krankenkasse beizutreten.
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