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Verfasst am: 11.04.06, 08:15 Titel: Onlineversandhändler bucht ab aber verschickt nichts.
Ich bestellte bei Firma A (nicht Internetauktionshaus [Name geändert]) Online einen Artikel.
Der Versand wurde bestätigt, allerdings keine Paketnummer mit der ich nachvollziehen könnte ob die Aussage richtig ist.
Nach ca. 7 Tagen schrieb ich eine E-Mail mit der bitte um Prüfung der Sendung.
Die Antwort kam dann einen Tag später:
Guten Tag,
vielen Dank für Ihr Schreiben an xxxxxx.
Ich bedauere sehr, dass Sie bis heute Ihre Bestellung mit der im
Betreff aufgeführten Bestellnummer nicht erhalten haben.
Unser Versandzentrum hat die Lieferung am 22.03.06 versendet.
Wir gehen der Angelegenheit so schnell wie möglich nach. Um eine
Überprüfung bei unserem Transportdienst XYZ veranlassen zu können,
bitten wir Sie um eine eidesstattliche Erklärung, dass die Sendung
Sie nicht erreicht hat. Eine Mustererklärung habe ich unten
beigefügt.
Bitte schicken Sie ein kurzes Schreiben mit den notwendigen Angaben
an:
[Adresse]
Oder faxen Sie es uns einfach.
Wenn ich mich recht entsinne muss ich in diesem Fall garnichts.
Irgendwie empfinde ich es als starkes Stück das ich jetzt eidesstattlich erklären soll nie etwas erhalten zu haben. Die Transportunternehmen sind sich meist zu fein am nächsten Tag nochmals anzuliefern oder eine Mitteilung zu hinterlassen das man es auf der Post abholen soll, ergo sie legen es einfach vor die Haustür und jetzt soll ich anfangen zu springen wenn Firma XY sagt !Spring!.
Mich würde jetzt interessieren ob ich wirklich diese eidesstattliche Erklärung unterschreiben muss?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 11.04.06, 08:43 Titel:
§ 269 Abs. 1 BGB
Leistungsort
" Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte."
Der Schuldner hat die Beweislast dafür, daß er geleistet hat, nicht der Gläubiger dafür, daß nicht geleistet wurde. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 11.04.06, 08:57 Titel: Re: Onlineversandhändler bucht ab aber verschickt nichts.
Kalkethar hat folgendes geschrieben::
Die Transportunternehmen sind sich meist zu fein am nächsten Tag nochmals anzuliefern oder eine Mitteilung zu hinterlassen das man es auf der Post abholen soll, ergo sie legen es einfach vor die Haustür
Die Empfänger sind sich meist zu fein beim ersten Zustellversuch die Tür aufzumachen oder die hinterlassene Mitteilung zu lesen (wenn sie lesen können) und einen neuen Termin zu vereinbaren und sich die Sendung zu einem passenden Termin erneut anliefern zu lassen.
redfox hat folgendes geschrieben::
Der Schuldner hat die Beweislast dafür, daß er geleistet hat, nicht der Gläubiger dafür, daß nicht geleistet wurde.
Sie haben ja Recht. Allerdings beantwortet das nicht die Frage
Exrichter hat folgendes geschrieben::
wollen Sie die Ware oder Krawall?
@Kalkethar: wo ist das Problem? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Wenn Sie nichts zu verbergen haben, oder nicht falsch gehandelt haben kann man dem Unternehmen doch glaubhaft in dem Fall eidesstattlich versichern, das man die Ware nicht erhalten hat. Ich glaube hier geht es um den Versicherungsschutz des Paketes wenn es abhanden gekommen ist. Das Unternehmen will sich absichern. Habe hier keine Bedenken. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Die abgebene Antwort ist nur meine persönliche Meinung bzw. persönliches Wissen. Keine Rechtsberatung und nicht verbindlich. Sollte meine Meinung geholfen haben, so klicken Sie bitte auf den grünen Punkt unter meinem Namen.
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