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Onlineversandhändler bucht ab aber verschickt nichts.

 
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Kalkethar
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.12.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 08:15    Titel: Onlineversandhändler bucht ab aber verschickt nichts. Antworten mit Zitat

Ich bestellte bei Firma A (nicht Internetauktionshaus [Name geändert]) Online einen Artikel.

Der Versand wurde bestätigt, allerdings keine Paketnummer mit der ich nachvollziehen könnte ob die Aussage richtig ist.

Nach ca. 7 Tagen schrieb ich eine E-Mail mit der bitte um Prüfung der Sendung.

Die Antwort kam dann einen Tag später:


Guten Tag,

vielen Dank für Ihr Schreiben an xxxxxx.

Ich bedauere sehr, dass Sie bis heute Ihre Bestellung mit der im
Betreff aufgeführten Bestellnummer nicht erhalten haben.

Unser Versandzentrum hat die Lieferung am 22.03.06 versendet.

Wir gehen der Angelegenheit so schnell wie möglich nach. Um eine
Überprüfung bei unserem Transportdienst XYZ veranlassen zu können,
bitten wir Sie um eine eidesstattliche Erklärung, dass die Sendung
Sie nicht erreicht hat. Eine Mustererklärung habe ich unten
beigefügt.

Bitte schicken Sie ein kurzes Schreiben mit den notwendigen Angaben
an:

[Adresse]

Oder faxen Sie es uns einfach.


Wenn ich mich recht entsinne muss ich in diesem Fall garnichts.
Irgendwie empfinde ich es als starkes Stück das ich jetzt eidesstattlich erklären soll nie etwas erhalten zu haben. Die Transportunternehmen sind sich meist zu fein am nächsten Tag nochmals anzuliefern oder eine Mitteilung zu hinterlassen das man es auf der Post abholen soll, ergo sie legen es einfach vor die Haustür und jetzt soll ich anfangen zu springen wenn Firma XY sagt !Spring!.


Mich würde jetzt interessieren ob ich wirklich diese eidesstattliche Erklärung unterschreiben muss?
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.04.06, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ehrlich gesagt sehe ich das Problem nicht - wollen Sie die Ware oder Krawall?
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

§ 269 Abs. 1 BGB
Leistungsort
" Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte."

Der Schuldner hat die Beweislast dafür, daß er geleistet hat, nicht der Gläubiger dafür, daß nicht geleistet wurde.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 08:57    Titel: Re: Onlineversandhändler bucht ab aber verschickt nichts. Antworten mit Zitat

Kalkethar hat folgendes geschrieben::
Die Transportunternehmen sind sich meist zu fein am nächsten Tag nochmals anzuliefern oder eine Mitteilung zu hinterlassen das man es auf der Post abholen soll, ergo sie legen es einfach vor die Haustür
Die Empfänger sind sich meist zu fein beim ersten Zustellversuch die Tür aufzumachen oder die hinterlassene Mitteilung zu lesen (wenn sie lesen können) und einen neuen Termin zu vereinbaren und sich die Sendung zu einem passenden Termin erneut anliefern zu lassen. Mit den Augen rollen

redfox hat folgendes geschrieben::
Der Schuldner hat die Beweislast dafür, daß er geleistet hat, nicht der Gläubiger dafür, daß nicht geleistet wurde.
Sie haben ja Recht. Allerdings beantwortet das nicht die Frage
Exrichter hat folgendes geschrieben::
wollen Sie die Ware oder Krawall?


@Kalkethar: wo ist das Problem?
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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System
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.04.2006
Beiträge: 617
Wohnort: Weissenfels / Halle

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Wenn Sie nichts zu verbergen haben, oder nicht falsch gehandelt haben kann man dem Unternehmen doch glaubhaft in dem Fall eidesstattlich versichern, das man die Ware nicht erhalten hat. Ich glaube hier geht es um den Versicherungsschutz des Paketes wenn es abhanden gekommen ist. Das Unternehmen will sich absichern. Habe hier keine Bedenken.
_________________
Mit freundlichen Grüßen

Die abgebene Antwort ist nur meine persönliche Meinung bzw. persönliches Wissen. Keine Rechtsberatung und nicht verbindlich. Sollte meine Meinung geholfen haben, so klicken Sie bitte auf den grünen Punkt unter meinem Namen.
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