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Auszahlung vom Sparbuch trotz Verfügungssperre

 
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hispanola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.07.2005
Beiträge: 93

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 16:51    Titel: Auszahlung vom Sparbuch trotz Verfügungssperre Antworten mit Zitat

Angenommen:
Auf dem Sparbuch eines Minderjährigen wird durch die Erziehungsberechtigten eine Verfügungssperre für den Kontoinhaber eingerichtet. Trotzdem zahlt die Bank später einen Betrag von 300 Euro aus. Legitimationsprüfung erfolgte nicht, die auszahlende Mitarbeiterin kann sich an den Vorgang (angeblich) nicht erinnern.

1. Wäre die Bank zur Legitimationsprüfung verpflichtet gewesen? Schließlich muss sie bei Auszahlung ja auschließen können, dass der Abhebende der Kontoinhaber ist, der nicht verfügen darf.
2. Ist die Bank zum Schadenersatz verpflichtet?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Verfügungssperre für den Kontoinhaber? Ich dachte immer, der Minderjährige dürfte zumindest im Rahmen des Taschengeldparagraphen über sein Geld verfügen?

Also: Wenn ein Kunde bei uns in der Bank ein solches Ansinnen hätte, würde ich anbieten, das Sparbuch mit einem Kennwort zu schützen. Ob die Eltern dieses weitergeben würden oder nicht wäre dann deren Bier. Dann wäre die Bank auch in der Lage und rechtlich verpflichtet, das Kennwort vor Verfügungen abzufragen.

Verfügungen von 300 € auf einem Sparbuch bedürfen keiner Legitimationsprüfung. Die Vorlage des Sparbuchs reicht aus. Abgesehen davon war es ja der Kunde, der verfügt hat.

Zum Thema Schadensersatz:
(1) Wenn die Bank den Auftrag einer Verfügungssperre für den Kontoinhaber angenommen hat, dann schuldet sie grundsätzlich auch die Durchführung (auch wenn ich hier eher auf Unmöglichkeit plädieren würde) und
(2) Wenn die Bank diese Verpflichtung mißachtet hat und
(3) Wenn der Kunde dies nachweisen kann und
(4) Wenn ein Schaden entstanden ist

dann bestünde grundsätzlich ein Schadensanspruch des Kunden. Zumindest 3 und 4 halte ich für richtig unwahrscheinlich.
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hispanola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.07.2005
Beiträge: 93

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort, Karsten11.

Der Taschengeld-Paragraph wurde bei früheren Auszahlungen in Höhe von mehreren Hundert Euro innerhalb weniger Tage eindeutig überschritten - deshalb ja die Sperre.

Die ursprüngliche Anfrage bezüglich Kennwort-Hinterlegung wurde mit "Für was? Das kostet 5 Euro und eine Verfügungssperre tut es genauso" quittiert und die Sperre als probates Mittel ungewollte Verfügungen zu verhindern, von der Bank selbst (nach Rücksprache mit der Zentrale) angeboten.

Durch wen die Abhebung erfolgte, ist unklar - bislang wurde kein Auszahlungs-Beleg vorgewiesen, der muss wohl erst in der Zentrale gesucht werden. Sollte es der Kontoinhaber selbst gewesen sein, kann dies nicht durch Legitimationsnachweis überprüft worden sein - der Kinderausweis liegt im Safe hinter Schloß und Riegel.

Zu

(1 + 2) die Bank hat die Verfügungssperre selbst vorgeschlagen, angenommen (schriftlich) und durchgeführt (sofortiger schriftlicher Eintrag im Sparbuch "Kontoinhaber nicht verfügungsberechtigt" + Hinterlegung in der EDV). Trotzdem wurde ausgezahlt.
(3) für was nachweisen? Bei Auszahlungen ist die Bank beweispflichtig, nicht der Kunde.
(4) der Schaden beziffert sich auf verschwundene 300 Euro - nachweislich im Sparbuch eingetragen
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dann würde ich erst einmal den Auszahlungsbeleg anfordern und prüfen. Ich sehe jedoch 2 Szenarien:

1) Der minderjährige Kontoinhaber hat verfügt.
--> Verstoß gegen die Sperre aber
--> kein Schaden, da der Kontoinhaber selbst das Geld erhalten hat

2) Ein Dritter hat verfügt
--> kein Verstoß gegen die Sperre
--> daher kein Anspruch gegen die Bank
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hispanola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.07.2005
Beiträge: 93

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Im Fall von

2) Ein Dritter hat verfügt
--> kein Verstoß gegen die Sperre
--> daher kein Anspruch gegen die Bank

...aber Anspruch gegen den, der das Geld erhalten hat?

Da die Bank über die Auszahlung beweispflichtig ist - muß sie in dem Fall dann auch nachweisen, an wen das Geld ausgezahlt wurde?
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die Bank zumindest die Legitimation hätte prüfen müssen, um eine Auszahlung an den Kontoinhaber zu vermeiden.

Wie schaut es aus mit den früheren Abhebungen (vor Verfügungssperre) durch den Kontoinhaber, die eindeutig den Rahmen des Taschengeld-Paragraphen überschritten?

Und so soll man als Sorgeberechtigter die Vermögenssorge tragen ... korrekt finde ich die Auszahlungen in beiden Fällen nicht.
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hispanola
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.07.2005
Beiträge: 93

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Es hat sich geklärt.

Der Filialleiter hat sich ausgiebig entschuldigt und es wird auch zugegeben, dass sowohl die in diesem Fall wirklich erforderliche Legitimationsprüfung wie auch die Beachtung der Sperre in der EDV (hier wurde ein extra aufpoppendes Warnfenster sogar ohne Beachtung weggeklickt) nicht erfolgte. Versuchte Ausreden gab es keine, der Abhebende wurde auf der Filmaufzeichung der Bank erkannt und das Geld ist wieder da.
Wäre die Person nicht erkannt worden, hätte die Bank umgehend die 300 Euro erstattet. Auf Wunsch der Eltern wären weitergehende Maßnahmen gegen die auszahlende Mitarbeiterin erfolgt, so blieb es bei einer eindringlichen Ermahnung. Laut Filialleiter wird eine Besprechung mit dem kompletten Filial-Team folgen - künftig sollen ohne Einwilligung der Eltern keine höheren Beträge mehr an Minderjährige ausgezahlt werden (auch wenn keine Verfügungssperre vorliegt).
Eine kleine Entschädigung für die Unannehmlichkeiten gab es auch.
Ich denke, damit kann man zufrieden sein. Smilie
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