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16 Jahre

 
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chr.flader
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 00:00    Titel: 16 Jahre Antworten mit Zitat

Hallo,

darf ein 16 Jähriger eine Kindergeuppe alleine Leiten?

Vielen Dank
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13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Evtl. helfen die nachfolgenden Ausführungen weiter:
Zitat:
Beschäftigung von minderjährigen Übungsleitern und Helfern

Welche Besonderheiten müssen bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im Bereich eines Sportvereins als Übungsleiter/-Helfer beachtet werden? Gibt es Sparten, in denen dieser Personenkreis nicht eingesetzt werden kann?

1. Angrenzung zu den Mitgliederpflichten vornehmen
Zunächst muss die Abgrenzung zwischen den üblichen Aufgaben der Mitglieder und der darüber hinausgehenden ehrenamtlichen Tätigkeit vorgenommen werden.
Denn aus der Satzung eines Vereins ergeben sich im Rahmen der allgemeinen Mitgliederpflichten Aufgaben, die jedes Mitglied aus der Vereinsmitgliedschaft heraus im Verein erbringen muss. Dazu gehören der Helfer beim Vereinsfest, der Kuchenverkauf und die Einlasskontrolle bei einer Veranstaltung. In diesem Bereich muss der Vorstand keine Besonderheiten bei den Minderjährigen beachten, da es sich nicht um eine Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses handelt.
Diese Pflichten der Mitglieder entstehen mit der Mitgliedschaft, d. h. die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen haben mit ihre Einwilligung in den Vereinsbeitritt auch der Teilnahme des Minderjährigen an den oben beschriebenen Aktivitäten zugestimmt.

2. Ehrenamtliche Tätigkeit
Wenn ein Minderjähriger über seine Mitgliederpflichten hinausgehende ehrenamtliche Aufgabe im Verein übernimmt, entsteht zwischen dem Verein und dem Minderjährigen ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB), das für den Minderjährigen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten beinhaltet. Aus diesem Grund ist für diesen Vertragsabschluß die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, d. h. beider Elternteile erforderlich.

3. Beschäftigungsverhältnis
Denkbar ist auch, dass der Minderjährige ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein eingeht, auch in diesem Fall ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4. Übungsleiterlizenz nicht erforderlich
Für den Einsatz von minderjährigen Übungsleitern und Gruppenhelfern ist auch nicht erforderlich, dass diese eine ÜL-Lizenz vorweisen müssen.

5. Vorstand ist verantwortlich
Zu beachten ist jedoch, dass der Vorstand nach § 26 BGB die Verantwortung für die sach- und fachgerechte Organisation und Durchführung des Übungsbetriebes trägt. Dies beinhaltet auch die Auswahl, Anleitung und Beaufsichtigung der eingesetzten Übungsleiter. Das bedeutet, dass der Vorstand sehr wohl dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn er einen nicht geeigneten Übungsleiter zur Beaufsichtigung von Kindern eingesetzt hat. Den Vorstand trifft dann das sog. „Organisationsverschulden“.
Für die Praxis bedeutet dies, dass der Einsatz von minderjährigen ÜL üblich und rechtlich zulässig ist. Der Vorstand muss diese Übungsleiter aber sorgfältig auswählen und sich ein Bild darüber verschaffen, ob sie fachlich und persönlich in der Lage sind, der ihnen übertragenen Verantwortung gerecht zu werden. Dazu gehört eben auch eine regelmäßige Überwachung und Kontrolle der minderjährigen Übungsleiter, regelmäßige Anleitungen und Schulungen und bei Bedarf das Eingreifen des Vorstands bis hin zur Ablösung von nicht geeigneten Personen.

6. Haftungsfragen

a) Minderjähriger ÜL
Dieser ÜL haftet nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des BGB, vor allem bei Aufsichtspflichtverletzungen (§ 832 BGB) und bei sonstigem schuldhaften Fehlverhalten (§ 823 BGB). Verschulden des ÜL ist dabei stets Voraussetzung.

b) Verein und Vorstand
Wie oben bereits erwähnt, haftet der Verein bzw. im Einzelfall auch der Vorstand bei schuldhaftem Organisationsverschulden.

7. Versicherungsschutz
Die minderjährigen ÜL im Verein unterliegen wie alle Mitarbeiter des Vereins auch dem Schutz der Haftpflichtversicherung durch den Sportversicherungsvertrag.
Unabhängig davon muss der Vorstand regelmäßig prüfen, ob für alle Maßnahmen und Aktivitäten des Vereins, bei denen Minderjährige eingesetzt werden, ausreichender Versicherungsschutz vor allem im Haftpflichtbereich für das eingesetzte Personal besteht, da ansonsten die Risiken aus der persönlichen Haftung in Schadensfällen den Minderjährigen persönlich treffen.

Quelle: Haufe Mediengruppe, News & Tipps v. 15.06.2005

_________________
MfG
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Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
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