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zählt nun Name im Kaufverstrag oder der Zahler...

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.02.06, 09:55    Titel: zählt nun Name im Kaufverstrag oder der Zahler... Antworten mit Zitat

Hallo Forum.

Ich hoffe im richtigen Forum zu sein...

Folgendes im Bekanntenkreis...

Im letzten Sommer haben A's das Dachgeschoss für den Sohn ausgebaut. Möbel, also Küche, Bad, Wohnzimmer, Schlafzimmer usw im Wert von 15.000,00 wurden vom Vater der Freundin B - dessen Bruder in einer Möbelfirma arbeitet- mit 30 % Rabatt vermittelt.. Die An und Restzahlung wurden vom Konto A überwiesen..Belege und Kaufverträge sind im Besitz A.

Jetzt ist die Freundin ausgezogen und möchte mit dem neuen Freund eine Wohnung einrichten...

Der Megahammer: jetzt wird die Herausgabe der Möbel verlangt, weil die Kaufverträge auf B's Name geschlossen wurden..

Hat jemand erfahrung??? Wäre dankbar für jeden Tip..

mfrGr Cona
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

Prinzipiell ist entscheidend, wer im Kaufvertrag steht, denn es kommt in der Praxis ja häufiger vor, daß nicht der im Kaufvertrag Genannte die Zahlung leistet, sondern ein Dritter, ist im BGB sogar extra geregelt:
Zitat:
§ 267 BGB Leistung durch Dritte

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Um auf den hiesigen Fall zurückzukommen: Der Kaufvertrag schafft als sog. Prima-facie-Beweis (Beweis des ersten Anscheins) eine tatsächliche Eigentumsvermutung für B, selbst wenn A Belege dafür hat, daß er den Kaufpreis gezahlt hat.

Aber: der Prima-facie-Beweis ist widerlegbar. Hier liegt der Fall ja anscheinend so, daß die Möbel nur deshalb auf B's Namen gekauft worden sind, damit der 30 %ige Rabatt in Anspruch genommen werden konnte, während "wirklicher Käufer" A war, der damit auch Eigentümer geworden sein dürfte. A's Ehefrau und der gemeinsame Sohn sollten (wie vielleicht auch gemeinsame Bekannte von B's Tochter und A's Sohn) nach Lage der Dinge doch wohl den Sachverhalt, daß "wirklicher Käufer" der Möbel A war, bestätigen und in einem Rechtsstreit ggf. beweisen können? Für diesen Fall sollte A sich meines Erachtens keine Gedanken machen.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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mutti50
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.08.2005
Beiträge: 78
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 27.02.06, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Auskunft Metzing! Sehr glücklich

Ich habe es ausgedruckt und weitergegeben, mit dem Rat B ruhig reden und fordern zu lassen... Lachen

Übrigens habe ich vernommen, B wäre jetzt bereit A die Möbel zu lassen .. im Gegenzug verlangt er die 30% Rabatt (4.500E)... Verrückt

mfrGr Mutti
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