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BGB §241a - Lieferung unbestellter Ware

 
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Macx
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 24.02.06, 22:09    Titel: BGB §241a - Lieferung unbestellter Ware Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

mich interessiert die Auslegung dieses Artikels.

Muss die unbestellte Ware generell zur Abholung bereit gehalten werden, oder nur solche, welche in der Annahme einer Bestellung, oder an eine falsche Person erfolgt ist?

THX und Grüße
Nils
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Max77
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Muss die unbestellte Ware generell zur Abholung bereit gehalten werden


Meines Wissens nein. Da keine Ansprüche begründet werden, muß der Verbraucher auch die unbestellte Ware nicht zur Abholung bereit halten. Darüber hinaus darf der Verbraucher noch einiges mehr. Sehr böse
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 27.02.06, 12:56    Titel: Re: BGB §241a - Lieferung unbestellter Ware Antworten mit Zitat

Macx hat folgendes geschrieben::
Muss die unbestellte Ware generell zur Abholung bereit gehalten werden, oder nur solche, welche in der Annahme einer Bestellung, oder an eine falsche Person erfolgt ist?


Weder noch.

Ein Rückgewährsanspruch wäre nämlich erst dann nicht ausgeschlossen, wenn für den Empfänger der unbestellten Warenzusendung die irrige Vorstellung des Zusenders hätte erkennbar sein müssen, der Zusendung hätte eine Bestellung zugrundegelegen.

(Er muß die Ware also nicht schon dann zur Abholung bereithalten, weil er sich nicht ganz sicher ist. Nur wenn es "unübersehbar" war, daß der Zusender irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen sein muß, dann könnte die unbestellt erhaltene Warenzusendung zurückverlangt werden.)

mbG
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 27.02.06, 12:57    Titel: Re: BGB §241a - Lieferung unbestellter Ware Antworten mit Zitat

Macx hat folgendes geschrieben::
Muss die unbestellte Ware generell zur Abholung bereit gehalten werden, oder nur solche, welche in der Annahme einer Bestellung, oder an eine falsche Person erfolgt ist?


Weder noch.

Ein Rückgewährsanspruch wäre nämlich erst dann nicht ausgeschlossen, wenn für den Empfänger der unbestellten Warenzusendung die irrige Vorstellung des Zusenders hätte erkennbar sein müssen, der Zusendung hätte eine Bestellung zugrundegelegen.

(Er muß die Ware also nicht schon dann zur Abholung bereithalten, weil er sich nicht ganz sicher ist. Nur wenn es "unübersehbar" war, daß der Zusender irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen sein muß, dann könnte die unbestellt erhaltene Warenzusendung zurückverlangt werden.)

mbG
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