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Deckungszusage bei Rechtschutzversicherung zu spät erfragt

 
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nobbi_h
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Anmeldungsdatum: 25.02.2006
Beiträge: 4
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 14:36    Titel: Deckungszusage bei Rechtschutzversicherung zu spät erfragt Antworten mit Zitat

Ich habe da mal eine Frage.

Wie sieht es aus wenn der Anwalt die Deckungszusage der Rechtschutzversicherung zu spät erfragt und dann diese nicht erteilt wird, weil das Risiko nicht versichert ist.

Beispiel:

Es wird gegen eine Zeitung wegen Veröffentlichung von nicht freigegebenen Bildern geklagt.

Der Anwalt macht den Kläger darauf aufmerksam, dass er dieses Mandat nur deshalb übernimmt, weil eine Rechtschtzversicherung vorhanden ist.

Der Anwalt bekommt für diese Klage eine Deckungszusicherung der Rechtschutzversicherung. Die Klage wird in der ersten Instanz zurückgewiesen.

Der Anwalt wird zwei Wochen vor Fristende beauftragt in die Zweite Instanz zu gehen. Er reicht die Berufung ein und fragt bei der Rechtsschutzversicherung zwei Wochen nach Friststellung um eine Deckungszusage an. Diese wird nun nicht mehr erteilt, mit dem Hinweis, dass dieses Risiko nicht versichert ist (KUG).

Nun schreibt er dem Kläger einen Brief in dem er mitteilt, dass die Rechtschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt und macht gleichzeitig darauf Aufmerksam, dass es nicht sinnvoll ist, die Klage aufrecht zu erhalten, da auch die Richter in der zweiten Instanz wahrscheinlich zu keiner anderen Entscheidung kommen würden.

Um unnötige Kosten zu vermeiden, zieht der Kläger nun den Widerspruch zurück.

Der Anwalt schickt dem Kläger eine Rechnung über fast 1000 €, die Gerichtskasse eine über 350 €.

Da der Anwalt es versäumt hatte, rechzeitig die Deckungszusage einzuholen, bin ich der Meinung, dass dieser dann auch die Kosten zu tragen hat.

Liege ich mit meiner Meinung richtig oder nicht.

Für Antworten danke ich im Voraus.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe die Konstruktion noch nicht ganz. Die RSV hat in der ersten Instanz Deckungszusage erteilt und in der zweiten plötzlich gesagt, daß der Sachverhalt (Urheberrecht) gar nicht unter den Versicherungsschutz fällt? Was hat das dann mit einer verspäteten Einreichung zu tun? Insbesondere wenn der Auftrag des Mandanten zur Rechtsmitteleinlegung eindeutig war, diese auch wegen der kurzen Fristen (2 Wochen) geboten war und eine RSV in der Regel nicht so schnell entscheidet?
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nobbi_h
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Anmeldungsdatum: 25.02.2006
Beiträge: 4
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Erst mal vielen Dank für die Antwort.

Also, die Kosten für die erste Instanz wurden von der RSV übernommen, in der Begründung für die Zurückweisung der Klage wurde auf das KUG verwiesen.

Der Anwalt fragte bei der RSV um Kostenübername für die zweite Instanz nach, zwei Wochen nach Friststellung für den Wiederspruch. Antwort der RSV, KUG ist nicht versichert.

Hätte der Anwalt vor dem Fristende die Deckungszusage beantragt und sie wäre nicht gewährt worden, hätte der Mandant den Wiederspruch nicht erhoben.

Zwei Wochen ist bestimmt genug Zeit für den Anwalt, sich um die Sicherstellung der Kostenübernahme zu kümmern und den Mandanten zu fragen,wie man nun weiter verfahren soll,wenn es diese nicht gibt.

Ich denke, der Anwalt hat durch sein Verhalten diese Kosten verursacht und kann diese nun nicht weitergeben.
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Petra Paragraf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2004
Beiträge: 47
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 20:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
man hätte den Anwalt ausdrücklich darauf hinweisen müssen, nur für den Fall in die zweite Instanz zu gehen, dass die RSV die Kosten übernimmt.

Herzliche Grüße
S. Peter
_________________
Kanzlei P3
Sabine Peter
Rechtsanwältin & Mediatorin
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

... und auch dann hätte der Anwalt zur möglichen Schadensminimierung für den Mandanten in jedem Fall dann vorsorglich Rechtsmittel einlegen müssen, wenn die RSV nicht innert der 14 Tage mit einer Zusage/Absage reagiert.
Oder wie hätte es der Mandant gefunden, wenn die RSV erst nach 3 Wochen Zusage erteilt, der RA aber kein Rechtsmittel eingelegt hat und der Fall damit endgültig verloren wäre? Auf den Arm nehmen
_________________
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 25.02.06, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Es wird auch gerne übersehen, dass es nicht zwingend zum Mandat gehört, mit der RSV zu korrespondieren. Eigentlich wäre dies eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit. Anwälte machen dies gerne als Serviceleistung nebenher. Das Risiko, dass die eigene Versicherung die Kosten des Berechtigten nicht übernimmt, trägt immer der Versicherte.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zudem glaube ich kaum, daß hier ein "Anwaltsfehler", d. h. ein Beratungsfehler vorliegt.
nobbi_h hat folgendes geschrieben::
Also, die Kosten für die erste Instanz wurden von der RSV übernommen, in der Begründung für die Zurückweisung der Klage wurde auf das KUG verwiesen.

Der Anwalt fragte bei der RSV um Kostenübername für die zweite Instanz nach, zwei Wochen nach Friststellung für den Wiederspruch. Antwort der RSV, KUG ist nicht versichert.

Fakt ist, daß erstinstanzlich eine Deckungsschutzzusage der RSV für eine Verteidigung gegen die Klage getroffen wurde, die auf dem Kunsturheberrechtsgesetz basierte, während dieselbe RSV Deckungsschuz für die Berufung mit der Begründung, Ansprüche, die auf dem Kunsturheberrechtsgesetz seien nicht mit versichert, seien nicht mit versichert, zurückgewiesen hat.

Damit konnte der RA, dem die erstinstanzliche Deckungsschutzzusage der RSV auf der Grundlage des KUG bekannt gewesen sein dürfte, meines Erachtens nicht rechnen...

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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nobbi_h
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Anmeldungsdatum: 25.02.2006
Beiträge: 4
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 02.03.06, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

Also, Fakt ist, der Anwalt hat den Mandanten darauf hingewiesen, dass er das Mandat nur deshlb übernimmt, weil der Mandant rechtschutzversichert ist. Die Klage wurde in der ersten instanz abgewiesen, mit Hinweis auf KUG.

Nhemen wir einmal ein Datum.

Die Klage wurde im November zurückgewiesen, Einpruch muss bis zum 27. 12.eingelgt werden. Am 13.12. gibt der Mandant, im Glauben die Deckungszusage zu haben, dem Anwalt den Auftrag in die zweite Instanz zu gehen. Jetzt müsste doch der Anwalt, zumal noch zwei Wochen Zeit sind, die RSV um Deckungszusage für die zweite Instanz erfragen. Er fragt aber erst am 15. Jnauar nach, fast drei Wochen nach Einspruchsfrist und bekommt diese nicht, mit Hinweis, dass KUG nicht in der Versicherung eingeschlossen ist.

Meiner Meinung nach hätte er sofort nach Auftragserteilung am 13.12. die Zusage einholen müssen und bei Ablehnung den Madanten unverzüglich darauf hinweisen müssen. damit dieser den Einspruch nicht erhebt.

Ich bin der Meinung, der Anwalt hat mit seiner Nachlässigkeit Kosten verursacht, die der Mandant nicht zu tragen hat. Aber vielleicht täusche ich mich da ja auch. Nur mein logischer Menschenverstand sagt mir da was anderes.
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FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 02.03.06, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

nobbi_h hat folgendes geschrieben::

Nur mein logischer Menschenverstand sagt mir da was anderes.


Wenn der Mandant dem Anwalt gesagt hätte, nur tätig zu werden, wenn die RSV eine Deckungszusage gibt, dann wäre das durchaus relevant.

Richten Sie Ihren logischen Menschenverstand mal auf den Unterschied zu Ihrer Version der Dinge.

Auch hier gilt: Sie müssen es nicht mögen. Sie können es auch gern anders sehen.

Aber wenn es Ihnen nicht gelingt, zu verstehen, was "die anderen" Ihnen hier mitteilen wollen, ist das kein Anzeichen dafür, dass Sie im Recht sind, sondern eben nur dafür, dass Sie es bisher nicht verstehen. Und das kann ein Nachteil für Sie sein, da stimmen Sie zu, oder?
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Harald Maußner
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Anmeldungsdatum: 23.09.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 02.03.06, 23:56    Titel: Antworten mit Zitat

Also so viel ich weiß ist es schon mal so, dass es zunächst nicht Aufgabe des Anwalts ist nach einer Deckungszusage zu Fragen. Das ist Aufgabe des Versicherten. Der eigentliche Weg ist der, dass der Anwalt die Rechnung an den Kunden Schickt und dieser sich dann Geld von seiner RV holen müsste (auch wenn das in der Praxis oft anders gemacht wird). Was viele nicht wissen: Beauftrag der Kunde den Anwalt nach einer Deckung zu fragen, ist das eigentlich ein weiterer neuer Auftrag, den der Anwlat an sich abrechenen könnte (auch wenn er das oft in der Praxis nicht macht).

Damit müsste eigentlich der Kunde nach der deckung fragen und dann dem Anwalt sagen, ob er den Rechtstreit führen soll.

Es ist daher nach meiner Meinung keine Anwaltsfehler, wenn der Anwlt nicht rechtzeitig eine Deckung erfragt, da muss der Versicherte schon auch selbst hinter her sein.


gruß Harry
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