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gesellschafter einer GmbH

 
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splitter
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 20:32    Titel: gesellschafter einer GmbH Antworten mit Zitat

Es tut mir im Vorraus Leid

Weil ich diese frage mal irgendwo gelesen hatte und
1. finde ich sie nicht mehr
2. kenne ich die antwort nicht mehr Verlegen

Eine 17 Jährige als Teilhaber einer GmbH
geht so etwas mit Vielleicht irgendwelchen Bescheinigungen oder mit der
Zustimmung der Eltern.
Ich weiss das man es nicht Vergleichen kann aber wenn eine nicht erwachsene Person
Heiraten will kann man es ja auch mit der zustimmung der Eltern.
Oder braucht man irgendwelchen anderen Papierkram?

Würde mich sehr über eine Antwort freuen !
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 20:36    Titel: Antworten mit Zitat

Mit Zustimmung der Eltern und des Vormundschaftsgerichtes ist das kein Problem.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 26.02.06, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn mit der Übernahme (nicht Mitgründung) keine Verpflichtung übernommen wird (dies ist ja Sinn einer GmbH) dürfte es auch ohne Vormundschaftsgericht gehen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Chris0
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Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 05.03.06, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

natürlich werden durch die Rechtstellung als GmbH Gesellschafter eine Vielzahl von Pflichten übernommen. Insofern kann es nie ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft sein und der Eintritt bedarf daher der Genehmigung.
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 06.03.06, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Chris0 hat folgendes geschrieben::
natürlich werden durch die Rechtstellung als GmbH Gesellschafter eine Vielzahl von Pflichten ...

Da würde mich aber mal ein Beispiel interessieren.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Chris0
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Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 06.03.06, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

beispielsweise §31 III GmbHG, ebenso die Ausfallhaftung gem. §24 GmbHG.
Wie soll diese Hafung lediglich rechtlich vorteilhaft sein?? Würde man keine Genehmigung verlangen, würde doch der Minderjährigenschutz unterlaufen werden.

Ausserdem wird in der Regel der Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines Erwerbsgeschäftes sein, womit sich das Erfordernis einer Genehmigung auch aus §§ 1643 I, 1822 Nr.3 BGB ergibt.
Das Registergericht überprüft das Vorliegen einer solchen Genehmigung auch, sollte diese nicht vorliegen, wird es im Wege einer Zwischenverfügung das Einholen einer Nachgenehmigung anregen.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 07.03.06, 18:51    Titel: Antworten mit Zitat

Habe Verträge gesehen mit denen GmbH-Anteile auf Minderjährige übertragen wurden, der Notar hat nichts beanstandet und das Registergericht auch nicht. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hielten die Beteiligten für nicht erforderlich.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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