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Patient hat wegen Umzugs an neuen Wohnort vom Hausarzt sämtliche Befunde mitbekommen und gibt diese am neuen Wohnort dem neuen Hausarzt. Nach einem Jahr will Patient Arzt wechseln und verlangt seine Befunde zurück. Arzt verweigert jedoch die Herausgabe mit der Begründung, dies seien "seine" Befunde. Patient ist anderer Meinung.
Ob die Befunde im Original herausgegeben werden dürfen weiß ich nicht, aber man hat auf jeden Fall Anspruch auf Kopien. Röntgenbilder müssen auch im Original ausgegeben werden.
Das ist, genau genommen, ja meine Frage: Warum soll Patient nur Anspruch auf (kostenpflichtige) Kopien haben, wenn der Arzt die Befunde nicht selbst erhoben hat und auch keiner der Befunde an seinen Namen bzw. seine Praxis adressiert ist?
Nochmal etwas konkreter: Der ehemalige Hausarzt hat dem Patienten sämtliche Befunde ausgehändigt, praktisch "zur freien Verfügung". Meiner Meinung nach sind die Befunde in diesem Moment in den Besitz des Patienten übergegangen, die er nur leihweise bzw. zur Einsichtnahme dem neuen Hausarzt überlassen hat, weshalb dieser m.E. kein Recht hat, sie einzubehalten.
Logisch gesehen gebe ich dir voll Recht. Nur bei Befunden ist das immer so eine Sache. Die Ärzte machen einen riesen Wind draus.
Letztendlich sind es DEINE Daten, und auch DEINE Befunde, insofern gehe ich davon aus, dass du auf diese einen Anspruch hast.
Aber andererseits hast du ja auch keinen Anspruch darauf, deine Personalakte im Original mitzunehmen. _________________ Songtexte ohne Werbung!
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Aber andererseits hast du ja auch keinen Anspruch darauf, deine Personalakte im Original mitzunehmen.
Das kann man aber nicht vergleichen. Die Personalakte wurde schließlich von der Personalabteilung selbst angelegt und nicht von mir mitgebracht und dort ausgehändigt.
Das mit dem Anwalt würde ich doch eher bleiben lassen, denn formal gesehen hat der Arzt recht. Die Anwaltskosten bleiben an Ihnen hängen und sind sicher um vielfaches höher als die Kopierkosten.
Durch die Übergabe der Akten an den neuen Arzt wurde formell ein Behandlungsvertrag durch schlüssige Willenserkllärung geschlossen. Damit entsteht für den entgegennehmenden Arzt rechtlich eine Garantenstellung, d.h. er tritt in die Rolle des Bewahrers der Unterlagen mit allen Aufbewahrungspflichten.
Somit steht dem Patienten auch nur der übliche Herausgabeanspruch zu, d.h. in Kopie gegen Kostenersatz.
Wenn Sie in Zukunft derartiges Vermeiden wollen, dann bietet sich folgende pragmatische Lösung an:
Sie fertigen sich diesmal VOR Übergabe an einen Weiterbehandler selbst Kopien der wichtigsten Befunde an und können somit, falls in der Zeit der Bahandlung nichts oder nichts wesentliches passiert (z.B. Sie waren nur ein paar mal mit banalen Dingen wie gripplaen Infekten ect. in Behandlung) dem Nachfolger gleich Ihre eigenen Kopien geben.
Ansonsten müssen Sie auch einmal so sehen: Jedem Arzt entstehen durch die gesetzliche Aufbewahrungspflicht auch Kosten. Die Helferin muß Ihre Akten katalogisieren, die Akten müssen sicher verwahrt werden, der Aufbewahrungsort muß geheizt, trocken und diebstahlsicher sein. Alles Dinge, die auch den Arzt Geld kosten. In großen Praxen (z.B. bei Radiologen, Laborärzten,Pathologen) muß vielfach aus Platz- und Statikgründen ( es brachen schon wiederholt Decken und Fußböden unter der Last tausender Befundtüten und Röntgenbilder zusammen !!)sogar ein gesonderter Archivraum angemietet werden.
Die Aufbewahrung wertvoller Unterlagen kostet überall Geld, wer ein Bankschließfach gemietet hat wird schnell einsehen, daß im Vergleich hierzu die Aufbewahrung beim Arzt
gleichsam zum Dumpingpreis erhältlich ist.
Es kannr nicht angehen, daß der Arzt diese Kosten allesamt alleine schultern muß.
Eine kleine Kompensationsmöglichkeit besteht einzig und alleine darin, eine Kopiergebühr von 50 Cent je Seite erheben zu dürfen. Diese ist nun wirklich angesichts des Aufwandes und der Kosten nicht zu hoch gegriffen und sollte auch bezahlt werden.
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