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Wie st § 249 II BGB zu deuten?

 
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MrBurnz
Gast





BeitragVerfasst am: 09.11.04, 16:43    Titel: Wie st § 249 II BGB zu deuten? Antworten mit Zitat

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
----

Bedeutet das,das ich als geschädigter die Wahl habe zwischen Geldbetrag und Wiederherstellung?

Was ist wenn sich sich der Schadensverursacher weigert den Geldbetrag zu entrichten,sondern nur die Wiederherstellung bewilligt?
Und reicht ein Kostenvoranschlag um die Höhe des Schadens rechtswirksam zu dokumentieren?


MFG,
ein Gast
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 09.11.04, 18:41    Titel: Re: Wie st § 249 II BGB zu deuten? Antworten mit Zitat

> Bedeutet das,das ich als geschädigter die Wahl habe zwischen Geldbetrag und Wiederherstellung?

Unter den Voraussetzungen des §249 II BGB: ja.

> Was ist wenn sich sich der Schadensverursacher weigert den Geldbetrag zu entrichten,sondern nur die Wiederherstellung bewilligt?

Dann können/müssen Sie den Anspruch notfalls einklagen.

> Und reicht ein Kostenvoranschlag um die Höhe des Schadens rechtswirksam zu dokumentieren?

Er reicht als Grundlage für die Streitwertermittlung. Wird die Schadenshöhe von der Gegenseite bestritten, müßte notfalls ein Sachverständigengutachten erstellt werden.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Gast






BeitragVerfasst am: 10.11.04, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

in der praxis wird aber nur der geldbetrag erstattet, bzw.ist der betrag zu erstatten, der für eine wiederherstellung notwendig ist.
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goldaktie
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2004
Beiträge: 172
Wohnort: Wiesbaden

BeitragVerfasst am: 11.11.04, 20:39    Titel: § 249 II BGB Antworten mit Zitat

1. Hier ist ein allgemeiner Schmerzensgeldanspruch normiert. War früher verschuldensabhängig in § 847 BGB. Jetzt ist auch ein Schmerzensgeldanspruch aus Gefährdungshaftung möglich. Hier gibt es nur Geld, weil das Schmerzensgeld eine Genugtuungs- und Ausgleichfunktion für die erlittenen Beeinträchtigungen hat.

2. Sachschaden: Der Geschädigte hat ein Wahlrecht, ob er (auf Basis eines Kostenvoranschlages, wie von Dir angefragt) fiktiv abrechnet oder nach einer konkreten Rechnung. Hierbei unterliegt er keinen Weisungen von Seiten des Schädigers. Macht jemand eine Sache kaputt kann er Dir anbieten, daß er sie wieder repariert. Du als Geschädigter mußt darauf aber nicht eingehen. Wenn Du den Schädiger nicht ans Werk gehen lassen, sondern einen Handwerker Deines Vertrauens beauftragen möchtest, muß der Schädiger den bezahlen. Und wenn Du Dir vom Handwerker einen Kostenvoranschlag machen läßt anstatt ihn zu beauftragen, dann muß der Schädiger Dir das Geld nach dem Kostenvoranschlag geben (netto, MWSt. gibt es nur wenn durch Rechnung nachgewiesen). Du mußt die Sache nicht reparieren, Du kannst mit dem Geld machen was Du willst. Hier darfst Du als Geschädigter frei disponieren...
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