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Verfasst am: 10.01.06, 22:01 Titel: Sachmangel - nur Zeitwert bei Wandlung?
Hallo,
in den AGBs eines Computergeschäfts habe ich gelesen, dass man nach zweimaligem Fehlschlagen einer Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten könne. Man bekommt aber du den Wiederbeschaffungswert ausgezahlt. Ist das so normal?
Verfasst am: 11.01.06, 06:22 Titel: Nutzungskosten bei Rücktritt
Ein Recht auf "Wandlung" gibt es nicht mehr. Hier ist von einem Rücktritt die Rede.
Solche Klauseln finden sich in vielen AGB. Bei einem Auto, dass ein halbes Jahr gefahren wurde, kann man einen Abzug für die Nutzung noch verstehen. Nicht aber bei einem von Anfang an defekten Produkt. Hierzu ein Zitat aus einer Information der Verbraucherzentrale:
Zitat:
Eine Verbraucherin sollte für die Dauer der Nutzung eines defekten Herdes an die XXX AG 120 Euro zahlen, nachdem sie nach ihrer Reklamation einen neuen Backofen erhalten hatte. Nach Verhandlungen hatte sie schließlich 67,86 Euro bezahlt. Obwohl XXX nicht zur Unterlassung verurteilt wurde, muss der Konzern den Betrag an die Verbraucherin zurückzahlen.
Das Gericht schloss sich der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes an, wonach Kunden einen Anspruch auf die versprochenen Vorteile eines gekauften Produktes haben und ihnen keine weiteren Nachteile durch einen Mangel dieser Ware entstehen dürfen. "Wenn schon, dann hätten die Kunden und nicht der Verkäufer eine Entschädigung für den entstandenen Ärger und Aufwand verdient", so von Braunmühl.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hofft, dass das Urteil des Landgerichts Ausstrahlung auf die künftige Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht, vor allem aber auf die Gewährleistungspraxis der Unternehmen hat. Bei der Modernisierung des Schuldrechts wurde der Anspruch einer Nutzungsentschädigung nicht explizit ausgeschlossen. (Urteil Landgericht Nürnberg-Fürth, 22.04.2005, Az. 7 O 10714/04, nicht rechtskräftig).
Verfasst am: 11.01.06, 13:10 Titel: Re: Sachmangel - nur Zeitwert bei Wandlung?
mattberlin hat folgendes geschrieben::
in den AGBs eines Computergeschäfts habe ich gelesen, dass man nach zweimaligem Fehlschlagen einer Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten könne. Man bekommt aber du den Wiederbeschaffungswert ausgezahlt. Ist das so normal?
Gesetzlich ist geregelt, daß nach einem gesetzlichen Rücktritt (etwa bei erfolglos gebliebenem Nacherfüllungsverlangen -Reparatur oder Nachlieferung-) der Verkäufer KEINEN Wertminderungsersatz (der den verminderten Wert aufgrund der Zustandsverschlechterung kompensiert) verlangen kann. Gesetzlich zulässig wäre höchstens ein Anspruch auf Herausgabe des Wert des "Gebrauchsvorteils" aus dem Genutzhaben der Sache ( = Nutzungsersatz).
Inwieweit etwas davon abweichendes vertraglich (etwa per AGB) geregelt werden darf, ist umstritten.
Verfasst am: 12.01.06, 20:50 Titel: Re: Sachmangel - nur Zeitwert bei Wandlung?
[quote="BuGeHof"]
Gesetzlich ist geregelt, daß nach einem gesetzlichen Rücktritt (etwa bei erfolglos gebliebenem Nacherfüllungsverlangen -Reparatur oder Nachlieferung-) der Verkäufer KEINEN Wertminderungsersatz (der den verminderten Wert aufgrund der Zustandsverschlechterung kompensiert) verlangen kann. ote]
Ich zitiere mal aus den angesprochenen AGB:
"Im Falle des Rücktritts ergibt sich die Rückvergütung aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile. Für die Ermittling der Gebrauchswertvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt."
Aus den Antworten ist ja klar geworden, dass der Verkäufer das Recht hat die Gebrauchstwertvorteile zu verlangen.
Im konkreten Fall geht es um eine PC-Grafikkarte, die einen konstruktiven Mangel aufweist (bei starker Belastung reicht die Kühlung nicht aus, um die Wärme von Chip und Speicher abzuführen - es kommt zu Fehldarstellungen und Abstürzen.) Es wird also darauf hinauslaufen, dass die Nachbesserung 2 mal fehl schlägt, wodurch ich vom Kaufvertrag zurücktreten werde.
Die Karte hatte einen Neupreis von 200€. Durch den starken Preisverfall in der IT-Branche würde die Karte zum Zeitpunkt, wo der Rücktritt vom Kaufvertrag ansteht, schätzungsweise 150€ kosten.
Laut der AGB würde ich dann ja nur 150€ zurück bekommen (abzgl Gebrauchsvorteile). Der Kaufvertrag bezieht sich aber auf 200€. Also, sind die 150€ irrelevant für mich. Nach meinem Verständnis müsste ich dann die 200€ (abzgl Gebrauchsvorteile) erstattet bekommen.
Habe ich da irgendwo einen Fehler in meiner Rechtsauffassung?
Bisher vertreten Gerichte die Ansicht, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel Camcorder, Computer oder CD-Spieler allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
- wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
- wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
- wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
- wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat.
Gemäß dieser Aussage wäre der Spuk mit meiner überhitzenden Grafikkarte schon nach dem 1. und nicht nach dem 2. Reparaturversuch vorbei.
Nun ja, Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei.
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