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Reisebüros fordern Supermärkte auf, Verkauf von Reisegutsche

 
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 01.03.06, 08:43    Titel: Reisebüros fordern Supermärkte auf, Verkauf von Reisegutsche Antworten mit Zitat

Österreich: Reisebüros fordern Supermärkte auf, Verkauf von Reisegutscheinen einzustellen

In Österreich brauchen Supermärkte zum "Verkauf" von Reisegutscheinen eine entsprechende Gewerbeberechtigung und entsprechend ausgebildetes Personal. Dies hat nun die österreichische Fachgruppe Reisebüro der Bundeswirtschaftskammer feststellen lassen und sind mit dieser Forderung an die Presse gegangen. Wen es interessiert, nachstehend eine Auszüge aus der Presseinformation (Österreich).

Gruß Peter

Auszug:

... Auch bezüglich Gutscheine betreffend Pauschalreisen hat sich das BMWA in seiner offiziellen Stellungnahme vom 30.1.2006 geäußert (nachfolgend die Textpassage im Wortlaut):

ad Gutscheine betreffend Pauschalreisen

Die Gewerbeordnung sieht im § 126 Abs. 1 Z 4 vor, dass es für die Vermittlung von Pauschalreisen (einschließlich Gesellschaftsfahrten) einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros bedarf. Zum Vertrieb von Gutscheinen über Pauschalreisen bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros, sofern die Reise hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar (z.B. Wahl zwischen mehreren aufgelisteten Reiseorten innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes) ist.

Damit wurde klargestellt, dass nicht nur die hinter den Handelsketten stehenden Reiseunternehmen über eine Gewerbeberechtigung verfügen müssen, sondern jede einzelne Filiale, die derartige Reisegutscheine an den Verbraucher abgibt bzw. dass diese Filialen die Anforderungen an eine weitere Betriebstätte erfüllen müssen.
In diesem Zusammenhang möchten wir eine Entscheidung des OGH 4 Ob 357/83 erinnern, in der sich der Gerichtshof mit dem Thema der weiteren Betriebsstätte eines Reisebüros in einer Bank auseinander zu setzen hatte.

OGH 4 Ob 357/83 – „Reisen in der Bank“

„Auch eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit, wie sie das Erteilen individueller Reiseauskünfte und die Entgegennahm von Anmeldungen für bestimmte Reisen ist, fällt unter den Begriff des "Veranstaltens (einschließlich des Vermittelns) von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des § 208 Abs 1 GewO; sie kann aber auch als "Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen auf Dienstleistungen" (Reisebuchungen) im Sinne des § 54 Abs 1 GewO angesehen werden“.

Im damaligen Fall um die Ausstattung von Reisebüros. Zwar sind diese Anforderungen durch den Siegeszug des Internets mittlerweile weggefallen, die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter sind hingegen nach wie vor aktuell.

Bezüglich der Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer hat das BMWA in den Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe festgelegt, dass in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen. Auch was unter einem fachkundigen Mitarbeiter zu verstehen ist, wird in den Ausübungsvorschriften klargestellt.
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JamreQ
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 238

BeitragVerfasst am: 04.03.06, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hab auch gelesen dass spanische RSBs aus ähnlichen Gründen gegen (Wortsperre: Firmenname) klagen. Ist nett zu erfahren, wie das Gesetz in D ausschaut. Danke Peter! Die Kluft zwischen Theorie und Praxis wär dann dsa nächste Thema...

Übrigens ess ich am 6.3. net bei (Wortsperre: Firmenname), da sind mir die Schlangen zu lang. Lachen

Viele Grüße,
JamreQ
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 04.03.06, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Die von mir zitierte Pressemeldung bezieht sich auf österreihische Verhältnisse. Wir haben in Österreich - zum Unterschied zu Deutschland - eine Reisebüro-Gewerbepflicht, das heißt nur unter gewissen Voraussetzungen kann ein Reisebüro eröffnet werden. Wobei eine weitere österreichische Eigenheit ist, dass jedes einzelne Büro über eine Gewerbeberechtigung verfügen muss.

Das ist so zu verstehen:

Reisebüro X in der Y-Straße besitzt die Gewerbeberechtigung für ein vollkonzessioniertes Reisebüro.

Will nun eine Filiale in der Z-Straße aufmachen: muss für diesen neuen Standort wiederum eine eigene Gewerbeberechtigung beantragen. Zwar gelten gewisse Voraussetzungen für beide Standorte (beispielsweise reicht es, das in Y der gewerberechtliche Geschäftsführer sitzt, der die Reisebürokonzession besitzt), aber in Z müssen dann mindestens zwei ausgebildete Fachkräfte sein, ein "Beratungstisch", usw.

Und bisher argumentierten die Supermärkte, dass ja der von ihnen "vermittelte" Reiseveranstalter alle Berechtigungen besitzt. Das ist aber eben falsch, weil jede Stelle, die Reiseanmeldungen entgegennimmt und oder weitervermittelt der Gewerbeordnung - siehe oben - unterliegt. Also eben jede einzelne Filiale, die Pauschalreisebuchungen (ausgefüllte Abschnitte...) entgegennimmt, diese Verordnung erfüllen (noch) muss.

In Deutschland hingegen ist es nur anzeigepflichtig.

Gruß
Peter
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