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Noten per "Internet-Aushang" / Wertung Nachklausur

 
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LegalAdvice
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 01.03.06, 19:12    Titel: Noten per "Internet-Aushang" / Wertung Nachklausur Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Ich habe zwei Punkte, die keinen tatsächlichen sondern einen fiktiven Umstand darstellen, und deren juristische Bewertung mich interessieren würde.

1.)

Die Vorzüge des Internets sind offenbar auch an den Unis angekommen, sodass die Notenergebnisse nach einer Klausur nicht mehr nur persönlich bzw. mit Listen vor dem Sekretariat bekannt gegeben werden, sondern auch ins Internet gestellt werden. Hierzu notiert der diesem Verfahren einwilligende Student ein beliebiegs Kennwort auf der Klausur, unter welchem er dann seine Punkteverteilung und Endnote aus einer Gesamtliste des Semesters, welche im Internet abgerufen werden kann, heraussuchen kann.

Der nun über die Semesterferien zu Hause verweilende Student erfährt per Internet von dem erfreulichen Umstand, die Klausur bestanden zu haben. Nachdem er Einsicht genommen hat stellt sich jedoch heraus, dass das im Internet veröffentliche Ergebnis falsch war (z.B. Sekretärin hat sich beimAbtippen in der Zeile vertan, etc); Die Klausur ist in Wirklichkeit NICHT bestanden. Dies erfährt er am ersten Vorlesungstag. Die Nachklausur ist fünf Tage später.

Inwieweit kann der Student nun gegen diesen Umstand vorgehen und wie stehen seine Chancen zu erreichen,

(i) dass die Klausur gemäß den Internet-Daten als bestanden zu werten ist

und/oder hilfsweise

(ii) dass ihm für die Nachklausur ein späterer Termin deshalb zu gewähren ist, da er - im Gegensatz zu seinen Kommilitonen, welche ebenfalls nicht bestanden haben, dieses aber korrekt aus dem Internet erfahren haben - sich während seinen Semesterferien in Sicherheit gewogen hat und nichts explizit für die Klausur getan hat.

Abwandlung zu (ii) Der Student erfährt bereits WÄHREND den Semesterferien, nämlich vier Wochen vor der Nachklausur (grds. noch ausreichend Zeit sich auf diese vorzubereiten, unabhängig davon, ob nicht andere Planung vorliegen) von seinem tatsächlichen Ergebnis.



2.)

Ein Student besteht die Klausur mit einer gerade noch ausreichenden Leistung, einer 4,0.

a) Er schreibt die allgemein angebotene Nachklausur mit, jedoch ist der Prof. der Auffassung, man kann sich nicht nur verbessern, sondern auch verschlechtern; Ergo: Das Ergebnis der Nachklausur zählt.

(i) Gilt hier ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot, d.h. kann der Student, entgegen der Meinung des Profs., die Klausur schreiben, ohne fürchten zu müssen durchzufallen?

b) Der Prof. lässt nur Studenten mit einer 5,0 die Nachklausur schreiben.

(i) Kann ein Student mit einer Leistung, wonach er die Klausur bestanden hat, darauf bestehen, dass die Nachklausur für alle Studenten angeboten werden muss UND ein Verschlechterungsverbot gilt?




Vielen Dank für interessante Antworten und "nützliche" §§!
LA
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Gast






BeitragVerfasst am: 02.03.06, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Was sehen die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule zur Bekanntgabe der Noten vor?
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LegalAdvice
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 02.03.06, 19:56    Titel: . Antworten mit Zitat

Es wird angenommen, dass diesbezüglich nichts explizit in der Verordnung geregelt ist.
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steeve23
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 18.03.06, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Also es gibt in der Uni Bremen Ergebnisse von den Professoren teilweise online.
Dieses sind Vorab-Ergebnisse.

Anschließend gibt es ALLE Ergebnisse online beim PABO (Prüfungsamt Bremen online).
Diese sind dann rechtskräftig.

Wie es an anderen Unis geregelt ist weiß ich nicht, aber in diesem Fall sind die Ergebnisse auch verbindlich und rechtskräfitg, das heisst, du hättest bestanden an dieser Uni in einem solchen Fall.
_________________
alle klarheiten restlos beseitigt?
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