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Verfasst am: 20.03.06, 13:17 Titel: Veröffentlichen von Klageschriften, etc.
Grad aktueller Fall einer meiner Seiten, die sich bei den Lesezeichen befinden:
Dort hatte jemand einen Strafbefehl erhalten, da er das nicht öffentliche Wort von einem Poizisten während der Vernehmung als Zeugen aufgenommen hat.
Diesen Strafbefehl hat er vor Verhandlung auf seiner Internetseite veröffentlicht. Er wurde auf die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung von einem Diskussionsteilnehmer hingewiesen.
Nach drei Monaten besuchte ihn die Kripo mit einem HD-Beschluss. Ihm wird vorgeworfen, wie gesagt, einen Strafbefehl veröffentlicht zu haben.
Nun stellt sich bei mir folgende Frage:
Wenn ich eine Klageschrift vor Verhandlung veröffentliche, eine Strafanzeige folgt, daraufhin eine Klage wegen dem Veröffentlichen einer Klageschrift, die wieder vor Verhandlung veröffenticht wird, etc.
Wie kann die Staatsanwaltschaft dies unterbinden?
Bei diesem Jemand fand eine HD statt. Seine EDV-Anlage wurde beschlagnahmt.
Kann die Staatsanwaltschaft wegen dem Vergehen des 353d StGB jemanden verhaften lassen, also Haftbefehl beantragen?
(die wird zwar sicherlich nach dreimal veröffentlichen der Klageschrift wegen dem veröffentlichen der Klageschrift eine EDV-Anlage beschlagnahmen. Aber es gibt auch Internetcafes & Co) _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Verfasst am: 20.03.06, 20:27 Titel: Re: Veröffentlichen von Klageschriften, etc.
kuaja hat folgendes geschrieben::
Nun stellt sich bei mir folgende Frage:
Wenn ich eine Klageschrift vor Verhandlung veröffentliche, eine Strafanzeige folgt, daraufhin eine Klage wegen dem Veröffentlichen einer Klageschrift, die wieder vor Verhandlung veröffenticht wird, etc.
Wie kann die Staatsanwaltschaft dies unterbinden?
Die Staatsanwaltschaft ist -grob gesagt- für die Verfolgung begangener Straftatten da, nicht für die Verhinderung neuer oder die Unterbrechung andauernder Straftaten. Das ist originäre Aufgabe der Polizei und die könnte im vorliegenden Fall nach dem jeweiligen Landespolizeirecht auch das:
Zitat:
Bei diesem Jemand fand eine HD statt. Seine EDV-Anlage wurde beschlagnahmt.
machen (Sicherstellung zur Gefahrenabwehr bis der Strafbefehl veröffentlicht werden darf)-auch wenn im vorliegenden Fall die Beschlagnahme der EDV-Anlage auch nach StPO als Beweismittel und Tatwerkzeug möglich ist.
Zitat:
Kann die Staatsanwaltschaft wegen dem Vergehen des 353d StGB jemanden verhaften lassen, also Haftbefehl beantragen?
Theoretisch ist das möglich, aber nicht wegen Wiederholungsgefahr, sondern wegen Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr.
Allerdings wird kaum ein Beschuldigter wegen einem Ermittlungsverfahren nach §353d StGB fliehen (man denke nur mal an das zu erwartende Strafmaß), Flucht und Fluchtgefahr werden daher nur selten vorliegen. Wenn aber Verdunkelungsgefahr vorliegt oder tatsächlich Flucht oder Fluchtgefahr gegeben ist, kann ein Haftbefehl durchaus auch verhältnismäßig und damit möglich sein.[/quote]
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