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Fitnessstudiobeitrag einfach erhöht

 
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Michi77
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.03.2006
Beiträge: 47
Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 02.03.06, 18:56    Titel: Fitnessstudiobeitrag einfach erhöht Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich bräuchte unbedingt Rat. Mein Fitnessstudio hat mir einfach meinen monatlichen Beitrag erhöht ohne jegliches Schreiben oder sonst was. Ist das überhaupt rechtens? Könnte ich den Vertrag fristlos kündigen wegen Vertragsbruch?

Und der Hammer kommt noch, jetzt haben die mir am Folgemonat wieder den Betrag abgebucht, den alten erhöhten Mitgliedsbeitrag, dann den jetztigen erhöhten Mitgliedsbeitrag und noch ne Mahngebühr. Dürfen die überhaupt den Betrag noch abbuchen wenn schon einmal der Monatsbeitrag storniert wurde?

Mfg Michi77
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macgyverjoel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2006
Beiträge: 304

BeitragVerfasst am: 11.03.06, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

bei Preiserhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht.
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13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 13.03.06, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn dem abgeschlossenen Vertrag (AGB) nichts anderweitiges zu entnehmen ist und der Vertrag einseitig nicht mehr eingehalten wird, sehe ich ebenfalls einen triftigen Grund, eine Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auszusprechen.
Um eine weitere Abbuchung zu vermeiden, kann man (schriftlich) die Abbuchungsvollmacht widerrufen und weitere Abbuchungen stornieren lassen.

Grundsätzlich besteht bei Dauerschuldverhältnissen ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies gilt sowohl für Verträge, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden (gemäß Art. 229 § 5 EGBGB gelten für diese noch bis zum 31.12.2002 das BGB und das AGBG in ihrer bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung), als auch für die seit dem 1.1.2002 abgeschlossenen Verträge.
Eine außerordentliche Kündigung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Dieser liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertrags bis zum regulären Ende dem Kündigenden nicht zumutbar ist.


_________________
MfG
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