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Rechtswissenschaftliche Fragestellung GbR/OHG

 
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schmunzelhase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 10:36    Titel: Rechtswissenschaftliche Fragestellung GbR/OHG Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

nachdem der BGH die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt hat und als Konsequenz daraus ebenfalls anerkannt hat, daß GbR-Gesellschafter analog § 128 HGB akzessorisch für (sowohl rechtsgeschäftliche als auch gesetzliche) Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich und auch eintretende GbR-Gesellschafter analog § 130 HGB für Altverbindlichkeiten haften, wird deutlich, daß das Haftungsmodell der OHG auf die GbR übertragen wird.

Für mich stellt sich nun folgende Frage: Wenn schon das Haftungsmodell der OHG auf die GbR übertragen wird, dann ist es meiner Ansicht nach nur konsequent, auch das Vertretungsmodell der OHG auf die GbR zu übertragen und insofern die §§ 125, 126 HGB analog auf die GbR anzuwenden. Allerdings, und das ist der Knackpunkt, treffen dann zwei unterschiedliche Vertretungsmodelle aufeinander, nämlich zum einen das Vertretungsmodell nach § 714 BGB und das Vertretungsmodell nach §§ 125, 126 HGB. Diese beiden Vertretungsmodelle widersprechen sich inhaltlich. Während sich bei der GbR eine Beschränkung im Innenverhältnis auf das Außenverhältnis auswirkt, sind bei der OHG Beschränkungen im Innenverhältnis im Außenverhältnis gegenüber Dritten unwirksam. Daher die Frage: Welches Vertretungsmodell findet Anwendung?

Ich denke, daß diese Frage nicht nur von rechtswissenschaftlicher, sondern auch von erheblich rechtspraktischer Bedeutung ist.

Daher würde ich mich über Antworten sehr freuen.

Gruß,
schmunzelhase
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 22:12    Titel: Re: Rechtswissenschaftliche Fragestellung GbR/OHG Antworten mit Zitat

schmunzelhase hat folgendes geschrieben::
dann ist es meiner Ansicht nach nur konsequent,

Woraus folgern Sie diese Konsequenz genau? Diese sehe ich momentan nicht.

Ich denke, dass das BGB-Vertretungsmodell (ohne HGB-Modifizierungen) weiterhin Anwendung findet. Für eine analoge Anwendung von § 126 HGB fehlt es wohl an einer (planwidrigen) Regelungslücke.
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schmunzelhase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 04.03.06, 11:24    Titel: Re: Rechtswissenschaftliche Fragestellung GbR/OHG Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Woraus folgern Sie diese Konsequenz genau? Diese sehe ich momentan nicht.


Der Übergang von einer GbR zu einer OHG ist fließend. Ein außenstehender Dritter (zB ein Gläubiger) wird bei Vertragsschluß mit der Gesellschaft einerseits wohl nicht erkennen können, ob es sich noch um eine GbR oder schon um eine OHG handelt, andererseits hängt von dieser Frage aber ab, welches Vertretungsmodell Anwendung findet. Von der Frage, welches Vertretungsmodell Anwendung findet, hängt aber wiederum ab, auf welche Haftungsmassen der Gläubiger Rückgriff nehmen kann. Beim GbR-Vertretungsmodell kann der Gläubiger sich nur an den Vertreter ohne Vertretungsmacht halten, beim OHG-Vertretungsmodell hingegen sind Beschränkungen gegenüber Dritten unwirksam, so daß der Gläubiger sich sowohl an den handelnden Gesellschafter halten kann (gleichgültig, ob er seine Handlungsbefugnisse im Innenverhältnis überschritten für hat) als auch an die Gesellschaft und alle anderen Gesellschafter. Der Kreis der Haftenden vergrößert sich damit also und damit tendenziell auch die Haftungsmasse, auf die der Gläubiger Rückgriff nehmen kann.

Dem Geschäftspartner wird es allerdings regelmäßig gleichgültig sein, ob die Gesellschaft, mit der er in geschäftliche Beziehungen tritt, gerade noch GbR oder schon OHG ist. Gleichgültig wird ihm aber nicht die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft sein, denn schließlich tritt er mit der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Leistungsfähigkeit in geschäftliche Beziehungen. Dem Gläubiger aber, der mit einem GbR-Gesellschafter kontrahiert, der keine Vertretungsbefugnis hat oder diese überschreitet, haftet nur dieser Gesellschafter als Vertreter ohne Vertretungsmacht, nicht aber die Gesellschaft selbst, obwohl der Gläubiger im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft gehandelt hat. Aus diesem Grund ist der Gläubiger schützenswert. Denn, stellen Sie sich folgende Situation vor: Eine GbR besteht aus drei Gesellschaftern. Zwei davon besitzen ein großes Vermögen, einer ist aber vermögenslos, besitzt dafür aber gute Geschäftskontakte und kontrahiert daher im Namen der GbR mit einem Dritten. Dabei überschreitet er seine Geschäftsführungs- und somit auch seine Vertretungsbefugnisse (vgl. § 714 BGB) und steht als Vertreter ohne Vertretungsmacht da. Der Dritte hat aber im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der GbR gehandelt, da hinter dieser ja schließlich noch die beiden anderen vermögenden Gesellschafter stehen. Aber weder an die Gesellschaft noch an die beiden vermögenden Gesellschafter kann er sich halten. Würde es sich dagegen um eine OHG handeln, wäre das Ergebnis komplett anders. Der Gläubiger könnte sich dann auch an die Gesellschaft und die beiden vermögenden Gesellschafter halten.

jurico hat folgendes geschrieben::
Ich denke, dass das BGB-Vertretungsmodell (ohne HGB-Modifizierungen) weiterhin Anwendung findet. Für eine analoge Anwendung von § 126 HGB fehlt es wohl an einer (planwidrigen) Regelungslücke.


Gestern habe ich einen Fall gelesen, bei dem es um die Wirkung eines Widerspruchs eines GbR-Gesellschafters zu der Handlung eines anderen GbR-Gesellschafters ging. In BGHZ 16, 394 vertritt der BGH die Auffassung, daß der Widerspruch eines GbR-Gesellschafters keine Wirkung auf die Vertretungsmacht des handelnden Gesellschafters hat. Dabei wird auf das Recht der OHG (§ 126 Abs.2 HGB) verwiesen und insofern das Vertretungsmodell der OHG für anwendbar angesehen. Aber anscheinend geht eine ältere Ansicht davon aus, daß der Widerspruch eines GbR- Gesellschafters Außenwirkung hat und insofern das Vertretungsmodell der GbR anwendbar ist.

In einem anderen Fall ging es darum, daß eine Beschränkung innerhalb eines GbR-Gesellschaftsvertrages vereinbart worden ist. Dieser Fall ist durch die Anwendung des Vertretungsmodells der GbR gelöst worden.

Sie sehen, diese Frage ist scheinbar recht umstritten.Aber meine Ansicht kennen Sie ja nun.
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