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Verfasst am: 06.03.06, 14:34 Titel: Bachelor/Master & Ing. Gesetz
Hallo,
habe da eine generelle Frage zu den neuen Hochschulabschlüssen Bachelor/Master:
Meiner (laienhaften) Kenntnis nach darf man sich in Deutschland nur dann Ingenieur nennen, wenn diese geschützte Berufsbezeichnung von einer Universität, Fachhochschule, Berufsakademie oder von staatlicher Seite(Ing. grad.) verliehen bekommen hat.
Im Zuge der Umstellung auf die neuen Master/Bachelorstudiengänge wir es dann einen Dipl. Ing. nicht mehr geben.
Wie ist dieses im Zusammenhang mit dem Ingenieurgesetz zu sehen: Ist dann der Master/Bachelor of Engengering oder auch der Master/Bachelor of Sience dann ein „Ingenieur“! im Sinne des Ing.- Gesetztes? Darf er sich in diesen Zusammenhang als „Ingenieur“ bezeichnen?
ich habe eigentlich im Kopf, das die Berufsbezeichnung "Ingenier" kein Titel ist, will heißen, jeder kann sich als Ing. titulieren.
Geschützt ist meines Wissens erst der Ing.(grad) sowie Ing(FH) sowie Dr.Ing.
oder sehe ich da was falsch?
neeee, bin mir fast sicher dass man sich (in Deutschland & Österreich) nicht so einafch als "ingenieur" betiteln darf. Gehört zu den geschützen Berufsbezeichungen wie Rechtsanwalt, Arzt, staatl. gepr. Techniker, usw.
Landesgesetz
zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
(Ingenieurgesetz - IngG)
Vom 22. Dezember 1970
§ 1
Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
1. wer
a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschenFachhochschule oder
b) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Stu-dienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
c) einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat, oder
2. wem das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen. § 4 des Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl.S. 763, BS 714-1) bleibt unberührt.
In dem Gestez ist ja nicht von Diplomstudiengängen, sondern nur von Studiengängen die Rede. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
Das uralte Landesgesetz sollten Sie nicht zum Maßstab nehmen. Die Hochschulreformen kommen doch gerade erst in Gang. Entscheidend dürfte der von der Hochschule verliehene Titel sein, lesen Sie auch die Rechtsprechung zu § 132a StGB.
Warum sollte es in Bereichen wie z.B. Physik- oder Medizin-(Technik) keine Ingenieure geben dürfen?
Wie lange es dauern wird, bis die ständischen Rechtsgrundlagen angepasst werden, kann ich Ihnen auch nicht sagen. Die Absolventen der in der Bundesrepublik Deutschland neu eingeführten Studiengänge drängen gerade erst auf den Arbeitsmarkt. Es bleibt abzuwarten, wie Berufsvereinigungen und Gesetzgeber auf Landes- und Bundesebene reagieren werden.
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